Windenergie: Beschleunigung der Verfahren wirkt schon
Foto: Guido BröerDie Leistung neu genehmigter Windenergieanlagen hat einen neuen Rekordwert erreicht. Bereits Ende November hatten die Behörden in Deutschland Genehmigungen für Windturbinen mit rund 16 Gigawatt erteilt. Damit übertraf der Wert nochmals die Genehmigungen im Jahr 2024, als insgesamt 14 Gigawatt neue Genehmigungen hinzu kamen. Die durchschnittliche Dauer von Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen hat sich laut Fachagentur Wind und Solar von 26 Monaten im Jahr 2023 auf nunmehr 17 Monate verringert.
Genehmigungsstau bei der Windenergie baut sich ab
Der jahrelange Genehmigungsstau scheint sich also abzubauen. Die neuen Regeln für die Windenergie, die die Politik in Berlin und Brüssel seit 2022 unter dem Eindruck der Energiekrise infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine definiert hat, dürften ihren Beitrag dazu geleistet haben. Zunächst begann dies mit Notfallverordnungen auf europäischer und nationaler Ebene, die in die Verfahren eingriffen und den Genehmigungsbehörden auch Fristen setzten. Später hat das Bundesparlament dies in dauerhafte Gesetze gegossen, die sich mittlerweile auch auf kommunaler Ebene bemerkbar machen. Und der Prozess ist noch nicht ganz abgeschlossen. So hat der Bundesgesetzgeber erst im September 2025 die europaweit in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) formulierte Pflicht zur Ausweisung von neuen Beschleunigungsgebieten für die Windenergienutzung in nationales Recht umgesetzt.
Beschleunigungsgebiete für Windenergie fast überall
Damit wird nun jedes Eignungsgebiet für die Windenergie automatisch Beschleunigungsgebiet – sei es, dass es in einem kommunalen Flächennutzungsplan (§ 249c BauGB) oder auf der Ebene der regionalen Raumordnung (§ 28 ROG) ausgewiesen ist. Eine Ausnahme von dieser Regel bilden lediglich besonders schützenswerte Gebiete wie Natura-2000-Gebiete, Nationalparks, Naturschutzgebiete, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten oder Gebiete mit landesweit bedeutenden Vorkommen besonders geschützter Vogelarten. Überall sonst finden in den Beschleunigungsgebieten nun die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und die Artenschutzprüfung nicht mehr in den Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen statt, sondern bereits vorher auf der Planungsebene.
Naturschutzentscheidungen in Windenergiegebieten nach Aktenlage
Des Weiteren müssen die Planungsbehörden nunmehr bei der Aufstellung der Pläne nach vorhandener Aktenlage entscheiden. Sprich: Wo beispielsweise keine geschützten Arten oder für sie besonders geeignete Lebensräume dokumentiert sind, dürfen diese auch nicht eigens gesucht werden. Ebenfalls schon auf der Planungsebene haben die zuständigen Behörden Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen aufzustellen, um mögliche negative Auswirkungen durch Errichtung und Betrieb von Windrädern zu vermeiden oder zu verringern. Auch dies passiert also künftig nicht mehr in den einzelnen Genehmigungsverfahren.

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Mittlerweile sind alle Bundesländer damit befasst, die im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) von 2022 festgesetzten Flächenziele von durchschnittlich 2 Prozent für die vorrangige Windenergienutzung in ihre Raumordnungspläne zu übersetzen. In manchen Ländern passiert das schneller – allen voran in NRW, wo das finale Ziel für 2032 in fünf von sechs Planungsregionen schon erreicht ist, sieben Jahre früher als nach WindBG gefordert. Andere Länder gehen zweistufig vor und hadern noch mit den Zwischenzielen, die bis Ende 2027 zu erreichen sind.
Gemeindeöffnungsklausel
Solange Bundesländer nicht einmal ihr für Ende 2027 vorgesehenes Zwischenziel erreicht haben, können Kommunen nach der Gemeindeöffnungsklausel in § 245e Absatz 5 BauGB weiterhin ein eigenes Windenergiegebiet über ihren Flächennutzungsplan ausweisen. Wer das noch vorhat, ohne bislang mit den Planungen begonnen zu haben, muss sich nun aber sputen.
