Emissionshandel: Umweltbundesamt erteilt Unternehmen Auskunft

Unternehmen, die Zweifel haben, ob ihre Anlagen emissionshandelspflichtig sind, erhalten vom Umweltbundesamt (UBA) dazu Auskunft. 200 von insgesamt etwa 1.700 betroffenen Unternehmen hätten sich sich mit dieser Frage an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) gewandt, so das UBA in einer Pressemitteiling. „75 Prozent der Antworten sind versandt, die restlichen 25 Prozent der anfragenden Unternehmen können in […]

Unternehmen, die Zweifel haben, ob ihre Anlagen emissionshandelspflichtig sind, erhalten vom Umweltbundesamt (UBA) dazu Auskunft. 200 von insgesamt etwa 1.700 betroffenen Unternehmen hätten sich sich mit dieser Frage an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) gewandt, so das UBA in einer Pressemitteiling. „75 Prozent der Antworten sind versandt, die restlichen 25 Prozent der anfragenden Unternehmen können in den nächsten Tagen mit einer Antwort rechnen“, so Hans-Jürgen Nantke, Leiter der DEHSt.  Die im Umweltbundesamt geübte Praxis der Auskunftserteilung zur Frage der Emissionshandelspflichtigkeit einzelner Anlagen sei vom Verwaltungsgericht Augsburg in einem Beschluss vom 01. September 2004 bestätigt worden (Aktenzeichen: Au E 04.1237). Damit habe sich das Verwaltungsgericht positiv zur durchgehend praktizierten Informationspolitik des Umweltbundesamtes ausgesprochen. „Wir werden die Anlagenbetreiber auch in Zukunft im rechtlichen Neuland Emissionshandel durch Beratung und Auskunft nach Kräften unterstützen, dies sollten aber auch die Landesbehörden mit ihren konkreten Kenntnissen über die dem Emissionshandel unterliegenden Anlagen tun“, so Nantke.

In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg ging es um die Frage, ob das Umweltbundesamt über seine bisherige Auskunftspolitik hinaus verpflichtet sei, rechtsverbindlich durch Verwaltungsakt zu entscheiden, ob eine Anlage dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) unterfällt oder nicht. Das Verwaltungsgericht habe dies verneint und die Auskunftsschreiben der DEHSt als ausreichend im Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Auskunftspflicht bezeichnet, so das UBA.

Weitere Informationen im Internet: http://www.umweltbundesamt.de/emissionshandel

11.09.2004   Quelle: UBA

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