Windenergie: Beschleunigung der Verfahren wirkt schon

Windpark im Gegenlicht im Bau. Ein Kran steht neben dem unfertigen Turm einer Windenergieanlage.Foto: Guido Bröer
Nach Jahren, in denen die Windenergie hinter den politisch gesetzten Ausbaupfaden zurückblieb, kommt jetzt wieder Schwung in den Ausbau. Die Verfahrensänderungen der vergangenen Jahre wirken sich jetzt aus. Auf Kommunen kommen Änderungen zu.

Die Leistung neu genehmigter Windenergieanlagen hat einen neuen Rekordwert erreicht. Bereits Ende November hatten die Behörden in Deutschland Genehmigungen für Windturbinen mit rund 16 Gigawatt erteilt. Damit übertraf der Wert noch­mals die Genehmigungen im Jahr 2024, als insgesamt 14 Gigawatt neue Genehmigungen hinzu kamen. Die durchschnittliche Dauer von Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen hat sich laut Fachagentur Wind und Solar von 26 Monaten im Jahr 2023 auf nunmehr 17 Monate verringert.

Genehmigungsstau bei der Windenergie baut sich ab

Der jahrelange Genehmigungsstau scheint sich also abzubauen. Die neuen Regeln für die Windenergie, die die Politik in Berlin und Brüssel seit 2022 unter dem Eindruck der Energiekrise infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine definiert hat, dürften ihren Beitrag dazu geleistet haben. Zunächst begann dies mit Notfallverordnungen auf europäischer und natio­naler Ebene, die in die Verfahren eingriffen und den Genehmigungsbehörden auch Fristen setz­ten. Später hat das Bundesparla­ment dies in dauerhafte Gesetze gegossen, die sich mittlerweile auch auf kom­munaler Ebene bemerk­bar ma­chen. Und der Prozess ist noch nicht ganz abgeschlossen. So hat der Bun­des­gesetz­geber erst im September 2025 die europaweit in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) formulierte Pflicht zur Ausweisung von neu­en Beschleunigungsgebieten für die Wind­ener­gie­nutzung in nationales Recht umgesetzt.

Beschleunigungsgebiete für Windenergie fast überall

Damit wird nun jedes Eignungsgebiet für die Windenergie automatisch Beschleunigungsgebiet – sei es, dass es in einem kommunalen Flächennutzungsplan (§ 249c BauGB) oder auf der Ebene der regionalen Raumord­nung (§ 28 ROG) ausgewiesen ist. Eine Ausnahme von dieser Regel bilden ledig­lich besonders schützenswerte Gebiete wie Na­tura-2000-Gebiete, National­parks, Naturschutzgebiete, Kern- und Pflegezo­nen von Biosphärenreservaten oder Gebiete mit landesweit bedeutenden Vor­kommen besonders geschütz­ter Vogel­arten. Überall sonst finden in den Beschleunigungsgebieten nun die Um­weltverträglichkeitsprüfung (UVP) und die Artenschutzprüfung nicht mehr in den Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen statt, sondern bereits vorher auf der Planungsebene.

Naturschutzentscheidungen in Windenergiegebieten nach Aktenlage

Des Weiteren müssen die Planungsbehörden nunmehr bei der Aufstellung der Pläne nach vorhandener Aktenlage entscheiden. Sprich: Wo beispielsweise keine geschützten Arten oder für sie beson­ders geeignete Lebensräume dokumentiert sind, dürfen diese auch nicht eigens gesucht werden. Ebenfalls schon auf der Planungsebene haben die zuständigen Behör­den Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen aufzustellen, um mögli­che negative Auswirkungen durch Er­rich­tung und Betrieb von Windrädern zu vermeiden oder zu verringern. Auch dies passiert also künf­tig nicht mehr in den einzelnen Genehmigungsverfahren.

Titelbild der Zeitschrift Energiekommune, Ausgabe 1/25

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Mittlerweile sind alle Bundesländer damit befasst, die im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) von 2022 festgesetzten Flächenziele von durchschnittlich 2 Prozent für die vorrangige Windenergienutzung in ihre Raumordnungspläne zu übersetzen. In manchen Ländern passiert das schneller – allen vo­ran in NRW, wo das finale Ziel für 2032 in fünf von sechs Planungsregio­nen schon erreicht ist, sieben Jahre früher als nach WindBG gefordert. Andere Länder gehen zweistufig vor und hadern noch mit den Zwischenzielen, die bis Ende 2027 zu erreichen sind.

