Photovoltaik in der Schweiz: Bundesrat präzisiert Vollzug der kostendeckenden Einspeisevergütung

Der Schweizer Bundesrat hat einer Teilrevision der Energieverordnung zugestimmt, mit Präzisierungen und Ergänzungen für den praktischen Vollzug der Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV).

Außerdem sollen die Regeln für die Stromkennzeichnung verschärft werden, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr Transparenz über die Herkunft des von ihnen konsumierten Stroms zu verschaffen. Die Änderungen treten am 1. Oktober 2011 in Kraft, berichtet der Schweizer Bundesrat (Bern) in einer Pressemitteilung.

Maximal 0,9 Rappen pro Kilowattstunde ab 2013

Seit Anfang 2009 wird Strom aus erneuerbaren Energien in der Schweiz mit der Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) gefördert. Alle Stromkonsumentinnen und -konsumenten bezahlen dafür einen Zuschlag pro verbrauchte Kilowattstunde Strom. Im Juni 2010 hatte das Parlament mit der Änderung des Energiegesetzes entschieden, dass der Bundesrat diesen Zuschlag ab 2013 bedarfsgerecht auf maximal 0,9 Rappen pro Kilowattstunde (ca. 0,8 Eurocent) erhöhen kann.
Die vorliegende Revision der Energieverordnung setzt einerseits die erwähnten Änderungen des Energie- und Gewässerschutzgesetzes um. Andererseits umfasst sie notwendige Präzisierungen und Ergänzungen für den Vollzug der KEV, die sich nach zwei Jahren Praxiserfahrung ergeben haben.

Neue Vergütungssätze für erweiterte Photovoltaik-Anlagen werden proportional aus den Vergütungssätzen der ursprünglichen und der neuen Leistung der Anlage berechnet
Die Vergütungssätze für den produzierten Strom können neu nicht mehr nur jährlich, sondern nötigenfalls auch im Verlauf des Jahres angepasst werden. Dies trage der dynamischen Preisentwicklung bei den einzelnen Technologien Rechnung, insbesondere bei der Photovoltaik.
Die revidierte Energieverordnung regelt erstmals klar, wie Erneuerungen oder Erweiterungen von Anlagen gehandhabt werden müssen. Der Vergütungssatz der erneuerten oder erweiterten Anlage wird an die neue Gesamtstromproduktion angepasst, und zwar zu den Vergütungssätzen der neuen Leistungsklasse.
Eine Ausnahme bildet die Photovoltaik: Hier wird der neue Vergütungssatz proportional aus den Vergütungssätzen der ursprünglichen und der neuen Leistung der Anlage berechnet. Die Vergütungsdauer entspricht in jedem Fall derjenigen der ursprünglichen Anlage. Bei größeren Erweiterungen kann der Anlageninhaber auch die gesamte Anlage neu anmelden, so dass die Vergütungsdauer neu beginnt, allerdings zum neuen Vergütungssatz, der in der Regel tiefer ist.

18.08.2011 | Quelle: Schweizer Bundesrat | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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