Bürokratie um den Eigenverbrauch – Meldepflicht beachten

Foto: Guido Bröer
Solarthemen 465.Die Bundesnetzagentur macht darauf aufmerksam, dass die Meldefrist für Stromeigenversorger zur EEG-Umlage am 28. Februar 2016 endet. Auch für Betreiber kleiner Eigenverbrauchsanlagen, die von der EEG-Umlage befreit sind, kann das relevant sein.

Seit dem 1. August 2014 sind Betreiber zum Beispiel von KWK-, Photovoltaik- oder kleinen Windkraftanlagen, die ihren erzeugten Strom ganz oder teilweise selbst verbrauchen, grundsätzlich zur Zahlung einer EEG-Umlage an die Netzbetreiber verpflichtet. „Es sind sowohl die gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber den Netzbetreibern als auch gegenüber der Bundesnetzagentur einzuhalten“, mahnt letztere nun im strengen Behördendeutsch. Die Meldefrist dafür endet jeweils am 28. Februar für das zurückliegende Jahr. Aufgrund einer Übergangsbestimmung gilt der diesjährige Stichtag allerdings für die Jahre 2014 und 2015. Amtliches Formular Besteht für den erzeugten Strom EEG-Umlagepflicht, so muss der Betreiber nicht nur dem Netzbetreiber die Daten der Anlage und die umlagepflichtige Strommenge benennen, er muss sich auch gegenüber der Bundesnetzagentur auf einem speziellen Formular zu erkennen geben. Diesen Erhebungsbogen „Eigenversorgung / Sonstiger selbsterzeugter Letztverbrauch“ hat die Agentur jetzt als Excel-Datei auf ihrer Internetseite (www.bundesnetzagentur.de) veröffentlicht. Keine Meldepflicht besteht grundsätzlich für Bestandsanlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden. Und auch für Kleinanlagen bis 10 kW beziehungsweise bis zu einer jährlichen Eigenstrommenge unter 10000 Kilowattstunden, die von der EEG-Umlage befreit sind, muss im Prinzip keine Meldung abgegeben werden. Allerdings gelte dies nur, so die Bundesnetzagentur, „wenn mit dem zuständigen Netzbetreiber bereits geklärt ist, dass keine EEG-Umlagepflicht besteht“. Sei die Frage noch nicht vollständig geklärt, rät die Agentur dringend dazu, ihren Erhebungsbogen auszufüllen und fristgerecht abzuschicken, „um einen Verstoß gegen die gesetzlichen Mitteilungspflichten auszuschließen“. Offenbar haben zahlreiche Netzbetreiber noch nicht von sich aus die Anlagenbetreiber kontaktiert, um die umlagepflichtigen Strommengen zu erheben beziehungsweise eine Befreiung von der Umlage festzustellen. Vielleicht auch deshalb, weil sie noch auf den betreffenden Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Eigenversorgung warten, der bislang nur in einer Entwurfsfassung existiert. Beweislast beim Betreiber Zwar stellt die BNetzA in einer Fußnote dieses Entwurfs fest, dass die Netzbetreiber im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht zu einer aktiven Kontaktaufnahme mit dem Eigenverbraucher verpflichtet seien. Allerdings habe ein Eigenerzeuger gerade, wenn er für sich eine Befreiung von der EEG-Umlage annimmt, „dem zuständigen Netzbetreiber die für ihn günstigen Tatsachen darzulegen und erfor­der­li­- chenfalls auch zu beweisen“. Text: Guido Bröer Foto: Guido Bröer

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