BauGB für Photovoltaik im Außenbereich geändert

Freiflächen-Photovoltaik-Anlage: mit der EEG-Novelle und dem Osterpaket ändern sich die BedingungenFoto: Guido Bröer
Bislang gibt es im Baugesetzbuch (BauGB) deutliche Einschränkungen für den Bau von Photovoltaikanlagen im Außenbereich. Das ändert sich nun nach einem Beschluss des Bundestages auf einigen Flächen. Gelten soll dies bereits ab dem 1. Januar 2023.

Das Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht führt in erster Linie zu Änderungen im Baugesetzbuch. Zunächst richtete sich das Vorhaben im Wesentlichen auf den Bau von Wasserstoff-Elektrolyseuren in direkter Nähe von Windkraft- und Photovoltaikanlagen. Die Beratungen im Bundestagsausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen brachte zudem aber auch eine Vereinfachung für Photovoltaikanlagen im Außenbereich.

Als Außenbereich gelten Gebiete in Kommunen, für die es keinen qualifizierten Bebauungsplan gibt und die außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen. Und sehr vereinfacht gesagt gibt es im Außenbereich ein generelles Bauverbot, wenn nicht bestimmte Ausnahmen vorliegen. Im Baugesetzbuch gibt es in Paragraf 35 eine Auflistung von Bauvorhaben die zulässig sind, wenn nicht öffentliche Belange, zum Beispiel der Naturschutz, dem entgegenstehen und die Flächen ausreichend erschlossen sind. Man spricht hier auch von privilegierten Vorhaben.

Privilegierung für Photovoltaikanlagen im Außenbereich

Im Regierungsentwurf für die Änderung des Baugesetzbuches waren Erleichterungen für Photovoltaikanlagen im Außenbereich nicht vorgesehen, doch der zuständige Bundestagsausschuss hat sie in seinen Gesetzentwurf aufgenommen. Und der Bundestag hat diese Fassung am 1. Dezember 2022 in zweiter und dritter Lesung beschlossen.

Bislang gibt es eine Privilegierung für PV-Anlagen im Außenbereich nur, wenn sie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden installiert sind, Außerdem müssen die Anlagen den Gebäuden baulich untergeordnet sein. Freiflächen-PV-Anlagen können Investoren derzeit nur installieren lassen, wenn die Gemeinde dafür einen Bebauungsplan aufstellt. Dieser ist nun bei Inkrafttreten des Gesetzes und dann rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 auf bestimmten Flächen nicht mehr erforderlich. 

Gerade bei kleinen Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich bedeutet die Aufstellung eines Bebauungsplan eine bürokratische Hürde, die einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Sofern sich die Gemeindeverwaltung und der Gemeinde- oder Stadtrat überhaupt mit einem kleinteiligen Solarprojekt befassen wollen. Zumindest auf bestimmten Flächen ist das künftig viel einfacher. 

PV-Anlagen auf Gebäuden und Freiflächen

Neben den genannten Gebäudeanlagen sind künftig Freiflächen-PV-Anlagen privilegiert, wenn sie sich an Autobahnen oder bestimmten Schienenwegen mit mindestens zwei Hauptgleisen befinden. Dabei ist jeweils von einem 200 Meter breiten Streifen auszugehen, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn. Bewusst weichen die Parlamentarier hier von den Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 ab. Darin ist für die Förderfähigkeit von Freiflächenanlagen ein Abstand von 500 Metern von Autobahnen und Schienenwegen vorgesehen. Für Anlagen, die den 200-Meter-Abstand übersteigen, ist daher weiterhin ein Bebauungsplan erforderlich.

Unabhängig vom Bebauungsplan ist für solche Photovoltaikanlagen im Außenbereich eine Genehmigung zu beantragen. Die Baubehörden müssen den Vorhaben allerdings in vielen Fällen zustimmen. Sie haben hier auch nur einen geringen Abwägungsspielraum. So weist der Bauausschuss des Bundestages in seiner Gesetzesbegründung darauf hin, dass das „überragende öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien gemäß § 2 EEG zu berücksichtigen“ sei. Diese Vorgabe müssen die Behörden also beachten, wenn sie prüfen, ob das Vorhaben anderen öffentlichen Belangen entgegen steht. Solche hinderlichen Belange können Darstellungen im Flächennutzungsplan, schädliche Umwelteinwirkungen, der Naturschutz oder Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die Gefährdung der Wasserwirtschaft oder des Hochwasserschutzes sein. Es reicht aber für eine Ablehnung des Vorhabens nicht, wenn eine PV-Anlage diese lediglich beeinträchtigen würde.

Fernstraßenbundesamt redet bei PV-Anlagen mit

Zu beachten ist bei Photovoltaikanlagen im Außenbereich entlang von Autobahnen außerdem das Bundesfernstraßengesetz. So ist ein 40 Meter breiter Streifen entlang von Autobahnen von baulichen Anlagen freizuhalten. Und auf einem 100 Meter breiten Streifen müssen die PV-Projektierer eine Genehmigung beim Fernstraßen-Bundesamt (FBA) einholen. Das FBA kann diese Genehmigung aber nur verweigern, wenn eine PV-Anlage die „Leichtigkeit des Verkehrs“ beeinträchtigen würde oder Planungen des Amtes, etwa für die Verbreiterung der Autobahn, dem entgegenstehen. 

Privilegierung für Elektrolyseure und H2-Speicher

Die Photovoltaikanlagen waren nicht das eigentliche Motiv für das jetzt beschlossene Gesetz. Vorrangig richtet es sich auf die Errichtung von Wasserstoffelektrolyseuren und -speichern im Außenbereich sowie auf die Installation von Erneuerbare-Energien-Anlagen im Abbaubereich des Braunkohletagebaus. 

Bei den Wasserstoffanlagen ist durch technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Wasserstoff ausschließlich aus dem Strom naheliegender Windkraft- und PV-Anlagen stammt oder ergänzend dazu aus sonstigen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Beschränkt ist zudem die Fläche. Die Grundfläche der zum Vorhaben gehörenden baulichen Wasserstoffanlagen darf höchstens 100 Quadratmeter betragen. Im ursprünglichen Gesetzentwurf waren 60 Quadratmeter vorgesehen. Außerdem gibt es eine Höhenbegrenzung.

Abstandsregelung für Windkraftanlagen

Gegenüber dem Gesetzentwurf hat sich im nun getroffenen Beschluss der laut BauGB einzuhaltende Mindestabstand von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung geändert. Der Entwurf sah pauschal einen Abstand von mindestens 300 Metern vor. Jetzt definiert das Gesetz einen Mindestabstand, der der zweifachen Höhe einer Windkraftanlage einschließlich Rotor entsprechen muss. Weiterhin gilt freilich das Immissionsschutzrecht, das häufig zu größeren Abständen führt. 

8.12.2022 | Autor: Andreas Witt
© Solarthemen Media GmbH

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