Europäische Einigung über Strommarktregeln

Solarthemen+plus. Im so genannten Trilog haben sich Vertreter von Europäischem Parlament, Regierungen der Mitgliedsländer und EU-Kommission in der Nacht zu Mittwoch auf zahlreiche Kompromiss-Formeln für die Strombinnen­markt­richt­linie geeinigt. Einige Formulierungen werden sich in den Folgejahren auch auf den deutschen Rechtsrahmen für erneuerbare Energien auswirken. Unter anderem wird der derzeitigen Doppelbelastung netzgekoppelter Solar-Home-Speicher mit Gebühren und Abgaben ein Riegel vorgeschoben.

Nachdem schon die bereits verabschiedete Erneuer­bare-Energien-Richtlinie die Rechte für so genannten Prosumer gestärkt hat, legt die Strombinnenmarktrichtlinie hier weiter nach. Die „aktive Customers“, also aktive Stromkunden, wie sie im englischen Jargon des EU-Regelwerkes genannt werden, erklärt die Richtlinie gewissermaßen zum Regelfall. Für sie soll es künftig in allen EU-Mitgliedsstaaten diskriminierungsfreie Netzentgelte geben, die getrennt für Stromeinspeisung und Strombezug erhoben werden müsssen. Auch sollen Prosumer künftig für Ungleichgewichte, die ihr Verhalten im Netz verursacht, finanzielle Verantwortung übernehmen. Die einzelnen aktiven Stromkunden sollen diese Verantwortung allerdings delegieren können, beispielsweise an einen Dienstleister. Interessant ist, dass es nach dem gestern erzielten Kompromiss ab 2024 kein so genanntes Net Metering mehr geben darf. Diese einfache Förderstrategie, die nach wie vor in einigen Staaten praktiziert wird, dass Betreiber beispielsweise einer kleinen Solarstromanlage ihre Überschüsse einfach ohne speziellen Einspeisetarif ins Netz abgeben dürfen und sich ihr Stromzähler dann rückwärts dreht, wird europaweit verboten. Damit können auch in Deutschland Teile der Solar-Szene endgültig die Hoffnung beerdigen, dass kleine Balkonsolaranlagen oder ältere PV-Anlagen, die ab 2021 in großer Zahl aus dem EEG fallen, auf diese Weise weiter gefördert werden könnten. Ausdrücklich sieht das Trilog-Ergebnis – über das es bislang noch kein offizielles Protokoll gibt – nach Solarthemen-Informationen vor, dass „aktive Stromkunden“ auch für Stromspeicher ein Recht auf Netzanschluss haben müssen. Und sie dürfen für ein- und ausgespeicherten Strom nicht doppelt mit Gebühren oder Abgaben belastet werden. Speicherbesitzer sollen das Recht erhalten, verschiedene Netzdienstleistungen anzubieten, sofern ihre Systeme dazu technisch in der Lage sind. Klare Definitionen sollen nach dem gestrigen Trilog-Ergebnis auch für Bürgerenergiegemeinschaften, Citizens Energy Communities (CEC), gelten, die besonders begünstigt werden können. Damit könnten möglicherweise die im deutschen EEG für den Windbereich formulierten Definitionen einer Bürgerenergiegemeinschaft überarbeitungsbedürftig sein und auch für die Photovoltaik könnten die neuen Definitionen genutzt werden, um etwa im Bereich des Mieterstroms für Vereinfachung zu sorgen. Text: Guido Bröer, Foto: sonnen GmbH

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