Warum blinken trotz BNK viele Windparks noch?
BNK-Systeme sorgen dafür, dass die Hindernisbeleuchtung an Windkraftanlagen nur noch dann angeht, wenn sich ein Flugzeug oder Hubschrauber in der Nähe des Windparks befindet. Mehrfach hatte die Politik den Stichtag für die verpflichtende Installation der BNK-Technik, die als akzeptanzfördernde Maßnahme erstmals 2018 vom Bundestag beschlossen worden war, verschoben. Zunächst mangelte es an zugelassenen BNK-Systemen, dann kam Corona dazwischen und schließlich dienten Lieferprobleme als Begründung, warum die roten Laternen auf Deutschlands Windkraftwerken weiterhin im Dauerbetrieb blinkten. Behörden und Gesetzgeber zeigten jeweils ein Einsehen mit der Branche und verschoben den Stichtag Jahr um Jahr. Ab dem 1.1.2025 drohen nun aber laut EEG 2023 empfindliche Pönalen von bis zu 10.000 Euro je Megawatt und Monat, falls Windmüller:innen ihrer Pflicht zur Installation der kostspieligen BNK-Systeme nicht nachkommen. Das zeigte offenbar Wirkung.
Windbranche hat BNK-Hausaufgaben erledigt
Denn laut Frank Grüneisen, Sprecher des Bundesverbandes Windenergie (BWE), hat die Branche ihre Hausaufgaben zum Jahresende weitgehend erledigt: „Wir gehen von etwa 16.000 BNK-pflichtigen Windkraftanlagen aus, und an wahrscheinlich 99 Prozent dieser Anlagen sind die BNK-Systeme installiert worden.“ Unabhängig überprüfen lassen sich die Zahlen nicht so einfach. Zwar muss im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur die Installation des BNK-Systems im Datensatz jeder verpflichteten Windkraftanlage eingetragen werden. Aber die BNK ist nicht als Suchkriterium vorgesehen, sodass eine statistische Auswertung des Registers in dieser Hinsicht schwierig ist. Gleichwohl hat Jürgen Quentin, der als Experte der Fachagentur Wind und Solar das MaStR intensiv auswertet, beobachtet, dass sich in den letzten Wochen des vergangenen Jahres sehr viele Datensätze von bestehenden Windkraftanlagen verändert hätten – allein weil dort BNK-Systeme nachgetragen worden seien.
Warum blinken die Windparks noch?
Um so mehr mag sich der geneigte Beobachter in diesen Tagen wundern, wenn der Windpark im eigenen Sichtfeld weiterhin die ganze Nacht hindurch rot blinkt. Das kann prinzipiell mehrere Gründe haben, wenn es nicht an aktuellen Flugaktivitäten im Umfeld liegt. Möglicherweise liegt der Windpark so dicht an einem Flugplatz oder einer Hubschrauber-Tiefflugstrecke, dass eine Dauerbefeuerung aus Sicherheitsgründen behördlicherseits angeordnet wurde. Oder aber der Windpark ist so alt (Baujahr 2005 oder älter), dass er von der BNK-Pflicht ausgenommen ist. Möglich wäre aber auch, dass der Betreiber – insbesondere bei kleinen WIndparks – von der Bundesnetzagentur eine Ausnahmegenehmigung aufgrund wirtschaftlicher Unverhältnismäßigkeit erhalten hätte. In den meisten Fällen dürfte es allerdings an einem bloßen Vollzugsproblem liegen, wenn ein Windpark weiterhin Dauerfeuer zeigt.
Denn bevor ein Anlagenbetreiber seine betriebsbereit installierte Nachtabschaltung tatsächlich aktivieren darf, bedarf es diverser Gutachten und einer individuellen Zulassung der zuständigen Baumusterprüfstelle. Laut Madeline Bode, stellvertretende Geschäftsführerin des Landesverbandes Erneuerbare Energien Nordrhein-Westfalen (LEE NRW), sind die zuständigen Behörden aufgrund des Ansturms kurz vor dem Stichtag derzeit mit den aufwändigen BNK-Prüfungen schlicht überlastet.
FAQ-Liste zur BNK-Pflicht für Windparks
Das Bundeswirtschaftsministerium hat deshalb inzwischen mit der Veröffentlichung einer FAQ-Liste zur BNK-Pflicht reagiert. Wichtig an dem Hinweistext ist die Klarstellung, wann eine verspätete Inbetriebnahme der BNK dem Betreiber eines Windparks angelastet und mit einer Pönale bestraft werden kann und wann nicht. Das BMWK schreibt dazu: „Neben der funktionsbereiten Installation der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung muss der Anlagenbetreiber alle in seiner Einflusssphäre für die Zulassung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung liegenden Schritte, insbesondere in Bezug auf die luftfahrtrechtliche Genehmigung, eingeleitet haben.“ Außerdem seien Anlagenbetreiber verpflichtet, „unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen“.
Der BWE sieht sich dadurch in seiner Rechtsauffassung bestätigt, dass man es den Betreibern nicht anlasten könne, wenn sie bis zum Stichtag die Technik betriebsbereit installiert hätten und unverschuldet die behördliche Genehmigung zur Inbetriebnahme auf sich warten lasse.
Henne-Ei-Problem
Klarstellungsbedarf sieht der Verband allerdings noch in Bezug auf ein „Henne-Ei-Problem“ bezüglich aller ab diesem Jahr neu zu installierenden Windparks. Diese dürfen nämlich seit dem 1. Januar nur in Betrieb gehen, wenn auch das BNK-System läuft, und dies im Marktstammdatenregister dokumentiert ist. Um ein behördliches O.K. zu erhalten, müssen aber alle neuen BNK-Systeme, die auf Radarbasis funktionieren, testweise im Betriebszustand beflogen werden. Der BWE mahnte deshalb bereits vor Weihnachten: „Ohne Genehmigung keine Inbetriebnahme, ohne Inbetriebnahme keine Genehmigung. Es drohen eine Lähmung sowie der Ausfall großer Strommengen.“ Allzu schwierig sollte es allerdings nicht sein, dieses Problem auf dem kleinen Dienstweg, zum Beispiel durch eine Ergänzung der FAQ des BMWK, aus der Welt zu schaffen.
Autor: Guido Bröer | Solarthemen Media GmbH