Stromsteuerrecht: Bundesfinanzministerium will Biomasse als erneuerbaren Energieträger streichen

Im Bild eine Biomasseanlage, für die das neue Stromsteuerrecht schlechtere Rahmenbedingungen schaffen könnte.Foto: Stephan Leyk / stock.adobe.com
Das geplante Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Energie- und Stromsteuerrecht soll Verbesserungen für Speicher und bidirektionales Laden bringen. Bioenergieverbände kritisieren, dass bei Biomasseanlagen Stromsteuer anfallen soll.

Am Freitag endete das Konsultationsverfahren des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Änderung des Stromsteuerrechts. Kürzlich hatte das BMF einen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Energie- und Stromsteuerrecht vorgelegt. Laut den Bioenergieverbänden plant das BMF die Streichung der Biomasse aus der Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern. „Der Referentenentwurf mit seiner kompletten Streichung von Biomasse als erneuerbarem Energieträger geht über europäische Vorgaben hinaus und widerspricht der Gleichbehandlung von nachhaltiger Biomasse mit anderen erneuerbaren Energieträgern“. Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB). „Denn Steuerermäßigungen für Strom aus Biomasse sind nach der europäischen Energiesteuerrichtlinie und nach dem EU-Beihilferecht weiterhin ausdrücklich erlaubt.“ Die Voraussetzung dafür ist, dass Betreiber oberhalb im europäischen Recht festgelegter Größenschwellen Nachhaltigkeitsanforderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED) erfüllen.

Rostek zeigt kein Verständnis für den Sonderweg des BMF: „In der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) sind bereits Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungsvorgaben vorgegeben, welche Anlagen ab einer bestimmten Leistung erfüllen müssen, damit der Strom als erneuerbar gilt. Es ist schlicht nicht vermittelbar, dass Bioenergieanlagen bereits eine umfangreiche, bürokratische und aufwändige Nachweisführung im Rahmen der BioSt-NachV erfüllen müssen und dies dann nicht bei der Anwendung des Stromsteuerrechts anerkannt wird.“ In einer Stellungnahme schlagen die Bioenergieverbände deshalb vor, steuerliche Begünstigungen für Biomasse künftig an die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen zu knüpfen, sofern die Anlagen in den Geltungsbereich der BioSt-NachV fallen. Strom aus Bioenergieanlagen unterhalb besagter Größenschwellen müsse weiterhin ohne Nachweisführung als Strom aus erneuerbaren Energien gelten, so die Forderung der Bioenergieverbände.

Bringt neues Stromsteuerrecht mehr Bürokratieaufwand?

Das Finanzministerium versucht zwar an anderer Stelle Vergünstigungsoptionen zu schaffen, es ist jedoch fraglich, ob die Nachweisführung für KWK-Anlagen wirklich einfacher wird: „Grundsätzlich begrüßen wir die Vereinfachung der Nachweisführung für KWK-Anlagen“, so Rostek. Problematisch bei der Änderung sei jedoch, dass Betreiber für den Nachweis der Hocheffizienz nun die Einhaltung eines Emissionswertes von 270 g CO2/kWh nachweisen sollen. „Da offenbleibt, ob und wie Bioenergieanlagen den Nachweis erbringen sollen, droht hier neuer Bürokratieaufwand, der anderweitige Erleichterungen übersteigt.“, sagt Rostek.

Die Bioenergieverbände erkennen durchaus an, dass das Reformpaket an anderen Stellen Erleichterungen oder mehr Klarheit mit sich bringt. Positiv sehen sie Klarstellungen beim Anlagenbegriff sowie klarere Regelungen im Energiesteuergesetz.

Quelle: HBB | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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