Bundestag ändert EEG 2017 just in time

Solarthemen 486. In der letzten Sitzung des Jahres hat der Bundestag das Artikelgesetz verabschiedet, mit dem das KWK-Gesetz grundlegend überarbeitet und zahlreiche Details des EEG 2017 noch rechtzeitig vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar geändert werden.

Mit der Entscheidung schaffte das Parlament seinen Zeitplan. Hätte es vor Weihnachten keine Einigkeit in den strittigen Fragen erzielt, dann wäre das bereits im Juli 2016 beschlossene EEG 2017 am 1. Januar in Kraft getreten, ohne dass einige Lücken und Fehler vorab beseitigt worden wären. Mit dem Gesetz erfüllt die Koalition vor allem einen Deal mit der EU-Kommission, indem sie für die Förderung von KWK-Anlagen zwischen 1 und 50 Megawatt elektrischer Leistung Ausschreibungen einführt und indem sie die EEG-Umlage auf den Stromeigenverbrauch aus KWK- und aus Erneuerbare-Energien-Anlagen neu regelt. Umlage-Befreiung für Bestand Für EEG-Anlagen bringt das Gesetz noch einige weitere Neuerungen (vgl. Solarthemen 485, 482, 481). So wird für ältere Bestandsanlagen, die ganz oder teilweise für den Eigenverbrauch geplant wurden, erstmals rechtssicher klargestellt, dass deren reduzierte EEG-Umlagepflicht Bestandsschutz genießt. In den Verhandlungen bis kurz vor dem Bundestagsbeschluss ist es den Interessenverbänden nun auch gelungen, dies zumindest für bestimmte Fälle eines Besitzerwechsels zu erreichen. Die Entwarnung gilt allerdings nur für Erbfälle und für Besitzerwechsel vor dem 1. Januar 2017. Wird etwa ein Unternehmen samt Eigenversorgungs-PV-Anlage zu einem späteren Zeitpunkt verkauft oder auch nur umfirmiert, so entfällt die so genannte Begün­stigung der Eigenversorgung. Dieses und einige weitere Probleme hat sich der Gesetzgeber selbst geschaffen, indem er den Eigenverbrauch von erneuerbarem Strom seit 2014 überhaupt mit der EEG-Umlage belastet und nun für den Eigenverbrauch eine strenge Personenidentität zwischen Stromerzeuger und -verbraucher fordert. Symptomatisch ist daher, dass der Gesetzgeber nun im § 61f und in der Gesetzesbegründung mehr als eine eng beschriebene DIN-A4-Seite benötigt, um für die „Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen“ eine winzige Ausnahme zu formulieren. Bagatell-Grenze schützt nur 20 Jahre Übrigens sind auch nach dem neuen Gesetz nicht automatisch alle kleineren PV-Anlagen für den Eigenverbrauch auf Dauer von der EEG-Umlage befreit. Die Bagatellgrenze von 10 kW gilt für sie nur 20 Jahre lang. Und auch Volleinspeiseanlagen, die bis 2009 die Regel waren, sollen nach dem Auslaufen ihrer 20-jährigen EEG-Vergütungszeit, sofern sie dann auf Eigenverbrauch umgerüstet werden, 40 Prozent der EEG-Umlage zahlen (vgl. Seite 4). PV-Vergütung steigt im Februar Da das Änderungsgesetz dank der Beschlüsse von Bundestag und Bundesrat nunmehr rechtzeitig zum 1. Januar 2017 in Kraft treten kann, ist jetzt sichergestellt, dass bei weiterhin geringem Zubau ab Februar die Vergütung für Photovoltaikanlagen wohl erstmals wieder steigt (um 3 % oder 1,5 % – vgl. Solarthemen 485). Wäre das EEG 2017 ohne das jetzt verabschiedete Änderungsgesetz in Kraft getreten, so wären stattdessen wegen eines Fehlers im Gesetzestext die zuletzt stagnierenden PV-Vergütungen zum 1. Februar und 1. März, unabhängig vom tatsächlichen Zubau, um jeweils 0,5 Prozent gefallen. Diese Gefahr ist nun gebannt. Text: Guido Bröer

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