Haushaltssperre: Welche Förderung läuft noch – und wie?
Bereits in der kurzen Pressekonferenz am 15. November unmittelbar nach dem Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts, in der Finanzminister Christian Lindner den Haushaltsstopp bekannt gab, betonte er auch, dass es Ausnahmen gebe. Wörtlich sagte er: „Ausgenommen sind Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien im Gebäudebereich.“ Welche Programme genau darunter fallen, darüber gibt es bis heute keine vollständige Übersicht der Bundesregierung. Die Solarthemen haben deshalb bei den einzelnen Ministerien und Förderstellen nachgefragt.
Alle Institutionen versichern zunächst einmal, dass bereits bewilligte Zuschüsse und Förderkredite weder gestoppt sind, noch verfallen, sondern ganz normal ausgezahlt werden.
BEG-Förderung läuft weiter
Klar ist auch, dass alle Programme und Förderrichtlinien, die mit der Überschrift „Bundesförderung effiziente Gebäude” (BEG) ausgestattet sind, bis Ende 2023 unverändert weiterlaufen. Es können Anträge gestellt werden und diese werden auch weiterhin ohne Unterbrechung bewilligt. Sollten Bewilligungen für 2023er Anträge aufgrund der Bearbeitungsdauer erst in 2024 erteilt werden, so sei die Finanzierung dennoch gesichert und es gelten die 2023er Konditionen, versichern die Förderstellen. Dies gilt insbesondere für die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) verwalteten Einzelmaßnahmen (BEG EM). Auch die Zuschuss- und Kreditvarianten der KfW aus diesem Bereich laufen unvermindert weiter. Ausdrücklich weist die KfW in einem Rundschreiben auf diese Programme des Wirtschafts- beziehungsweise des Bauministeriums hin, in denen weiterhin Anträge gestellt und bewilligt werden können:
- Bundesförderung für effiziente Gebäude Wohngebäude – Kredit (261)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude Nichtwohngebäude – Kredit (263)
- Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung (297)
- Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude (298)
- Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude (299)
- Wohneigentum für Familien (300)
Auf Nachfrage der Solarthemen bestätigte die KfW, dass sie auch Anträge für die im Rundschreiben nicht genannten BEG-Programmvarianten für Kommunen (Nr. 264 und Nr. 464) weiterhin bearbeitet und fördert. Für die spezielle Zielgruppe bieten diese Programmvarianten teils besonders günstige Konditionen.
BEG ab 2024
Ungewiss ist hingegen, wie es mit der BEG-Förderung ab dem 1. Januar 2024 weitergeht. Zwar hat der Haushaltsausschuss des Bundestages Mitte November grünes Licht für die Förderrichtlinie gegeben. Doch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, mit der die Richtlinie Gültigkeit erlangt, steht noch aus. Selbst wenn die Richtlinie in unveränderter Form in Kürze veröffentlicht würde, heißt das allerdings noch nicht, dass die Förderung tatsächlich am 1. Januar starten kann. Denn solange der Bundeshaushalt 2024 noch nicht beschlossen ist – und das wird aufgrund der aktuellen Probleme wohl erst in den ersten Monaten 2024 der Fall sein – ist das kein Automatismus. Freilich könnte der Finanzminister im Zuge der vorläufigen Haushaltsführung portionsweise Gelder für die neue BEG freigeben. Und damit ist auch durchaus zu rechnen, da die Regierung beim Gebäudeenergiegesetz („Heizungsgesetz“) besonders im Wort steht.
2023er Antrag stellen und ggf. zurückziehen
Wer allerdings für Anfang 2024 die Installation einer Regenerativ-Heizung plant und keine Wette auf die 2024er Förderung abschließen will, der könnte jetzt noch schnell beim Bafa einen Antrag nach der bisherigen BEG EM stellen. Denn die neue BEG-Richtlinie wird in der vom Haushaltsausschuss beschlossenen, voraussichtlichen Endfassung unter Punkt 9.2.5 eine interessante Ausnahmeregel enthalten. Während für alle anderen Förderbereiche eine 6-monatige Sperrklausel beim Verzicht auf einen Förderbescheid gilt, soll diese im Falle von Zuschüssen für Heizungsanlagen für das gesamte Jahr 2024 entfallen.
