Das Bundeswirtschaftministerium hat die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) neu aufgestellt. Ab dem 21. Juli 2026 können Bürger:innen Förderanträge zu neuen Konditionen stellen.
Zuständig für die BEG-Heizungsförderung ist die bundeseigene Bank KfW. Diese hat eine Reihe von Förderprogrammen aufgesetzt, die sich an unterschiedliche Gruppen wendet.
KfW-Programme für die Heizungsförderung
- Für Privatpersonen gilt das Programm “BEG-Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude 458 Zuschuss“. Dieses Programm können Eigentürmer:innen von Häusern oder Wohnungen, aber auch Eigentürmer:innen von Mietshäusern oder Wohnungseigentümergemeinschaften in Anspruch nehmen.
- Den Ergänzungskredit 358 können Eigentürmer:innen von Häusern oder Wohnungen erhalten.
- Das Programm “BEG-Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude 459 Zuschuss” können Einzelunternehmer:innen, Freiberufler, Unternehmen, aber auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Organisationen und Kirchen sowie Wohnungsbaugenossenschaften in Anspruch nehmen.
- Die Heizungsförderung für Unternehmen für Nichtwohngebäude fällt unter das Programm KfW 522 Zuschuss.
- Den Ergänzungskredit – 359 können Einzelunternehmer:innen, Freiberufler, Unternehmen, aber auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Organisationen und Kirchen sowie Wohnungsbaugenossenschaften nutzen, die die Heizung von Wohngebäuden sanieren.
- Für Nichtwohngebäude gibt es den Kredit 523.
- Für die Heizungsförderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude ist der Zuschuss 422 gedacht.
KfW-Heizungsförderung für Privatpersonen
Für Privatpersonen ist das Programm Zuschuss Nr. 458 “Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude” relevant. Dieser Zuschuss kann je nach Antragsteller:in 30 bis 80 Prozent der förderfähigen Kosten umfassen. Man kann ihn auch mit dem Ergänzungskredit Nr. 358 zur Finanzierung der neuen Heizung kombinieren. Den Ergänzungskredit gibt es nur für Maßnahmen, für die die KfW einen Zuschuss bereits zugesagt oder bewilligt hat, ihn aber noch nicht ausgezahlt hat. Die Zusage oder Bewilligung darf nicht älter als 12 Monate sein.
Wer die Heizungsförderung in Anspruch nehmen will, muss vor der Antragstellung eine Bestätigung zum Antrag (BzA) von einer Energieberater:in oder einem Fachunternehmen erstellen lassen. In der BzA macht man Angaben zur geplanten Heizung, listet die geplanten förderfähigen Gesamtkosten auf und bestätigt, dass das Projekt die technischen Mindestanforderungen (TMA) einhält. Im zweiten Schritt muss man auch einen Liefervertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen haben. Dann kann man sich für die Antragstellung im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren und die BEG-Förderung beantragen.
Was fördert die KfW in der Heizungsförderung?
Die KfW-Heizungsförderung gibt es für Wärmepumpen, Solarthermie-Anlagen, Biomasseheizungen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen, innovative Heizungstechnik und Anschlüsse an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Der Bund fördert neue Heizungen nur im Gebäudebestand. Daher muss das Wohngebäude, für das man den Förderantrag stellt, mindestens 5 Jahre alt sein. Zudem muss der Heizungsfachbetrieb mit dem Einbau der neuen Heizung auch einem hydraulischen Abgleich machen. Das ist wichtig, damit die Heizung auch effizient arbeiten kann.
Neu: Degression der maximalen förderfähigen Kosten
Die Förderhöhe richtet sich nach den förderfähigen Kosten. Dise umfassen nicht nur die neue Heizung selbst, sondern auch weitere Maßnahmen, die für die Heizungssanierung notwendig sind. Das kann der Einbau einer Fußbodenheizung sein, neue Verrohrungen oder auch Schalldämmungen. Auch Kosten für einen Wärmespeicher, einen Haustechnikraum oder Wärmeübergabestationen gehören dazu. Auch Selbstbauer:innen können den Zuschuss erhalten. Dann sind aber nur Materialkosten förderfähige Kosten.
