EEG 2025: Bald umfassende Neuregelungen für Biogasanlagen

Im Bild eine Biogasanlage, die Systementwicklungsstrategie des BMWK ignoriert biogene Energieträger.Foto: Stephan Leyk / www.stock.adobe.com
Der Deutsche Bundestag hat am 31. Januar 2025 weitreichende Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2025) verabschiedet, die insbesondere den Biogassektor betreffen. Das sogenannte "Biomasse-Paket" soll Flexibilität und Wirtschaftlichkeit bestehender Biogasanlagen verbessern und ihre Rolle im zukünftigen Energiesystem stärken.

Zu den Kernpunkten der EEG-Novelle gehören neue Definitionen, erhöhte Ausschreibungsmengen, ein überarbeitetes Zuschlagsverfahren sowie Maßnahmen zur Flexibilisierung und Effizienzsteigerung von Biogas-Anlagen durch das EEG 2025.

Die Novelle zielt darauf ab, Biogasanlagen flexibler und systemdienlicher zu gestalten. Sie sollen vor allem dann Strom einspeisen, wenn er im Netz benötigt wird, um die Schwankungen von Wind- und Sonnenenergie auszugleichen. Dies gilt aus Sicht der Parlamentarier:innen als wichtiger Beitrag, um bis 2030 den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf 80 Prozent zu steigern.

Im Vorspann zum „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung“ erklärt der Energieausschuss des Bundestages das zu lösende Problem so: „Für viele in den Jahren 2004 bis 2011 gebaute Biogasanlagen endet schrittweise die 20-jährige Erstförderung. Diese Anlagen müssen im klimaneutralen Stromsystem zukünftig hochflexibel sein, um Solar- und Windenergie optimal ergänzen zu können. Die bisher gesetzten Anreize mit Flexibilitätszuschlägen und -prämien greifen noch nicht ausreichend.“ In den parlamentarischen Beratungen sei deutlich geworden, dass unter anderem Änderungen der Ausschreibungsmengen, der Fristen zur Umstellung der bestehenden Biomasseanlagen und der Anzahl der förderfähigen Betriebsviertelstunden erforderlich sind.

Neue Begrifflichkeiten im EEG 2025

In § 3 EEG wurden zwei neue Begriffe eingeführt. Die „Betriebsviertelstunde“ wird definiert als jede Viertelstunde, in der eine Anlage Strom erzeugt, unabhängig vom Auslastungsgrad. Eine „Wärmeversorgungseinrichtung“ ist nun eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mehrerer Gebäude mit Wärme aus einer Biomasseanlage mit mindestens 300 Kilowatt thermischer Gesamtnennleistung.

§ 28c Absatz 2 sieht eine deutliche Anhebung der Ausschreibungsvolumina vor. Für 2025 sind nun 1300 Megawatt (MW) vorgesehen. Bislang stehen im Gesetz 400 MW. Bündnis 90/Die Grünen sowie die SPD hatten in ihrem Gesetzentwurf eine Anhebung auf zunächst 826 MW vorgesehen. Diesen Wert und den für 2026 hat der Energieausschuss angehoben. Für 2026 sind jetzt 1126 MW, für 2027 bis zu 326 und für 2028 rund 76 Megawatt geplant. Diese Erhöhung soll dem drohenden Rückgang der Biogaskapazitäten entgegenwirken.

Biogas-Dörfer durch das EEG 2025 erhalten

Eine zentrale Neuerung betrifft das Zuschlagsverfahren in § 39d. Dies hatte bereits die rot-grüne Koalition so vorgeschlagen. Und der Energieausschuss hat es übernommen. Er führt ein dreistufiges System ein, das bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung bevorzugt. Im ersten Schritt einer Ausschreibung konkurrieren nur 50 Prozent der Anlagen miteinander, die mit einer Wärmeversorgungseinrichtung (siehe die neue Definition oben) verbunden sind und deren EEG-Förderung Ende 2028 ausläuft. Ziel ist es, Anlagen zu erhalten, die auch der Wärmeversorgung dienen. Das betrifft etwa auch die so bezeichneten Bioenergiedörfer, in denen Biogasanlagen schon vor einigen Jahren die Basis lieferten, um ein Wärmenetz aufzubauen. Sollten sich weniger ältere Anlagen mit Wärmeauskopplung an der Ausschreibung beteiligen, wird der 50-Prozent-Anteil durch neuere Anlagen aufgefüllt.

Im zweiten Schritt der Ausschreibung kommen vor allem Anlagen mit Anschluss an ein Wärmenetz zum Zuge, deren EEG-Förderung Ende 2030 ausläuft. So lange, bis 70 Prozent des Ausschreibungsvolumens gefüllt ist. Und die restlichen 30 Prozent stehen allen anderen zugelassenen Geboten zur Verfügung. Sollten in den ersten Stufen die Ausschreibungen überzeichnet sein, können die älteren Anlagen auch in den nächsten Stufen zum Zuge kommen. Sie sind dann aber nicht bevorzugt. Bei Unterzeichnung der Ausschreibung werden die jeweiligen Quoten abgesenkt.

Zur Flexibilisierung und Effizienzsteigerung wurden mehrere Paragrafen angepasst. § 39g verkürzt die Realisierungsfrist für seit 2017 bestehende Anlagen von acht auf fünf Jahre. Außerdem führt der Bundestag hier neue Eigenerklärungen bezüglich des Anschlusses an Wärmeversorgungseinrichtungen ein. § 39i enthält neue Regelungen zur Flexibilisierung. Dazu zählt die Begrenzung der förderfähigen Einspeisung auf die 11.680 Betriebsviertelstunden mit höchster Einspeisung pro Jahr. Sie sollen über die Förderdauer stufenweise reduziert werden. Dabei erhalten Biogasanlagen mit einer Leistung von bis zu 350 kW eine höhere Zahl an förderfähigen Betriebsviertelstunden. Sie liegt bei 16.000.

