BNetzA eröffnet erste Innovationsausschreibung

Biomasseanlage und WindenergieanlageFoto: Guido Bröer
Biogasanlage und Windkraftwerk könnten als eine mögliche "Anlagenkombination" in der ersten Innovationsausschreibung gemeinsam antreten.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die erste sogenannte Innovationsausschreibung zum Gebotstermin 1. September 2020 eröffnet. Erstmals können auch sogenannte "Anlagenkombinationen", also Kombikraftwerke, an einer EEG-Ausschreibung teilnehmen.

Als „Anlagenkombination“ versteht das EEG und die zugehörige Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) einen Zusammenschluss von mehreren Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien oder von Anlagen mit Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, welche ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln kann. Wobei mindestens eine erneuerbare Energie Windenergie an Land oder solare Strahlungsenergie sein muss. Eine solche Anlagenkombination muss über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeisen, um an der Innovationsausschreibung teilnehmen zu können.

Derart restriktive Auslegungen für Kombikraftwerke hat die Erneuerbare-Energien-Branche vielfach kritisiert. Allerdings kann sie schon froh sein, dass es überhaupt dazu gekommen ist. Denn erste Entwürfe des Bundeswirtschaftsministeriums für das EEG und die InnAusV sahen zunächst gar keine Anlagenkombinationen vor, sondern sollten lediglich höhere Hürden für die Marktintegration monovalenter EE-Anlagen aufstellen.

Zusätzliche Hürden

Solche sind weiterhin Bestandteil der laufenden Innovationsausschreibung. So soll erstmals anstelle der gleitenden Marktprämie auf eine „fixe Marktprämie“ geboten werden. Gemeint ist die Zahlung eines festen Betrags pro erzeugter Kilowattstunde, wie es heute bereits im Geltungsbereich des KWK-Gesetzes Praxis ist. Wegen der einzupreisenden höheren Risiken dürfte dies die Erzeugungskosten des Stroms verteuern.

Ausgeschrieben hat die Bundesnetzagentur zum 1. September 650 Megawatt, wovon ein Teil auf Acker- und Grünlandflächen in sogenannten „benachteiligten“ Gebieten entstehen darf. Während für Anlagenkombinationen ein Höchstwert für die fixe Marktprämie von 7,5 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) gilt, sollen Einzelanlagen auf benachteiligten Flächen lediglich auf bis zu 3 ct/kWh bieten dürfen.

Wer mit einer Windenergie- oder Biomasseanlage an dieser Ausschreibung teilnehmen will – unabhängig davon, ob mit der Anlage allein oder als Teil einer Anlagenkombination – muss für diese bis zum 11. August 2020 über eine Genehmigung verfügen und sie an das Marktstammdatenregister gemeldet haben.

30.7.2020 | Autor: Guido Bröer
© Solarthemen Media GmbH

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