Anlagenteilung hilft teils gegen Ausschreibung

Solarthemen 510. Die Clearingstelle EEG hat in einem neuen Votum (2018/30) bekräftigt, dass der Zubau von unmittelbar benachbarten PV-Anlagen jen­seits der 750-kW-Grenze keine Pflicht zur Teilnahme an einer Ausschreibung für die erst­installierten Anlagenteile mit sich bringt.

Es gelte das Windhundprinzip, stellte die Clearingstelle klar; es komme lediglich darauf an, dass ein Anlagenteil, der kleiner als 750 kW sei nachweislich früher in Betrieb genommen werde als eine etwaige Nachbaranlage, mit der die 750-kW-Grenze überschritten werde. Dies gelte auch, wenn alle Anlagen vom selben Projektierer und unmittelbar nacheinander installiert würden. Theoretisch reiche schon eine Sekunde, um eine zeitliche Abfolge zu begründen, erläutern die Juristen in ihrem Votum. Da allerdings ein solcher Nachweis bei Anlagen, die am gleichen Tag in Betrieb genommen worden seien, kaum rechtssicher möglich sei, empfehle sich bei Stückelung von Anlagenteilen zwecks Teilvermeidung der Zuschlagpflicht, mindestens die Frist von einem Tag zwischen der Inbetriebnahme benachbarter Anlagen einzuhalten. Erwirkt hatte das Votum der Projektierer EnValue GmbH mit Unterstützung der Wirtschaftskanzlei Heussen gegen die EON-Tochter Bayernwerk Netz GmbH. EnValue hatte für einen kommunalen Betreiber ein 1600-kW-PV-Kraftwerk in einen Teil mit 749 kW sowie einen zweiten mit 851 kW gesplittet und den kleineren Teil zuerst in Betrieb genommen, um für diesen eine günstigere Marktprämie zu sichern. Text: Guido Bröer

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