Mieterstrom – Länder werden aktiv

Solarthemen 483. Während die Solarbranche, Stadtwerke und Wohnungsunternehmen weiter auf einen Entwurf des Bundes für die so genannte Mieterstromverordnung warten, haben inzwischen drei Bundesländer eigene Förderprogramme für Mieterstrom aufgelegt.

Nachdem das Land Hessen bereits vor Monaten eine Förderung für Mieterstromprojekte gestartet hat (vgl. Solarthemen 482), haben jetzt die Länder Thüringen und Nordrhein-Westfalen jeweils eigene Förderrichtlinien erlassen. Nordrhein-Westfalen fördert im Rahmen seines PROGRESS-Programms. Ein 50-prozentiger Zuschuss bis zur Höhe von 30000 Euro wird insbesondere für die Einrichtung automatisierter Mess-, Steuer- und Abrechnungssysteme gezahlt. Die Verbindung von Photovoltaik mit hocheffizienten KWK-Anlagen ist dabei ausdrücklich möglich. Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass der Mieterstrom in NRW mindestens 1,5 Cent (brutto) in Thüringen 1,0 Cent günstiger angeboten wird und keinen höheren Grundpreis hat als der Grundversorgungstarif vor Ort. 80 Prozent Förderung In Thüringen liegt der Fördersatz sogar bei 80 Prozent. Auch dort werden Steuer-, Mess- und Abrechnungssysteme gefördert, daneben Beratungsleistungen für Mieterstrommodelle. Der Freistaat fördert Mieterstrom im Programm „Solar Invest“ neben Eigenstromsystemen und Speichern (vgl. Seite 2). Neun Umweltminister der von den Grünen mitregierten Bundesländer haben in der vergangenen Woche an Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel einen gemeinsamen Brief geschrieben, um darin ihrer Forderung nach einer bundesweiten Mieterstromverordnung Nachdruck zu verleihen. In dem Schreiben, das den Solarthemen vorliegt, bitten die Länder-Ressortchefs Gabriel darum, „dass die Bundesregierung die entsprechende Verordnung mit einfach anwendbaren, klaren Regelungen zeitnah umsetzt.“ Die Minister weisen in dem Schreiben auch auf zwei Knackpunkte hin, an denen sich entscheiden dürfte, ob die im EEG 2017 angekündigte Verordnung für den Mieterstrommarkt wirklich das Papier wert sein wird, auf dem sie stehen soll. In ihren bisherigen Auslegungen des EEG gehen Wirtschaftsministerium und Bundesnetzagentur zumeist davon aus, dass Eigenstrom ebenso wie sogenannte „Stromlieferungen in unmittelbarer räumlicher Nähe“ stets nur innerhalb eines Gebäudes erfolgen und nur dann, wenn Betreiber der PV-Anlage und Stromverbraucher beziehungsweise -lieferant ein und dieselbe natürliche oder juristische Person sind. Offene Punkte Bliebe es dabei, würde die Verordnung nur einem kleinen Teil der Mieterstrommodelle helfen. Die Länderminister mahnen Gabriel deshalb, er solle sicherstellen, „dass verschiedene Akteure (z.B. Vermieter, Wohnungsbauunternehmen, Wohneigentümergemeinschaften, Contrac­toren, Genossenschaften, Stadtwerke, Energieversor- gungsunternehmen) als Betreiber der Solaranlage und/oder des Mieterstroms in Betracht kommen und ggf. auch benachbarte Gebäude einbezogen werden können.“ Text: Guido Bröer Foto: Stadtwerke Konstanz

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