KWK-Gesetz: 2021 bringt erhebliche Veränderungen für Anlagenbetreiber

Zu sehen ist ein Paragrafen-Zeichen, das eine Hand in die Sonnen hält, als Symbol für das KWK-Gesetz.Foto: Robert Kneschke - stock.adobe.com
Zum Jahresbeginn gelten gravierende Veränderungen im EEG, bei der EEG-Umlage sowie im KWK-Gesetz. Zusammen mit den Veränderungen im Messtellenbetriebsgesetz kommen 2021 erhebliche Veränderungen auf Betreiber von KWK-Anlagen zu. Das BHKW-Infozentrum hat sie zusammengefasst.
Veränderungen im KWK-Gesetz zum 1.1.2021
  • eine Absenkung der Ausschreibungsgrenze auf 500 kW
  • Streichung des Südbonus und wahrscheinlich auch des Power-to-heat-Bonus
  • Einschränkungen beim Bonus für die Verwendung regenerativer Energien sowie dem Kohleersatz-Bonus
  • Abschaffung des TEHG-Bonus
  • Abschaffung der Meldepflicht bei negativen Strompreisen für alle Anlagen bis 50 kW.

Spätestens ab dem 1. Juni 2021 (Datum der Aufnahme/Wiederaufnahme des Dauerbetriebs) führt die Absenkung der Ausschreibungsgrenze von 1.000 kW auf 500 kW dazu, dass sich Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 500 kW bis 50 MW im Rahmen einer Ausschreibung für eine KWK-Zuschlagszahlung präqualifizieren müssen. Feste Zuschlagssätze gibt es dann für KWK-Anlagen im Leistungsbereich über 500 kW bis 1.000 kW nicht mehr.

Das im August 2020 neu eingeführte Boni-System, welches Anreize für regenerative sowie systemdienliche KWK-Lösungen im Leistungsbereich über 1 MW elektrische Leistung bringen sollte, wurde nahezu komplett abgeschafft.

Der „Süd-Bonus“ im KWK-Gesetz entfällt vollständig, der Bonus für regenerative Wärme soll erst ab einer KWK-Anlagenleistung über 10 MW und der Power-to-heat-Bonus erst ab 2024 gelten. Hinzu kommen finanzielle Einschränkungen beim Kohleersatz-Bonus, welches vorrangig die Umstellung der Kohlekraftwerke betrifft, die vor 1985 in Betrieb gegangen sind.

Deutliches Signal gegen Kompensation

Der TEHG-Bonus als Ausgleich für die finanziellen Belastungen des europäischen Emissionshandels wird für neue KWK-Anlagen gestrichen. Das gilt für Anlagen, die ab dem 1.1.2021 in Betrieb gehen oder die man als modernisierte KWK-Anlage wieder in Dauerbetrieb nimmt. Mit dem Wegfall des TEHG-Bonus setzt nach Meinung des BHKW-Infozentrums der Gesetzgeber im KWK-Gesetz außerdem ein deutliches Signal gegen die Forderungen einer Kompensation der Belastungen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – also dem am 1.1.2021 gestarteten nationalen „CO2-Handel“ – gesetzt.

Mit dem KWK-Gesetz 2020 hat man Betreiber von KWK-Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung von der Meldepflicht von Strommengen befreit, die diese zu Zeiten negativer Stundenkontrakte oder Nullwerten an der Strombörse bereitgestellt haben. Jedoch galt diese Meldepflicht-Befreiung lediglich für Neuanlagen, die ab dem 14. August 2020 in Dauerbetrieb genommen wurden. Nun hat der Gesetzgeber auch eine Ausnahme-Regelung für alle Bestandsanlagen bis 50 kW elektrischer Leistung aufgenommen.

Veränderungen im EEG

Neben der Neuregelung der Biomasse-Ausschreibung sowie der Flexibilitäts-Anreize für Biogasanlagen waren die maßgeblichen Veränderungen des EEG 2021 für fossile KWK-Anlagen:

  • das erneute Inkrafttreten einer restriktiveren EEG-Umlage für mittelgroße KWK-Anlagen
  • eine Absenkung der Leistungsgrenze für Einspeisemanagement auf 25 kW
  • ein Aufschub für Messkonzepte bei Drittverbräuchen

Im Jahre 2018 hat der Gesetzgeber eine komplexe EEG-Umlage-Regelung für KWK-Anlagen im elektrischen Leistungsbereich über 1 MW bis 10 MW beschlossen. Diese galt für Anlagen, die man seit dem 1.8.2014 in Dauerbetrieb genommen hat. Diese enthielt eine Begrenzung der EEG-Umlagereduzierung bei der Eigenversorgung auf maximal 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr. Zudem auch einen „Claw-Back Mechanismus“ auf darüber hinausgehende selbst genutzte KWK-Strommengen. Mit dem Energiedienstleistungsgesetz hat der Gesetzgeber diese Regelung im Juni 2019 wieder abgeschafft.

Mit dem Inkrafttreten des EEG 2021 tritt nun die komplexe Regelung in der Art und Weise wieder in Kraft, wie es sie schon im Jahre 2018/2019 gab. Diese gilt rückwirkend zum 1.1.2018. Daher müssen KWK-Betreiber, deren KWK-Anlage ab dem 1.8.2014 in Betrieb genommen wurde, für die Kalenderjahre 2019 und 2020 mit einer Nachforderung der EEG-Umlage rechnen.

Frist für Einbau eines intelligenten Messsystems verlängert

Das EEG 2021 sieht zukünftig eine Pflicht zum Einbau eines intelligenten Messsystems für neue Stromerzeugungsanlagen ab 7 kW vor. Für Anlagen zwischen 7 kW und 25 kW ist nur eine Pflicht zur Abrufung der Ist-Einspeisung vorgesehen. Eine Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber bei Netzüberlastung ist ab einer Leistung von 25 kW erforderlich. Diese Pflicht gilt für alle KWK-Anlagen, die man ab dem 1.1.2021 in Dauerbetrieb nimmt.

Eigentlich sollte bereits seit Januar 2020 eine Abgrenzung von Drittstrom-Mengen durch Schätzen nicht mehr möglich sein. Durch das Energiesammelgesetz wurde diese Frist bereits um ein Jahr verschoben. Nun gewährt der Gesetzgeber ein weiteres Jahr Aufschub. Das Schätzrecht soll nunmehr bis zum 31.12.2021 gelten.

Ab dem 1.1.2022 müssen die Betreiber dann geeignete Messkonzepte realisiert haben, die eine messtechnische Abgrenzung von Strommengen mit privilegierter EEG-Umlage (0%, 20%, 40%) gegenüber den Strommengen, die sie mit 100% EEG-Umlage an Dritte geliefert haben, ermöglichen.

6.1.2021 | Quelle: BHKW-Infozentrum | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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