Neue Solarpflicht in Europa

Handwerker verlegt Photovoltaikmodule auf einem Ziegeldach - Symbolbild für die SolarpflichtFoto: Elenathewise / stock.adobe.com
Eine Solarpflicht wird es nach und nach in ganz Europa geben.
Der novellierten Gebäudeeffizienzrichtlinie der Europäischen Union haben am 12. April auch die Mitgliedstaaten zugestimmt. Verbunden sind damit Installationspflichten für Solaranlagen auf neuen sowie teils auch bestehenden Gebäuden.

Nach der mehrheitlichen Zustimmung der Mitgliedstaaten kann die EU-Kommission die Richtlinie nun im Amtsblatt der EU veröffentlichen. 24 Monate später müssen die Staaten die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben. Die Richtlinie samt der neuen Solarpflicht betrifft also ganz EU-Europa und sie gilt auch für die Länder, die die Richtlinie ablehnen – das sind Italien und Ungarn.

Solarpflicht für Neubau und Bestand in Europa

Artikel 10 regelt die Solarnutzung – gemeint sind damit sowohl Solarthermie als auch PV. Spätestens in rund zwei Jahren müssen die Staaten sicherstellen, dass alle neuen Gebäude für die Nutzung von Solartechnologien optimiert sind. Das betrifft die Gebäude selbst, aber auch deren Ausrichtung.

Eine zweite Verpflichtung richtet sich auf die Installation der Solaranlagen. Die Staaten sollen dafür sorgen, dass spätestens ab dem 1. Januar 2027 alle neuen öffentlichen Gebäude und alle neuen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern mit einer Solaranlage auszustatten sind. Ab spätestens dem 1. Januar 2030 sollen die Mitgliedstaaten die Solarpflicht auf neue Wohngebäude sowie bestimmte Parkplätze in ganz Europa ausdehnen.

Die Solarpflicht nimmt ebenso Bestandsgebäude in den Blickwinkel. Dabei gelten unterschiedliche Stichtage. So trifft die Solarpflicht zunächst alle öffentlichen Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 2.000 Quadratmetern ab dem 1. Januar 2028, bei einer Fläche von mehr als 750 Quadratmetern ein Jahr später und bei einer Fläche von mehr als 250 Quadratmetern ab dem 1. Januar 2031.

Solarpflicht bei größeren Renovierungen

Bei bestehenden Nichtwohngebäuden sieht die Richtlinie eine Solarpflicht nur vor, wenn das Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen wird. Gelten würde dies für Nichtwohngebäude mit einer Fläche von mehr als 500 m2 ab dem 1. Januar 2028.

Dabei bleibt es den Staaten in Europa überlassen, wie sie die Solarpflicht genauer ausgestalten. So gibt es in der Richtlinie keine Vorgaben zur Leistung oder Größe von Solaranlagen. Sie sollen lediglich geeignet sein. Außerdem können die Staaten Kriterien festlegen, wann Gebäude von den Pflichten ausgenommen sind. Das kann zum Beispiel bei Baudenkmälern der Fall sein. In jedem Fall sind Solaranlagen nur zu errichten, wenn sie technisch, wirtschaftlich und funktional realisierbar sind.

Die Solarpflichten machen nur einen kleinen Teil der Gebäudeeffizienzrichtlinie aus. Deren Ziel ist die Dekarbonisierung der Gebäude. So verpflichtet sie die Staaten, für Gebäudesanierungen und Alternativen zu fossilen Heizungen zu sorgen – sei es per Ordnungsrecht, Förderung oder durch andere Impulse. Bis spätestens 2050 müssen alle Gebäude zu Nullemissionsgebäuden geworden sein, die komplett auf fossile Energiequellen verzichten.

Autor: Andreas Witt | © Solarthemen Media GmbH

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