Mieterstrom als Ausnahme im neuen EEG

Solarthemen 476. Am 8. Juli hat der Bundestag das neue EEG verabschiedet, das am 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Eine Verordnungsermächtigung hat das Parlament für „Mieterstrom“ beschlossen. Für diesen soll die EEG-Umlage analog zum Eigenstrom ermäßigt werden.

„Endlich grünes Licht für den Mieterstrom“, kommentiert der Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW, Axel Gedaschko, den neuen Passus in § 95 des EEG 2017. Gedaschko sagte laut einer gemeinsamen Mitteilung seines GdW mit dem Deutschen Mieterbund und dem Verbraucherzentrale Bundesverband: „Jetzt ist ein großer Schritt getan, damit auch die Mieter Anteil an der Energiewende haben können.“ Der Satz klingt sehr nach Sozialdemokratie. Doch Sigmar Gabriel, der SPD-Vorsitzende, wollte in seiner Funktion als Wirtschaftsminister vom so genannten Mieterstrom nichts wissen. Seit der Streichung des so genannten Grünstromprivilegs im EEG 2014 hatten sich Oppositionspolitiker, Bundesländer und die Lobbyisten zahlreicher Verbände aus dem Umwelt- und dem Sozialbereich vergeblich für die Gleichstellung von Ökostromlieferungen in unmittelbarer Nähe mit der Eigenstromversorgung stark gemacht, doch bissen sie damit im Wirtschaftsministerim auf Granit. Erst in der abschließenden Beratung der Koalitionspolitiker zur EEG-Novelle am 4. Juli wurde die Umlage-Ermäßigung für den so genannten Mieterstrom vereinbart. Wie fällt die Verordnung aus? Tim Loppe, Sprecher der Naturstrom AG, die bereits in einigen Mieterstromprojekten als Partner auftritt, zeigt sich deshalb skeptisch, wie praktikabel die Verordnung tatsächlich ausfallen werde, die das Ministerium nun auf Geheiß des Bundestages erarbeiten soll. Klar ist nach dem Gesetzestext, „dass Betreiber von Solaranlagen eine verringerte EEG-Umlage für Strom aus ihrer Solaranlage zahlen müssen, wenn die Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude installiert ist und der Strom zur Nutzung innerhalb des Gebäudes, auf, an oder in dem die Anlage installiert ist, an einen Dritten geliefert wird“. Es geht also nur um den Solarstrom vom eigenen Dach, nicht etwa um den Strom vom BHKW im Keller. Wahrscheinlich geht es auch nicht um Solarstrom von Nachbargebäuden. Und es geht auch nur um Wohngebäude, nicht etwa um Gewerbedächer. Immerhin ist ein Wohngebäude laut EEG-Definition „jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen“. Somit dürften auch Wohnhäuser in Stadtquartieren profitieren, in denen zum Beispiel im Erdgeschoss Ladenlokale untergebracht sind. In der Gesetzesbegründung heißt es, die Änderung diene dazu, „Mieterstrommodelle Eigenversorgungsmodellen gleichzustellen“. Dies interpretiert Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Solarwirtschaft so, dass es beispielsweise für kleinere Solarstromanlagen bis 10 kW auch auf Mietshäusern eine vollständige Befreiung von der EEG-Umlage geben müsse. Er sieht im Mieterstrom einen jährlichen PV-Anlagenmarkt von „perspektivisch dreistelligem Megawatt-Volumen“. Text: Guido Bröer Foto: WIRCON GmbH

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