Stiftung bewertet Winterpaket der EU

Solarthemen 487. Die Stiftung Umweltenergierecht hat sich in einer ersten Analyse mit den Ende Novem­ber von der Europäischen Kommission vorgelegten Richtlinienentwürfen zum europäischen Energiemarkt (siehe Solarthemen 485) befasst.

Die Experten der Stiftung untersuchen den Entwurf der Kommission und nehmen eine erste Einordnung der vorgeschlagenen Regelungen etwa zum Regierungshandeln und zu den Einspeisezielen für erneuerbare Energien vor. Das Hintergrundpapier ist im Rahmen des von der Stiftung Mercator geförderten Projekts „Eine neue EU-Architektur für die Energiewende (EU-ArchE)“ entstanden. Nur ein Aspekt sind bei der rechtlichen Analyse die Vorgaben für die Förderpolitik der Mitgliedsstaaten in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie. Diese soll den Mitgliedsländern vorschreiben, dass eine Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien in einer „offenen, transparenten, wettbewerblichen, diskriminierungsfreien und kosteneffizienten Art und Weise erfolgt“ (Art. 4 Abs. 3 Entwurf EE-RL). „Diese Formulierung deutet nur noch mittelbar auf Ausschreibungen als favorisiertes Instrument zur Ermittlung der Förderhöhe hin“, so die Stiftung Umweltenergierecht. Die Mitgliedstaaten hätten also weiterhin die Wahl, wie sie fördern wollten. In vorherigen Entwürfen der Kommission sei dies enger definiert worden. Es bestehe aber ein Widerspruch zwischen den jetzt für die Erneuerbare-Energien-Richtlinie vorgeschlagenen Vorgaben und den engen beihilferechtlichen Vorgaben der Kommission nach den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien. „Der Spielraum der Mitgliedsstaaten bei der Ausgestaltung von Förderregelungen würde dadurch weiterhin stärker von den internen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien und der Entscheidungspraxis der Kommission bestimmt als durch sekundärrechtliche Festlegungen des Unionsgesetzgebers“, so die Stiftung. Allerdings sei es im weiteren EU-Gesetzgebungsverfahren möglich, weitergehende Regelungen zur Ausgestaltung von Förderregelungen festzulegen, ohne die beihilferechtliche Kompetenz der Kommission unverhältnismäßig zu beschneiden. Text: Andreas Witt

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