Zukunft Altbau rät zu Kaminofen-Check
Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin.
Der Nachweis, dass die Grenzwerte eingehalten werden, erfolgt durch eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Messung des Schornsteinfegers.
„Eine Nachmessung und eventuelle Nachrüstung lohnt sich aus Kosten- und Effizienzgründen jedoch meist nicht“, sagt Petra Hegen von Zukunft Altbau. Im Übrigen könne sich auch bei Öfen, welche die Grenzwerte einhalten, ein Austausch rechnen. Hauseigentümer sollten sich daher rechtzeitig um einen Kaminofencheck kümmern.
Strengere Grenzwerte seit 2015
Für alte Kamin- und Kachelöfen gelten in Deutschland seit 2015 strengere Grenzwerte. Sie dürfen einen Staubgrenzwert von 0,15 Gramm pro Kubikmeter und einen Kohlenmonoxid-Grenzwert von vier Gramm pro Kubikmeter nicht überschreiten. Ist das doch der Fall, müssen bis einschließlich 1984 errichtete Anlagen Anfang 2018 ausgemustert sein.
„Eigentümer können das Alter des Ofens unter Umständen dem Typenschild entnehmen“, so Hegen. Teilweise seien die Angaben auf den mehrere Jahrzehnte alten Schildern jedoch nicht mehr lesbar.
„Sind die Angaben unvollständig oder gibt es keine andere Informationsquelle zu den genutzten Kamin- und Kachelöfen, kann ein Fachmann des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks weiterhelfen“, sagt Jörg Knapp vom Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg. Eine letzte Option sei die Messung durch den Schornsteinfeger, um die tatsächlichen Emissionen festzustellen.
Offene Kamine von der Verordnung ausgenommen
Unter die Verordnung fallen ummauerte Feuerstätten wie Kamin- und Kachelöfen mit einem industriellen Heizeinsatz und einer Leistung von mindestens vier Kilowatt, die mit einer Tür verschließbar sind. Sie können mit einem zugelassenen Staubfilter nachgerüstet werden. Raumheizer wie Schwedenöfen, die nicht über eine Ummauerung verfügen, dürfen ebenfalls nachgerüstet werden.
Von der Verordnung ausgenommen sind offene Kamine, handwerklich errichtete Grundöfen und Kochherde. Geschlossene Kamine, die auch im offenen Zustand betrieben werden dürfen, sind ebenfalls von der Verordnung ausgenommen.
Ebenfalls nicht unter die Verordnung fallen historische Kaminöfen, die nachweislich vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.
04.02.2017 | Quelle: Zukunft Altbau; Bild: Wikipedia/Alexander Z. | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH
Beliebte Artikel

Greenakku bringt Balkonkraftwerk mit Lithium-Speicher heraus

Photovoltaik-Ausbau im Februar 2023: Noch kein Durchstarten
