Konflikt zwischen Ortsbild- und Klimaschutz: Generelles Verbot der Aufständerung von Solarthermie-Kollektoren laut Urteil des Verwaltungsgerichts München möglich

Um einen hohen Solarwärme-Ertrag zu erzielen, werden auf Hausdächern installierte Kollektoren häufig aufgeständert, um den Einstrahlwinkel zu optimieren und zu gewährleisten, dass während der Wintermonate auf die Anlage fallender Schnee von selbst abrutscht. Nicht plan zum Dach liegende Kollektoren sind manchen Kommunen jedoch ein Dorn im Auge: Gerade wenn ein bestimmter Neigungswinkel des Daches vorgeschrieben […]

Um einen hohen Solarwärme-Ertrag zu erzielen, werden auf Hausdächern installierte Kollektoren häufig aufgeständert, um den Einstrahlwinkel zu optimieren und zu gewährleisten, dass während der Wintermonate auf die Anlage fallender Schnee von selbst abrutscht. Nicht plan zum Dach liegende Kollektoren sind manchen Kommunen jedoch ein Dorn im Auge: Gerade wenn ein bestimmter Neigungswinkel des Daches vorgeschrieben ist, verbieten immer mehr Gemeinden in kommunalen Gestaltungssatzungen gleichzeitig auch die Aufständerung von Solarthermie-Kollektoren, um das Ortsbild zu schützen.
Zu diesem Konflikt zwischen Ortsbild- und Klimaschutz hat das Verwaltungsgericht München entschieden, dass zumindest in einer durch ein besonderes traditionelles Ortsbild geprägten Fremdenverkehrsgemeinde (in Oberbayern) ein solches generelles Verbot der Aufständerung von Solaranlagen zulässig sein kann, berichten die Rechtsanwälte Prof. Clemens Pustejovsky und Dr. Andreas Schoberth (Freiburg i. Br.).

Geltungsbereich des Aufständerungsverbots bleibt unklar
Ob dies auch für Gemeinden mit "normalem" Ortsbild oder ohne  Fremdenverkehrsbedeutung gilt, blieb offen, so die Freiburger Anwaltskanzlei  Nolte > < Pustejovsky. Das Gericht habe zudem anerkannt, dass – selbst bei bestehendem generellem Verbot – eine Aufständerung im Einzelfall zulässig sein muss, sofern durch das Verbot aufgrund einer atypischen Grundstückssituation eine unbillige oder unbeabsichtigte Härte entstünde.

Solarwärme-Ertragssteigerungen reichen nach Ansicht des VG München nicht aus, um eine Ausnahme vom Aufständerungsverbot zu rechtfertigen.
Bei dieser Frage reichte dem erstinstanzlichen Gericht nicht, dass durch die Aufständerung der Kollektoren tatsächlich ein höherer Energieertrag erzielt werden konnte. Ein Sachverständiger attestierte im entschiedenen Fall bei einer Bruttokollektorfläche von rund 26 m2 Ertragsunterschiede von 1.185 Kilowattstunden pro Jahr (ca. 28 %). Die Richter hoben hingegen allein auf die rein monetäre Brennstoffeinsparung ab: Weder die im konkreten Fall berechnete Einsparung von 424 Kilo Heizpellets im Wert von 100 Euro jährlich, noch eine vom Gericht hypothetisch auf Grundlage höherer Ertragssteigerungen unterstellte Einsparung von etwa 300 Euro pro Jahr reichen nach Ansicht des VG München aus, um eine Ausnahme vom Aufständerungsverbot zu rechtfertigen.

Aufständerung kann nur bei besonders schützenswerten Ortsbildern durch Gestaltungssatzung verboten werden
Zu begrüßen sei das Urteil des VG München insofern, als die den Energieertrag unzweifelhaft steigernde Aufständerung offenbar nur bei besonders schützenswerten Ortsbildern durch Gestaltungssatzung verboten werden kann und im Interesse des Klimaschutzes Ausnahmen von solchen Verboten möglich sein müssen, betonen die Anwälte. Bedenklich scheine jedoch, dass das Gericht zur Rechtfertigung solcher Ausnahmen auf rein monetäre Einsparungen abstelle, die zudem von sich fortlaufend ändernden Brennstoffpreisen abhängen.

Klimaschutz oder ländliche Idylle?
"Eine bloße, auf die konkreten Proportionen der jeweiligen Kollektoranlage bezogene Steigerung des Energieertrags, welche für den Klimaschutz schon für sich allein entscheidend ist, wird nicht für ausreichend erachtet. Der Klimaschutz muss so – leider – dem Schutz ländlicher Idylle weichen", kommentiert Dr. Schoberth.

19.12.2012 | Quelle: Prof. Clemens Pustejovsky und Dr. Andreas Schoberth, Rechtsanwälte, Freiburg i. Br.; www.np-recht.de . Urteil: VG München, Urt. v. 08.08.2012, Az. M 9 K 10.5497 (rechtskräftig); Foto: Immowelt AG/Viessmann | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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