Finanzministerium legt Steuerregeln für PV-Eigenverbrauch vor

Solarthemen 433. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden dargelegt, wie der Eigenverbrauch von Strom aus PV- und KWK-Anlagen künftige umsatzsteuerrechtlich behandelt werden soll. Dies war lange Zeit unklar und die private Nutzung von Solarstrom wurden von den Finnanzbehörden unterschiedlich beurteilt. Nun gibt es mit dem Schreiben einen verbindlichen […]

Solarthemen 433. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden dargelegt, wie der Eigenverbrauch von Strom aus PV- und KWK-Anlagen künftige umsatzsteuerrechtlich behandelt werden soll. Dies war lange Zeit unklar und die private Nutzung von Solarstrom wurden von den Finnanzbehörden unterschiedlich beurteilt. Nun gibt es mit dem Schreiben einen verbindlichen Rahmen. Er gilt für Anlagen, deren Betreiber letztlich Privatpersonen sind, die eine Solarstromanlage zum Teil unternehmerisch (im Sinne des Umsatzsteuergesetztes) betreiben, den Strom aber auch zum Teil privat nutzen. Bei älteren Anlagen, die noch eine Vergütung für den selbst verbrauchten Strom erhalten, bleibt es bei der bisherigen Regelung, die von der Fiktion der Hin- und Rücklieferung des Stroms zwischen Prosument und Netzbetreiber ausgeht. Für den in jüngeren Anlagen seit dem 1. April 2012 erzeugten und verbrauchten Strom hat der Betreiber eine Wahlmöglichkeit. Er kann – sofern mindestens 10 Prozent des Stroms ins Netz eingespeist werden – aufteilen, wie groß der Anteil der privaten und unternehmerischen Nutzung sein soll. Eine Umsatzsteuerrückerstattung auf den Kaufpreis der Anlage ist nur für den unternehmerischen Anteil möglich. Ein Betreiber kann auch entscheiden, dass eine Anlage zu 100 Prozent unternehmerisch genutzt wird. Der Eigenverbrauch im Haushalt wird dann als Wertabgabe behandelt, d.h. für den selbst verbrauchten Strom muss Umsatzsteuer gezahlt werden. Strittig war bislang, welcher Preis für den selbst genutzten Strom veranschlagt werden solle. Das BMF stellt nun klar, dass dies der Preis sein soll, den auch der Stromversorger verlangt. Sollte gar kein Strombezug von Dritten vorliegen, so gilt der Preis des Grundversorgers. Die erzeugten und verbrauchten Strommengen sollen genau ermittelt werden. Ansonsten kann auch pauschal von 1000 kWh ausgegangen werden, die je kW Leistung erzeugt werden. Haben die Betreiber die Umsatzsteuer auf die Wertabgabe bislang aufgrund der – geringeren – Selbstkosten berechnet, so kann dies bis Ende 2014 beibehalten werden.

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