Bund und NRW schränken Gebiete für die Windenergie ein

Windenergieanlgen und Stromnetz bei tief stehender Sonne.Foto: kflgalore / stock.adobe.com
Da es vor allem in Nordrhein-Westfalen und dort insbesondere im Sauerland viele Voranfragen und Anträge zur Errichtung von Windenergie-Anlagen außerhalb der geplanten Gebiete im Sinne des Windenergieflächenbedarfsgesetzes gab, haben sowohl der Bund als auch das Land NRW diese Möglichkeit stark beschnitten.

Der Bundestag hat am 31. Januar 2025 das „Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergie-Ausbau“ und damit eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschlossen. Es begrenzt damit die Gebiete, die für die Windenergie zur Verfügung stehen. Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und CDU/CSU nutzten dafür eine Gesetzesinitiative, die die Union noch im Dezember 2024 in den Bundestag eingebracht hatte. Allerdings änderten die Parlamentarierer:innen den Gesetzentwurf komplett. Während die Union Änderungen am Windenergieflächenbedarfsgesetz und am Baugesetzbuch ins Auge gefasst hatte, wird nun ein Passus in das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) eingefügt.

Diese Änderung hat folgende Wirkung: Bislang konnte für für einzelne Genehmigungsvoraussetzungen für Windkraftanlagen ein Vorbescheid beantragt werden. Diese Option hatte eine Reihe von Windkraftprojektierern in den vergangenen Monaten genutzt – und dies auch außerhalb von geplanten Windenergiegebieten. Das soll nun nicht mehr möglich sein, wenn ein Bundesland bereits ein Windenergie-Gebiet ausgewiesen hat oder sich diese Gebiete in Aufstellung befinden. Eine Ausnahme von dieser Regel wird es nur für das Repowering von Windkraftanlagen geben.

Das Gesetz wird auch als „Lex Sauerland“ bezeichnet, weil gerade hier Unternehmen Windprojekte außerhalb der von NRW künftige vorgesehenen Windenergiegebiete an den Start bringen wollen. Diesen Projektierern hatte auch das Oberverwaltungsgericht Münster den Rücken gestärkt. Es hob einen Rückstellungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg auf, das zu einem Moratorium bei den Genehmigungsverfahren geführt hätte. Damit war der Weg frei, um entsprechende Vorbescheide zu erwirken. Für Unternehmen war dies eine Möglichkeit, sich Flächen für die Windkraft zu sichern. Das wird nun – vorbehaltlich möglicher Gerichtsverfahren gegen die Gesetzesänderung – nicht mehr möglich sein.

NRW beschließt weitere Einschränkungen

In NRW hatte mit gleicher Zielrichtung der Landtag schon am 30. Januar einen eigenen Beschluss gefasst, weil die Regelung des Bundes nicht ausreichend sei. Das Land ändert nun befristet für sechs Monate das Landesplanungsgesetz NRW. Konkret untersagt darin der neue Paragraf 36a, den Genehmigungsbehörden eine Entscheidung, wenn sich das Projekt außerhalb eines in einem Raumordnungsplan-Entwurf vorgesehenen Windenergiegebiets befindet.

Davon gibt es drei Ausnahmen. Das sind zunächst Repoweringmaßnahmen und Vorhaben, für die zehn Monate vor Inkrafttreten der neuen Landesregelung die Genehmigungsunterlagen vollständig bei den Genehmigungsbehörden vorlagen. Außerdem können die Bezirksregierungen auf Antrag eines Vorhabenträgers ein Projekt von den jetzt beschlossenen Beschränkungen befreien, wenn es die Windkraftplanung des Landes nicht stört.

Kritik der Windenergie-Verbände an Einschränkung der Gebiete

In der Bundesgesetzgebung sieht der Bundesverband Windenergie (BWE) eine Korrektur im BImSchG, die insbesondere für NRW klärend wirke, ohne bundesweit Planungen nennenswert aufzuhalten. BWE-Präsidentin Bärbel Heidebroek sagt: „SPD, Union und Grüne haben einen Kompromiss zur Steuerung des Windenergieausbaus gefunden, der letztendlich tragfähig ist.“ Doch es sei schwierig, dass nach lediglich sechs Monaten der Rechtsrahmen für die Windenergie erneut geändert werde. „Dies ist für die Projektträger und die Behörden unbefriedigend“, so Heidebroek. „Die neuerliche BImSchG-Änderung betrifft viele Projektträger und ist schmerzhaft.“ Anzuerkennen sei aber, dass nicht in die bundesweite Rechtssystematik der Ausbaubeschleunigung eingegriffen werde. Es bestehe keine Gefahr einer weitreichenden Ausbauverzögerung.

Diese Einschätzung gilt nach Meinung des BWE aber nicht für den Moratoriums-Beschluss des NRW-Landtags. „Dieser Vorstoß der NRW-Landesregierung hat das Potenzial, den weiteren Ausbau der Windenergie in NRW erheblich auszubremsen“, betont Heidebroek.“ Die NRW-Landesregierung schieße deutlich über das hinaus, worauf sich die Parteien auf Bundesebene mühsam geeinigt hätten. „Sie zielt damit nicht nur auf die Voranfrage zur Sicherung von Flächen außerhalb bestehender Vorranggebiete ab“, erklärt Heidebroek, „sondern greift rückwirkend in alle laufenden Genehmigungs- und Vorbescheidsverfahren außerhalb dieser Gebiete ein.“ Davon seien auch Projekte mit vollständig eingereichten Antragsunterlagen betroffen.

Quelle: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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