KWK-Gesetz vom Bundestag beschlossen

Solarthemen 461.Der Bundestag hat am 3. Dezember die Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes zum 1. Januar 2016 in abgewandelter Form beschlossen. Indirekt können dann auch erneuerbare Energien von der Förderung von Wärmenetzen und -speichern profitieren.

  Die Regierungsfraktionen hatten noch am Abend zuvor über Änderungen am Gesetzentwurf diskutiert. Dabei ging es auch darum, Kohlekraftwerke weiter zu fördern. Der von der Opposition kritisierte Kompromiss enthält nun zwar keine generelle Förderung von Kohle-KWK-Anlagen, aber eine Art Bestandsschutz für bestehende. Eine Verordnungsermächtigung gibt die Möglichkeit, Zuschüsse an Kohle-KWK-Anlagen zu zahlen, wenn Marktpreise keinen wirtschaftlichen Betrieb ermöglichen sollten.   Anders als vom Ministerium vorgesehen, enthält das Gesetz nun für die KWK keine prozentualen Zielvorgaben mehr, sondern feste Energiemengen. Bis 2020 sollen 110 TWh in KWK-Anlagen erzeugt werden, bis 2025 120 TWh; derzeit sind es 97 TWh. Zudem wurde die Laufzeit des Gesetzes bis Ende 2022 verlängert. Anlagen, die bis dahin in Betrieb gehen, werden entsprechend den für sie geltenden Regelungen gefördert.   Die längere Laufzeit gilt auch für Wärmenetze und -speicher. Für sie sollen jeweils mindestens 150 Millionen Euro im Jahr an Fördermitteln zur Verfügung stehen. Eine wichtige Änderung betrifft Anforderungen an Wärme­netze. Generell sollen KWK-Anlagen 60 Prozent der Wärme in ein Netz liefern. Die Länder regten bereits an, dass Abwärme und Wärme aus erneuerbaren Energien dieser Wärme gleichgestellt werden sollte. Der Bundestag hat nun beschlossen, dass der Mindestanteil an KWK-Wärme auf 25 Prozent abgesenkt werden kann, wenn erneuerbare Energien und Abwärme den bis 60 Prozent fehlenden Anteil auffüllen. Dies ermöglicht es, Wärmenetze fördern zu lassen, in deren Versorgung in größerem Maße zum Beispiel solarthermische Anlagen eingebunden sind.   Gegenüber dem Regierungsentwurf sollen nun auch weiterhin KWK-Anlagen mit einem Zuschlag gefördert werden, die Dritte versorgen. Dies betrifft etwa die Mieterversorgung in Objekten und Quartieren.   Angehoben wurde zudem die Förderung für kleine KWK-Anlagen bis 50 kW. Die Förderdauer soll nun 60000 Vollbenutzungsstunden betragen. Betreiber von Anlagen bis 2 kW können sich vorab pauschal 4 Cent je Kilowattstunde auszahlen lassen.   Nicht berücksichtigt wurde bei der KWK-Novelle der Vorschlag des Bundesverbandes Solarwirtschaft, KWK-Zuschüsse in den Sommermonaten nicht zu zahlen, um solarthermischen Anlagen nicht zu benachteiligen. Text:Andreas Witt

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