Gemeindeöffnungsklausel

Solange Bundesländer nicht einmal ihr für Ende 2027 vorgesehenes Zwischen­ziel erreicht haben, können Kommunen nach der Gemeindeöffnungsklausel in § 245e Absatz 5 BauGB weiterhin ein eigenes Windenergiegebiet über ihren Flä­chen­nutzungs­plan ausweisen. Wer das noch vorhat, ohne bislang mit den Planungen begonnen zu haben, muss sich nun aber sputen.

Die aktuell hohen Genehmigungszahlen können sich zwar erst mit Verzögerung auch in tatsächlicher Bautä­tig­keit niederschlagen. Doch schon 2025 ist der Effekt sichtbar. Mit deutschlandweit 4,5 Gigawatt bis Ende November lag die Inbetriebnahme neuer Windenergieanlagen nur wenig unter dem bisherigen Spitzenwert des Jahres 2017.

Für die kommenden Jahre könn­ten allerdings die EEG-Ausschreibungen der Bun­desnetzagentur zum begrenzenden Faktor werden, falls nicht der Gesetz­geber das geplante Ausschreibungsvolumen aufstockt. Erstmals seit Einfüh­rung der Ausschreibungen 2017 waren im Jahr 2025 alle Ausschreibungsrun­den für Windenergie an Land sehr deutlich überzeichnet. Und der Wettbewerb wird absehbar zunehmen. Denn wenn in den kommenden Jahren nur jeweils 10 Gigawatt für Windenergie an Land ausge­schrie­ben werden, wie es das EEG vorsieht, dann werden sich viele der bereits genehmigten Anlagen nicht im ersten Anlauf durchsetzen.

Steigender Kostendruck bei der Windenergie 2026

Die Branche erwartet daher, dass mit dem Wettbewerb der Kostendruck auf allen Stufen der Wind-Wertschöpfungskette stark zunehmen wird. Das dürfte sich auch in den bislang üppigen Pachtzahlungen widerspiegeln, die Landeigen­tü­mer – also auch Kommu­nen, wo sie eigene Flächen beisteuern – für eine Windenergieanlage erwarten können. Der Geschäftsführer des Bundesverbands Windenergie, Wolfram Axthelm, sagt: „Pachten jenseits 10 Prozent vom Anlagenertrag sind bei diesen Zuschlagwerten nicht mehr darstell­bar.“ Ein Grund mehr ist das aus Sicht von Gemeinden und Landeignern für ein kommunales Flächenpooling (vgl. Artikel nächste Seite).

Schon werden Forderungen laut, den Windenergieausbau zu beschleunigen, indem der Gesetzgeber die Ausschreibungsmengen erhöht – beispielsweise um ein Kontingent für Anlagen mit hoher europäischer Fertigungstiefe oder besonderen Nachhaltigkeitsanforderungen, wie das im Net Zero Indu­stry Act (NZIA) der EU ange­legt ist.

Energy Sharing als neue Option

Spannend wird in diesem Jahr auf kommunaler Ebene auch die Frage, ob das Energy Sharing aus Bürgerwind­energie­anla­gen und anderen Erneuerbaren ins Fliegen kommen kann. Bundestag und Bundesrat haben die grundsätzliche Möglichkeit zur vergünstigten Strombelieferung innerhalb von zum Beispiel Bürgerenergiegenossenschaften im Bereich zu­nächst eines Verteilnetzgebie­tes mit der Reform des Energiewirtschaftsgesetzes Ende 2025 geschaffen. Abzuwarten bleibt, ob und wann die Option genutzt wird.

Einen schnelleren finanziellen Nut­zen von Bürger:innen und Kommunen aus Wind­kraftprojekten versprechen aber wohl eher die Bürgerbeteiligungsgesetze der Länder. In mehr als der Hälfte aller Flächenländer gelten mittlerweile Beteiligungspflichten, die unterschiedlich ausgestaltet werden können. Weite­re Länder arbeiten aktuell daran.

Autor: Guido Bröer | © Solarthemen Media GmbH | www.solarserver.de

Titelbild der Zeitschrift Energiekommune, Ausgabe 1/25

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