Wer also unter den Bedingungen der 2023er BEG vom Bafa eine Förderzusage erhält, der kann diese wahrscheinlich zurückgeben und sofort einen neuen Antrag – künftig bei der KfW – stellen. Aufzupassen ist dann allerdings beim sogenannten vorzeitige Maßnahmenbeginn. Denn dafür ändern sich die Regeln mit der neuen Richtlinie und in der Ausnahmeregel heißt es ausdrücklich: „Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.” Und dafür gelten auch andere Antragsbedingungen.
Viele KfW- und Bafa-Förderungen liegen auf Eis
Im Gegensatz zur BEG und den wohnwirtschaftlichen Programmen fallen die meisten anderen Förderungen unter die Haushaltssperre. Dies betrifft beim Bafa unter anderem die Förderung von Energieberatungen (EBN und EBW). Auch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und das Förderprogramm für Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW) liegen auf Eis. Aber auch weitere, weniger bekannte Bafa-Programme sind derzeit gesperrt, wie etwa das Förderprogramm für Bürgerenergiegesellschaften.
Ein Problem für BEG-antragswillige Hausbesitzer:innen und Energieberater:innen kann aktuell darin liegen, dass aufgrund des Stopps der Förderung von Energieberatungen auch keine individuellen Sanierungsfahrpläne (iSFP) gefördert werden. Ohne einen iSFP können BEG-Interessent:innen aber auch keinen iSFP-Bonus beantragen. Relevant ist das für Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik, jedoch nicht für Heizungssanierungen. Auswirkungen wird der iSFP künftig laut der vom Haushaltsausschuss des Bundestages gebilligten neue BEG-Richtlinie zudem ab 2024 auf das maximal förderfähige Investitionsvolumen haben. Dieses erhöht sich mit iSFP bei den Nicht-Heizungsmaßnahmen in der BEG z.B. bei Einfamilienhäusern von 30.000 auf 60.000 Euro und insgesamt einschließlich Heizung auf 90.000 Euro.
Bei der KfW sind vom Haushaltsstopp die folgenden Programme betroffen:
- Förderung genossenschaftlichen Wohnens (KfW-Nr. 134)
- Altersgerecht Umbauen Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B)
- BMWSB-Härtefallprogramm Wohnungsunternehmen (805)
- IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (201)
- IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (202)
- Energetische Stadtsanierung – Zuschuss (432)
Bei diesen KfW-Programmen liegen nicht nur die Bewilligungen auf Eis, sondern es können auch keine Anträge mehr gestellt werden.
Forschungsförderung läuft ohne Geld weiter
Anders sieht es in den Bereichen Forschungs- und Demonstrationsförderung aus. Beim Projektträger Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG), der unter anderem die Projektförderung im Klima- und Energiebereich für das Bundeswirtschaftsministerium betreut, fallen derzeit sämtliche Förderprogramme unter die Haushaltssperre. Alle Neubewilligungen und Aufstockungen seien vorerst bis zur Aufhebung der Sperre beziehungsweise bis zum Beschluss des Haushaltsplans 2024 gestoppt, erklärt die ZUG-Pressestelle. Das ZUG betreut derzeit 14 teils sehr umfangreiche Förderprogramme des Bundes. Dazu zählen das Programm zur Dekarbonisierung der Industrie und alle Bereiche der Nationalen Klimaschutzinitiative. Zu letzterer gehört auch die Klimaschutzförderung für Kommunen über die sogenannte Kommunalrichtlinie einschließlich der Kommunalen Wärmeplanung.
Bewilligungen für Fördergeld sind hier also derzeit nicht zu erwarten. Im Gegensatz zu den Breitenförderprogrammen der KfW gibt es bei der ZUG allerdings keinen Antragsstopp. Anträge würden derzeit weiter bearbeitet, erklärt der Projektträger. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich von Forschungs- und Demonstrationsvorhaben. Dort findet in der Regel vor der Antragstellung bereits eine Abstimmung zwischen Projektträger und Forschungsinstituten über Projektskizzen statt. Die Entscheidung, ob die Antragsbearbeitung bei länger anhaltender Haushaltssperre fortgesetzt werden könne, obliege aber den jeweiligen Ministerien, betont die ZUG-Pressestelle.
Auch bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) die als Projektträgerin für Förderungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft fungiert, gibt es keine Ausnahmen von der Haushaltssperre. Bewilligungen kann die Agentur derzeit nicht aussprechen. Allerdings könnten auch bei der FNR weiterhin Anträge gestellt werden, „sofern gültige Programme bzw. Förderrichtlinien vorliegen“, erklärt die Pressestelle.
29.11.2023 (aktualisiert 30.11.2023) | Autor: Guido Bröer
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