DGS schlägt CO2-Emissionsbeschränkung für Heizsysteme statt Nutzungspflicht für erneuerbare Energien vor

Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. (DGS) fordert eine CO2-Emmissionsbeschränkung für Heizungen auf 240 Gramm pro Kilowattstunde Wärmeenergie – und zwar statt „starrer Technologievorgaben“ wie es das Bundesumweltministerium (BMU) für das geplante Erneuerbare – Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vorschlage. „Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. begrüßt nachdrücklich den Vorstoß des Bundesumweltministers, die Förderung der nachhaltigen und klimaneutralen […]

Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. (DGS) fordert eine CO2-Emmissionsbeschränkung für Heizungen auf 240 Gramm pro Kilowattstunde Wärmeenergie – und zwar statt „starrer Technologievorgaben“ wie es das Bundesumweltministerium (BMU) für das geplante Erneuerbare – Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vorschlage. „Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. begrüßt nachdrücklich den Vorstoß des Bundesumweltministers, die Förderung der nachhaltigen und klimaneutralen Wärmeversorgung gesetzlich zu regeln“, so der technisch-wissenschaftliche Verband in einer Pressemitteilung. Die im Gesetzesvorschlag genannten Ziele seien zwar deckungsgleich mit den Anliegen der DGS, dennoch sehe die DGS in dem vom Bundesumweltministerium vorgelegten Entwurf eine Vielzahl technischer Probleme, die mit dem DGS-Vorschlag elegant gelöst werden könnten, indem Grenzwerte nach dem Vorbild der Emissionsvorgaben im Verkehr festgesetzt werden.

„Solar-Pflicht“ für Gebäudeeigentümer
Betroffen vom BMU-Gesetzentwurf sind Eigentümer von Gebäuden. Diese sollen künftig den Wärmeenergiebedarf teilweise mit erneuerbaren Energien decken. Diese Pflicht kann erfüllt werden durch die Nutzung von Biomasse, Erdwärme, solarer Strahlungsenergie und Umweltwärme. Bei der Nutzung solarer Strahlungsenergie wird die Pflicht dadurch erfüllt, dass Sonnenkollektoren mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Kollektorfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert werden. Bei Nutzung von fester Biomasse, Geothermie und Umweltwärme wird die Pflicht dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf überwiegend aus diesen Quellen gedeckt wird.

Probleme des BMU-Vorschlags zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Erstmalig werde im Hinblick auf eine saubere Wärmeversorgung das Ordnungsrecht bemüht, was aus Sicht der DGS nicht grundsätzlich abzulehnen ist, doch dies bedeute, dass Bauherren bei Nichtbeachtung mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden könnten. Da das Gesetz starre Technologievorgaben mache, könne diese Kombination für die Akzeptanz des Gesetzes sehr problematisch werden, betont die DGS. Offen blieben Fragen, ob ein Bauherr auch zu einem Bußgeld verpflichtet werden könne, wenn ein Handwerker eine technisch nicht funktionsfähige Anlage liefert oder falsch auslegt. Weiter sieht die DGS bei der Solarthermie das Problem, die Nutzungsverpflichtung in Quadratmetern Kollektorfläche festzusetzen, da hieraus kein direkter Bezug zum Wärmeertrag hergestellt werden könne. „Diese sind nur einige ausgewählte Problemfälle von vielen Detailproblemen“, so die DGS.

Lernen vom Verkehr: Vorschlag der EU Kommission: 120 gCO2/km
„Das Terrain eines regenerativen Wärmegesetzes ist schwierig, deshalb hilft in einer solchen Situation oftmals der Blick auf die Strasse. Hier kann der Schlüssel zu einem innovativen und praktikablen Ansatz liegen“, stellt die DGS fest. Die EU-Kommission habe für den Verkehr bewiesen, dass mit einer CO2-Emissionsbegrenzung ein wirksamer Klimaschutz angegangen werden kann. „Im Heizungsmarkt angewandt könnte die Bundesregierung mit der gleichen Methode den gordischen Knoten der gesetzlichen Förderung erneuerbarer Wärmeenergie durchtrennen und ein wirksames Instrument bereitstellen.

Argumente für einen CO2-Immissionschutz mit 240 gCO2/kWh Wärmeenergie: Transparenz schafft Akzeptanz
Für ihren Vorschlag spricht laut DGS, dass es sich dabei um eine transparente Lösung handle, die den direkten Bezug zwischen Forderung und Maßnahme herstellt. Für die Akzeptanz ordnungsrechtlicher Maßnahmen sei dies wesentlich. Der Ansatz einer CO2-Emissionsbeschränkung auf 240 gCO2/kWh Wärmeenergie schaffe diesen direkten Bezug zum Klimaschutz.

Ausbaufähige Ergänzung zur Energieeinsparverordnung, ohne komplizierte Umrechnungsfaktoren
Außerdem sieht die DGS den CO2-Immissionschutz als perfekte Ergänzung zur bereits bestehenden Verbrauchsbegrenzung für Gebäude nach der Energieeinsparverordnung (EnEV). Für dieses Vorgehen spreche auch, dass eine Beschränkung der CO2-Emissionen im Verkehr bereits auf EU-Ebene praktiziert wird, so dass eine Kompatibilität mit dem EU-Recht gegeben sei.
Der Ansatz einer CO2-Emissionsbeschränkung sei zudem technologieoffen und schaffe Raum für Innovationen, betont die DGS. Komplizierte Umrechnungsfaktoren wie etwa von Kilowattstunden zu Quadratmetern würden komplett entfallen und gäben damit Rechtssicherheit. Schließlich sei der Ansatz einer CO2-Emissionsbeschränkung auf 240 gCO2/kWh Wärmeenergie ausbaufähig, da Verschärfungen nach Technologiefortschritten jederzeit möglich seien.

Tabelle zum EE-Anteil im Internet
Bei einer Beschränkung der CO2- Emissionen auf 240 gCO2/kWh würde beispielsweise der notwendige Anteil an erneuerbaren Energien bei einem neuen Erdgas-Brennwertkessel bei 20 % liegen, errechnete die DGS auf Grundlage der Werte des KfW-C02-Gebäudesanierungsprogramms. Eine Elektro-Speicherheizung müsste zum Beispiel entsprechend zu 70 % durch erneuerbare Energien ergänzt werden. Biogas-Heizungen, mit Biomasse betriebene Heizkraftwerke und Blockheizkraftwerke sowie Solarkollektoren zur Raumheizung könnten die Vorgaben direkt erfüllen.
Die Auswirkungen ihres Vorschlags hat die DGS in einer Tabelle dargestellt, die heruntergeladen werden kann unter www.dgs.de

22.11.2007 | Quelle: DGS | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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