Höherer Flexibiliätszuschlag für Biogasanlagen im EEG 2025

Der Flexibilitätszuschlag in § 50a Absatz 1 wurde von 65 auf 100 Euro erhöht. So wollen die Parlamentarier:innen Anreize für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung schaffen. Zudem haben sie mit § 51b eine neue Preisregelung eingeführt. Der anzulegende Wert für Biogasanlagen (außer Biomethan) sinkt auf null, wenn der Spotmarktpreis 2 Cent/kWh oder weniger beträgt.

Weitere Änderungen umfassen die Verlängerung der Anschlussförderung von 10 auf 12 Jahre und die Absenkung des Maisdeckels. Ab 2025 sinkt dieser von 35 auf 30 Masseprozent und ab 2026 von 30 auf 25 Masseprozent.

Das Inkrafttreten und die Übergangsbestimmungen werden in § 100 Absatz 37 und § 101 geregelt. Einige Bestimmungen sind erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission anzuwenden. Bis dahin gelten die alten Fassungen der betroffenen Paragrafen.

Bilanz zur neuen Biogasregelung

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck betonte: „Mit dem Biomasse-Paket geben wir zukunftsfesten Biogasanlagen eine echte wirtschaftliche Perspektive. Betreiberinnen und Betreiber bekommen deutlich wirksamere Anreize, ihre Biogasanlagen so zu betreiben, dass sie dem Stromsystem nutzen.“

SPD hätte sich mehr Unterstützung für Biogas gewünscht

Nina Scheer, die energiepolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion bilanziert: „Es wurde erreicht, für Bioenergie die Ausschreibungsvolumina für 2025 auf 1300 MW zu erhöhen, eine Bagatellgrenze bis 350 kW einzuführen, einen bereits mit der Fraktionseinbringung formulierten Flexibilitätszuschlag von 100 €/KW zu einen sowie eine verlängerte Flexibilisierungsfrist von nun 42 Monaten.“ Scheer hätte sich aber eine noch eine weitreichendere Stabilisierung der Bioenergie gewünscht, was aus Ihrer Sicht mit Bündnis 90/Die Grünen nicht möglich gewesen sei. „Wenn uns installierte Leistung von Biogasanlagen verloren geht“, so Scheer, „droht der Ersatz durch fossile Brennstoffe, was mit unseren Energiewende- und Klimaschutzzielen unvereinbar wäre“.

Andreas Lenz, der energiepolitische Sprecher der CSU im Bundestag, reklamiert die erreichten Änderungen für die Union. „Insgesamt betrachtet, stellt das Paket jedoch eine wesentliche Verbesserung zum Status Quo dar“, betont Lenz: „Es braucht aber noch weitere wesentliche Anpassungen an die fachliche Praxis, um den Biogasanlagen eine Zukunft zu geben.“

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßt die Gesetzesänderungen. Seiner Meinung nach geben sie bestehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus Biogas eine Perspektive für einen systemdienlichen Weiterbetrieb, insbesondere dort, wo Biogasanlagen bereits Teil einer leitungsgebundenen Wärmeversorgung sind.

Biogasbranche hat noch Kritik an der Gesetzesnovelle

Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB), sieht im Beschluss einen wichtigen Durchbruch für die Biogasbranche. Die Abgeordneten des Bundestages hätten wichtige Verbesserungen an dem Entwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) vorgenommen. So erhielten Tausende bestehende Biogasanlagen grundsätzlich eine Perspektive. Erreicht werde dies durch die Anhebung des Ausschreibungsvolumens auf 1.300 Megawatt (MW) in 2025 und 1.126 MW in 2026 in Kombination mit dem auf 100 Euro/kW erhöhten Flexibilitätszuschlag und der Verlängerung des zweiten Vergütungszeitraums.

Positiv sind aus Rosteks Sicht auch weitere Abmilderungen gegenüber dem ersten Gesetzentwurf. „Die erreichten Verbesserungen ermöglichen überhaupt erst, dass die skizzierte Vision eines flexibilisierten Biogasanlagenparks in greifbare Nähe rückt“, so Rostek.

„Dennoch stellt der Bundestag die gesamte Branche vor eine Mammutaufgabe“, sagt Rostek: „Wir wollen flexibel und systemdienlich fahren – aber es muss eben auch wirtschaftlich und praktikabel sein.“ Sie kritisiert die fehlende Übergangsregelung für die Ausschreibungen in diesem Jahr sowie die ihrer Meinung nach drastische Systemumstellung bei der Vergütungsfestsetzung anhand von Betriebsviertelstunden. Ein No-Go sei die erneute Absenkung des Maisdeckels, die kontraproduktiv wirke. „Wir kritisieren massiv die sachlich nicht begründbare, erneute Begrenzung des Maisdeckels“, erklärt Rostek. Sie reduziere nicht nur die Wirtschaftlichkeit der Anlagen, sondern gehe auch „zu Lasten des eigentlichen Jobs“, den diese übernehmen sollten. „Energiedichte Substrate wie der Mais sind gerade im Winter unverzichtbar, um die Dunkelflauten dann auch sicher abdecken zu können.“ führt Rostek aus.

Quelle: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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