BEE erinnert an Meldepflicht bei der Anlagenregisterverordnung sowie Meldepflicht bei der EEG-Eigenverbrauchsregelung

Im Schatten der EEG-Novelle wurde auch die Anlagen-registerverordnung erlassen. Nach dieser müssen nun neben der Photovoltaik auch alle anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen registriert werden, berichtet der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE).

Die Vergütungsansprüche sind an die Anmeldung gekoppelt. Das heißt, dass alle ab dem 1. August 2014 neu in Betrieb genommenen EE-Anlagen registriert werden müssen, wenn die Anlagenbetreiber eine Einspeisungsvergütung oder Marktprämie über das EEG erhalten wollen.

Strom wird ab dem gemeldeten Zeitpunkt der Inbetriebnahme vergütet
Der Anlagenbetreiber muss die Anlage innerhalb der ersten drei Wochen nach der Inbetriebnahme melden. Hält er diese Frist ein, wird der Strom aus seiner Anlage ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme vergütet. Andernfalls besteht von der Inbetriebnahme bis zu dem Zeitpunkt, in dem er seiner Meldepflicht nachkommt, kein Vergütungsanspruch.

Übergangsregelung bis zum 30. November
Immerhin gibt es hier Anfangs eine Ausnahme. Da das Bundeswirtschaftsministerium davon ausgegangen ist, dass es einige Wochen dauern dürfte, bis die Registrierungspflicht bei allen Betreibern angekommen ist, gib es eine Übergangsregelung, laut der verspätete Meldungen bis zum 30. November nicht zum Wegfall der Vergütung führen. Wer die Anlage danach noch nicht registriert hat, verliert folglich eine Menge Geld.

Anmeldung sichert niedrigere EEG-Umlage beim Eigenverbrauch
Im Zusammenhang mit der Eigenverbrauchsregelung weist der BEE zudem darauf hin, dass Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen die Anlage bis zum 28. Februar des Folgejahres anmelden müssen; sonst müssen sie künftig 100 % der EEG-Umlage statt 30/35/40 % bezahlen.

28.07.2014 | Quelle: BEE; Bild: S&F-Umwelttechnik GmbH  | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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