Die aktuell hohen Genehmigungszahlen können sich zwar erst mit Verzögerung auch in tatsächlicher Bautätigkeit niederschlagen. Doch schon 2025 ist der Effekt sichtbar. Mit deutschlandweit 4,5 Gigawatt bis Ende November lag die Inbetriebnahme neuer Windenergieanlagen nur wenig unter dem bisherigen Spitzenwert des Jahres 2017.
Für die kommenden Jahre könnten allerdings die EEG-Ausschreibungen der Bundesnetzagentur zum begrenzenden Faktor werden, falls nicht der Gesetzgeber das geplante Ausschreibungsvolumen aufstockt. Erstmals seit Einführung der Ausschreibungen 2017 waren im Jahr 2025 alle Ausschreibungsrunden für Windenergie an Land sehr deutlich überzeichnet. Und der Wettbewerb wird absehbar zunehmen. Denn wenn in den kommenden Jahren nur jeweils 10 Gigawatt für Windenergie an Land ausgeschrieben werden, wie es das EEG vorsieht, dann werden sich viele der bereits genehmigten Anlagen nicht im ersten Anlauf durchsetzen.
Steigender Kostendruck bei der Windenergie 2026
Die Branche erwartet daher, dass mit dem Wettbewerb der Kostendruck auf allen Stufen der Wind-Wertschöpfungskette stark zunehmen wird. Das dürfte sich auch in den bislang üppigen Pachtzahlungen widerspiegeln, die Landeigentümer – also auch Kommunen, wo sie eigene Flächen beisteuern – für eine Windenergieanlage erwarten können. Der Geschäftsführer des Bundesverbands Windenergie, Wolfram Axthelm, sagt: „Pachten jenseits 10 Prozent vom Anlagenertrag sind bei diesen Zuschlagwerten nicht mehr darstellbar.“ Ein Grund mehr ist das aus Sicht von Gemeinden und Landeignern für ein kommunales Flächenpooling (vgl. Artikel nächste Seite).
Schon werden Forderungen laut, den Windenergieausbau zu beschleunigen, indem der Gesetzgeber die Ausschreibungsmengen erhöht – beispielsweise um ein Kontingent für Anlagen mit hoher europäischer Fertigungstiefe oder besonderen Nachhaltigkeitsanforderungen, wie das im Net Zero Industry Act (NZIA) der EU angelegt ist.
Energy Sharing als neue Option
Spannend wird in diesem Jahr auf kommunaler Ebene auch die Frage, ob das Energy Sharing aus Bürgerwindenergieanlagen und anderen Erneuerbaren ins Fliegen kommen kann. Bundestag und Bundesrat haben die grundsätzliche Möglichkeit zur vergünstigten Strombelieferung innerhalb von zum Beispiel Bürgerenergiegenossenschaften im Bereich zunächst eines Verteilnetzgebietes mit der Reform des Energiewirtschaftsgesetzes Ende 2025 geschaffen. Abzuwarten bleibt, ob und wann die Option genutzt wird.
Einen schnelleren finanziellen Nutzen von Bürger:innen und Kommunen aus Windkraftprojekten versprechen aber wohl eher die Bürgerbeteiligungsgesetze der Länder. In mehr als der Hälfte aller Flächenländer gelten mittlerweile Beteiligungspflichten, die unterschiedlich ausgestaltet werden können. Weitere Länder arbeiten aktuell daran.
Autor: Guido Bröer | © Solarthemen Media GmbH | www.solarserver.de

Dieser Artikel ist original in der Ausgabe 1/26 der Zeitschrift Energiekommune erschienen. Energiekommune ist der Infodienst für die lokale Energiewende. Er erscheint monatlich. Bestellen Sie jetzt ein kostenloses Probeabonnement mit drei aktuellen Ausgaben!