Neue Regeln für Erneuerbare zu Weihnachten

Foto: Heinrich Linse / pixelio.de
Solarthemen+plus. Die novellierte Erneuerbare-Energien-Richtlinie der Europäischen Union wird voraussichtlich um Weihnachten herum in Kraft treten – drei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Sie bringt neue Grundrechte für Betreiber von Anlagen, sobald die Mitgliedsländer sie in ihr nationales Recht übernommen haben. Das soll bis spätestens 2021 der Fall sein.

Häufig im Vordergrund stehen zunächst die Ziele, die mit einer Richtlinie verknüpft sind. Auch bei der EE-Richtlinie wurden diese hart diskutiert. Das Europäische Parlament wollte mehr, die Mitgliedsländer weniger. Der Kompromiss liegt nun bei einem Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch von 32 Prozent bis 2030. Und vereinbart wurde, dieses Ziel 2023 möglicherweise anzuheben. Wichtige Rechte Wesentlicher als die abstrakten Zielwerte sind die substanziellen Regeln, die im Markt für Erneuerbare künftig gelten sollen. Die Richtlinie fordert eine verbesserte Ausgestaltung und Stabilität von Förderregelungen. So dürfen die Betriebsbedingungen nicht nachträg­lich, zum Beispiel durch neue Steuern, verschlechtert werden – dies hatten einzelne EU-Mitgliedsländer in den vergangenen Jahren so praktiziert und nach der Einführung von Einspeisevergütungen für Photovoltaik-Anlagen die Einnahmen über eine Sondersteuer wieder abgezogen. In Spanien wurden Anlagenbetreiber mit deutlich erhöhten Netzkosten konfrontiert. Solche Praktiken sollen künftig in der gesamten Europäischen Union nicht mehr erlaubt sein. Die Investoren sollen also mehr Sicherheit bekommen. Prosumer voran Besonders intensiv waren zwischen EU-Kommission, Europäischem Parlament und den Mitgliedsländern Regelungen zum Eigenver­brauch diskutiert worden. Die Rechte von Prosumern sollen deutlich gestärkt werden. Das hatte die Kommission bereits in ihrem ersten Richtlinienentwurf vorgesehen. Die Parlamentarier haben die Vorgaben dann weitgehender und klarer gefasst. Einige Mitgliedsländer, darunter Deutschland, sperrten sich dagegen. Der Kompromiss bringt für Prosumer dennoch deutliche Verbesserungen. So findet sich jetzt in der Richtlinie die Aussage, dass der Eigenverbrauch bei Anlagen bis 30 kW nicht durch Abgaben , Gebühren und Steuern belastet werden darf. Wörtlich heißt es in der Richtlinie: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität individuell oder über Aggregatoren berechtigt sind, erneuerbare Energie einschließlich für die Eigenver­sor­gung zu erzeugen und die Überschussproduktion von erneuerbarer Elektrizität zu speichern und, auch mittels Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Strom, Liefervereinbarun­gen mit Elektrizitätsversorgern und Peer-to-Peer-Geschäftsvereinbarungen, zu verkaufen, (…) ohne dass die eigen­erzeugte Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die an Ort und Stelle verbleibt, diskriminierenden oder unverhältnismäßigen Verfahren und jeglichen Abgaben, Umlagen oder Gebühren unterworfen ist.” Anders als dies derzeit im deutschen Recht formuliert wird, soll sich dies auf alle Nutzer eines Areals erstrecken. Allerdings wurden – gerade auch auf Drängen des deutschen Wirtschaftsministeriums – Klauseln in die Richtlinie aufgenommen, die diese grundsätzlichen Rechte und Privilegien von Prosumern mit Anlagen bis 30 kW in Frage stellen. So dürfen unter bestimmten Bedingungen Abgaben, Umlagen und Gebühren erhoben werden. Dabei gilt aber grundsätzlich, dass die Rentabilität einer Anlage nicht untergraben werden darf. Die europäische Erneuerbare-Energien-Richtlinie ist in deutscher Übersetzung hier zu finden: www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2018-0444+0+DOC+XML+V0//DE Text: Andreas Witt

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