Umweltbundesamt: Vielfalt bei Regionalstrom

Solarthemen 507. Das Umweltbundesamt (UBA) legt in einem Rechtsgutachten dar, wie sich das im EEG seit 2017 angelegte System zur Vermarktung der regionalen Eigenschaft von EEG-Strom über Regionalnachweise wettbewerbsrechtlich auf alternative regionale Stromangebote aus erneuerbaren Energien auswirken kann.

Nach Einschätzung der vom UBA beauftragten Gutachter von der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) kann es auch nach Einführung des von der Behörde aufzubauenden Regionalnachweisregisters (RNR) für EEG-Regionalstromnachweise noch andere Formen regionaler Stromangebote geben. Begründung: „da die Vorstellung der Verbraucher über Regionalität, so wie sie auch in der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung angenommen wird, jedenfalls zunächst nicht wesentlich durch die im RNR definierte Regionalität geprägt sein wird.“ Mit dieser Aussage stärkt dieses Gutachten bestehenden regionalen Strominitiativen den Rücken. Einige Biogas-, Wind- oder Solarparkbetreiber vermarkten schon heute im Zuge der sogenannten „sonstigen Direktvermarktung“ einen Teil des Stroms aus ihren EEG-Anlagen anstatt über das Marktprämienmodell, bei dem der Strom als Graustrom an der Börse landet, lieber direkt an Kunden im Umkreis. Seit der Umstellung des EEG auf Ausschreibungen ist dies freilich bei neuen Wind- und Solarparks nicht mehr ohne weiteres möglich. Anlagen, die an EEG-Ausschreibungen teilnehmen müssen, um eine Marktprämie zu erhalten, sind gezwungen, ihre gesamte Erzeugung über das Marktprämienmodell abzurechnen. Um dennoch, regionale Stromangebote zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber bei der jüngsten großen EEG-Novelle das umstrittene System der Regional­strom­nachweise eingeführt, die unabhängig von den eigentlichen Strommengen gehandelt werden können. Nicht zuletzt für Anlagen, die ab 2021 aus dem EEG fallen und die dann sehr günstig Strom anbieten könnten, ist aber die regionale Direktvermarktung interessant. Diese Ansätze würden freilich im Keim erstickt, sollte das neue System der Regionalnachweise wettbewerbsrechtlich Exklusivität beanspruchen können. Dann könnten Abmahnungen erfolgreich sein. Dies ist aber nach Ansicht der Gutachter bis auf weiteres nicht zu befürchten: „Die Ausweisung von regionalem Strom nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten wird also zunächst auch weiterhin grundsätzlich ohne die Verwendung von Regionalnachweisen zulässig sein, wenn die auf Grundlage der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu den Vorstellungen des Verbrauchers über die Regionalität erfüllt sind“, schreibt das BBH-Autorenteam.

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