Im Blickpunkt: Das neue EEG

Solarthemen 510. Am morgigen Freitag wird sich der Bundesrat mit dem Energiesammelgesetz befassen – und es sehr wahr­schein­lich durchwinken. Dabei üben die Länder durchaus Kritik an den geplanten energierechtlichen Änderungen.

Der Bundesrat ist beim Energiesammelgesetz nicht zustimmungspflichtig, könnte die Entscheidung also höchtens etwas verzögern. Die Empfehlung des Wirtschaftsaussschusses des Bundesrates für das morgige Plenum der Länderkammer lautet daher, nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen. Dies ist praktisch eine Zustimmung zum Gesetzentwurf. Empfehlungen an die Regierung Allerdings hat der Wirtschaftsausschuss auch Empfehlungen in Richtung der Bundesregierung formuliert, die sich auf das EEG beziehen. Denn, so die Beschlussempfehlung: „Der Bundesrat bedauert dass mit dem vorliegenden Energiesammelgesetz einmal mehr eine Chance verpasst wurde, energiepolitische Perspektiven aufzuzeigen, die über aktuell notwendige Anpassungen hinausreichen.” Ein Aufschieben wich­tiger energiepolitischer Weichenstellungen werde aber den ökonomischen wie ökologischen Herausforderungen in keiner Weise gerecht, vor denen Deutschland angesichts seines unvermindert hohen CO2-Ausstoßes stehe. Sofern die Vorlage des Ausschusses angenommen wird, stellt der Bundesrat u.a. fest, dass die Mieterstromförderung bisher nur unzureichend zu einem Ausbau der Photovoltaik beigetragen habe, da hohe bürokratische und messtechnische Anforderungen sowie steuerrechtliche Fragen wesentliche Hemmnisse darstellten. Es sei aber erforderlich, die Potenziale der PV-Gebäudeanlagen und des Mieterstroms zu heben, um bis 2030 auf einen Anteil der Erneuerbaren von 65 Prozent am Stromverbrauch zu kommen. 2019 solle daher ein weiteres Gesetzgebungsverfahren angestoßen werden, um Quartiersstromkonzepte im EEG-Mieterstrommodell ausdrücklich zuzulassen. Mieterstromanlagen bis zu 250 Kilowatt sollten die EEG-Förderung erhalten und der 500-MW-Deckel für die Mieterstromförderung solle gestrichen werden. Künftige Inhalte des EEG Ab 2019 werden die Anreize für Mieterstromprojekte mit der jetzigen Novelle sinken. Generell wird die Marktprämie für Gebäude-Anlagen zwischen 40 und 750 kW verringert – schrittweise bis zum 1. April auf 8,9 Cent/kWh; dies entspricht einer Degression von rund 11,5 Prozent. Das wirkt sich auch auf Mieterstromprojekte aus. Mit dem Gesetzentwurf werden die Folgen allerdings ein wenig abgeschwächt. Während sonst weiterhin die Förderung von Mieterstromprojekten beim anzulegenden Wert minus 8,5 Cent/kWh liegt, wird dieser Abzug bei den Gebäudeanlagen zwischen 40 und 750 kW auf 8 Cent reduziert. Zum 1. April wird die Mieterstromförderung also 0,9 Cent je kWh betragen. Ausschreibungen Ein wesentliches Element der Novelle sind Sonderausschreibungen. Damit will die Regierungskoalition einerseits einen Ausgleich zu den Windkraftanlagen schaffen, die bei vergangenen Ausschreibungen zwar einen Zuschlag erhielten, aber als Bürgerenergieprojekte wohl erst später gebaut werden. Andererseits will die Koalition so beim Klimaschutz etwas Boden gut machen. Jedoch sind die Sonderausschreibungen in der Koalition selbst umstritten. Einige Unionsabgeordnete wenden sich gegen sie und sprechen sich für einen Zubau erneuerbarer Energien frühestens dann aus, wenn weitere Stromleitungen errichtet wurden. Ausgeweitet werden die Innovationsausschreibungen, mit denen besonders netzdienliche Systeme gefördert werden sollen. Dafür waren in den Jahren 2018 bis 2020 jeweils 50 Megawatt pro Jahr vorgesehen. Deren Volumen wächst auf 250, 400 und 500 MW in den Jahren 2019 bis 2021 an. Beachtet werden sollte, dass in das EEG einige Paragrafen aufgenommen wurden, die das Volumen einzelner Ausschreibungen begrenzen oder erhöhen können. So wird ab 2020 die ausgeschriebene Solar- und Windstromleistung in dem Maße verringert, wie deutsche Standorte bei Ausschreibungen anderer EU-Mitgliedsländer erfolgreich sein werden. Neu in das Gesetz aufgenommen werden Ausschreibungen für Biomasseanlagen. Das Volumen liegt hier im Jahr 2019 bei zweimal 75 MW und in den Jahren 2020 bis 2022 bei jeweils zweimal 100 MW. Eigenstrom mit Bagatellgrenze Neu eingeführt werden in das EEG Regelungen, die die Eigenstromnutzung in bestimmten Konstellationen vereinfachen sollen. So kann es bisher die Befreiung von der EEG-Umlage gefährden, wenn Dritte den Strom aus einer Solarstromanlage eines Eigenverbrauchers nutzen – sei es ein Reinigungsdienstleister in einem Betrieb oder einer Schule oder die Schwiegermutter in der nicht mit einem separaten Zähler ausgestatteten Einliegerwohnung. Konnte der Verbrauch der anderen nicht klar ermittelt werden, so wurde für den gesamten selbst erzeugten Solarstrom die EEG-Umlage fällig. Künftig kann in bestimmten Fällen der Verbrauch Dritter geschätzt werden, um die dafür zu zahlende EEG-Umlage zu ermitteln. Außerdem wird eine Bagatellregelung eingeführt. Bei geringfügigem Stromverbrauch durch Dritte wird er dem Eigenverbraucher zugerechnet – EEG-Umlage muss dann nicht gezahlt werden, sofern die sonstigen Kriterien für den Eigenverbrauch zutreffen. Jedoch wird die Frage, was eine Bagatelle ist und was nicht, wohl absehbar zu Streitfällen führen. Kein Nachtblinken für Akzeptanz Mit der EEG-Novelle werden neue technologische Lösungen gefordert, um den Betrieb von Windparks sowie die Flugsicherheit in Einklang zu bringen und gleichzeitig die Akzeptanz für die Parks bei Anwohnern zu fördern, die sich durch ständig blinkende Sicherheitslichter gestört fühlen können. Die Anlagen müssen mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ausgestattet sein – dabei reicht laut Gesetz die preisgünstige Transponderlösung. Ausnahmen kann es auf speziellen Antrag für kleine Windparks geben. Text: Andreas Witt

Beliebte Artikel

Schließen