EU-Kommission untersucht mutmaßliche Beihilfe zugunsten des belgischen Solarglas-Herstellers Ducatt

Die Europäische Kommission hat eine Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob eine finanzielle Unterstützung von insgesamt über 40 Millionen Euro, die der belgische Solarglas-Hersteller Ducatt NV von den öffentlichen flämischen Investment-Gesellschaften LRM und PMV erhalten hat, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Im November 2014 war bei der Kommission eine Beschwerde eines Wettbewerbers eingegangen, in der dieser geltend machte, dass Ducatt NV von zwei öffentlichen Anteilseignern – Limburgse Reconversie Maatschappij (LRM) und Participatie Maatschappij Vlaanderen NV (PMV) – eine rechtswidrige finanzielle Unterstützung gewährt worden sei.

Ducatt schreibt seit seiner Gründung Verluste
Von 2012 bis 2014 investierten LRM und PMV in Ducatt, das seit seiner Gründung im Jahr 2010 Verluste schreibt. Ferner stellten sie Mittel für zahlreiche Kapitalzuführungen bereit und gewährten dem Unternehmen Gesellschafter-Darlehen, von denen ein Teil später in Eigenkapital umgewandelt wurde.
Im Jahr 2015 führte eine Rekapitalisierung zum Ausstieg aller bisherigen Anteilseigner (mit Ausnahme von LRM) und zum Einstieg neuer Anteilseigner. Dies ging mit einer Restrukturierung der verbleibenden, noch nicht abgeschriebenen Gesellschafterdarlehen einher. Insgesamt beläuft sich die von LRM und PMV bereitgestellte finanzielle Unterstützung auf über 40 Millionen Euro.

Darlehen wurden teilweise in Eigenkapital umgewandelt oder abgeschrieben
Staatliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen können als beihilfefrei im Sinne der EU-Vorschriften angesehen werden, wenn sie zu Bedingungen gewährt werden, die für einen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgeber annehmbar wären.
Die Kommission vertritt vorläufig die Auffassung, dass kein privater Kapitalgeber bereit gewesen wäre, wie LRM und PMV zu handeln. Denn diese hätten nicht nur in erheblichem Umfang in ein Unternehmen investiert, das über einen Zeitraum von fünf Jahren verlustträchtig war, sondern auch akzeptiert, dass einige Darlehen in Eigenkapital umgewandelt und andere abgeschrieben wurden.

Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014
Nach den EU-Beihilfevorschriften ist die Unterstützung von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten durch die öffentliche Hand nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Beihilfen die Kriterien der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 erfüllen. Dazu ist es insbesondere erforderlich, dass das betreffende Unternehmen einen tragfähigen Umstrukturierungsplan ausarbeitet, der es ihm ermöglicht, ohne weitere staatliche Unterstützung und ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verzerren, langfristig wieder rentabel zu werden.
Die Kommission wird nun näher untersuchen, ob ihre ursprünglichen Bedenken gerechtfertigt sind. Im Zuge eines förmlichen Prüfverfahrens erhalten die Beteiligten die Gelegenheit, zu den betreffenden Maßnahmen Stellung zu nehmen. Das Verfahren werde ergebnisoffen geführt, betont die EU-Kommission.
 
23.05.2016 | Quelle: Europäische Kommission; Bild: Ducatt | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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