Die maximalen förderfähigen Kosten betragen derzeit 28.000 Euro für ein Wohngebäude. Bei Mehrfamilienhäusern sind es jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit. Ist die Wohnungszahl noch größer, rechnet die KfW für die weiteren Wohnungen nur noch 8.000 Euro an. Ab dem 1. Februar 2027 reduzieren sich die maximalen förderfähigen Kosten um 750 Euro. Das geht dann jedes halbe Jahr so weiter. Jeweils am 1. Februar und am 1. August greift die Degression.
Zuschuss aus Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus
Von den förderfähigen Kosten in der Heizungsförderung trägt der Bund einen prozentualen Anteil. Dieser Prozentsatz variiert je nach Antragsteller:in zwischen 30 und 80 Prozent. Der Zuschuss setzt sich aus einer Grundförderung, einem Klimageschwindigkeitsbonus und einem Einkommensbonus zusammen. Die Grundfördersatz beträgt in der KfW-Heizungsföderung für alle neuen Heizungen wie Wärmepumpen, Solarthermie-Anlagen oder Pelletskessel 30 Prozent der förderfähigen Kosten.
Fördersätze der KfW-Heizungsförderung
Die Fördersätze der KfW-Heizungsförderung sind in der folgenden Tabelle zusammengestellt:
| Einzelmaßnahmen | Grundförderung | Klimageschwindigkeits-Bonus (bis 31.1.2027) | Einkommens-Bonus |
| Solarthermie-Anlagen | 30% | 16% | 10 % – 40 % |
| BiomasseHeizungen | 30% | 16% | 10 % – 40 % |
| Wärmepumpen | 30% | 16% | 10 % – 40 % |
| Brennstoffzellen-Heizung | 30% | 16% | 10 % – 40 % |
| Wasserstofffähige Heizung | 30% | 16% | 10 % – 40 % |
| Innovative Heizungstechnik | 30% | 16% | 10 % – 40 % |
| Gebäudenetzanschluss | 30% | 16% | 10 % – 40 % |
| Wärmenetzanschluss | 30% | 16% | 10 % – 40 % |
Klimageschwindigkeitsbonus
Den Klimageschwindigkeitsbonus Bonus erhalten Bürger:innen, wenn sie eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung durch eine klimafreundliche Heizung ersetzen. Beim Austausch einer alten Gaszentralheizung oder eines Biomassekessels muss diese mindestens 20 Jahre alt sein, damit man den Klimageschwindigkeitsbonus erhält. Außerdem erhalten diesen Bonus nur Eigentümer:innen von selbstgenutzten Gebäuden oder Wohnungen.
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt bis zum 31. Januar 2027 16 Prozentpunkte, die zu den 30 Prozent Grundförderung hinzukommen. Er sinkt wie die maximalen förderfähigen Kosten halbjährlich zum 1. Februar und 1. August jeweils um 4 Prozentpunkte. Ab dem 1. August 2028 ist dann Schluss.
Einkommensbonus
Auch den Einkommensbonus erhalten nur Eigentümer:innen von selbstgenutzten Gebäuden oder Wohnungen. Dieser ist nach Haushaltseinkommen gestaffet. Wenn das zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen weniger als 30.000 Euro beträgt, erhält man zusätzlich 40 Prozentpunkte Förderzuschuss. Von 30.000 bis 40.0000 Euro Haushaltseinkommen sind es 30 Prozentpunkte. Wer mehr als 40.0000 Euro aber wneiger als 50.000 Euro im Jahr verdient, bekommt einen Bonus von 10 Prozentpunkte zur Grundförderung hinzu. Wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt, steigen die Bemessungsgrenzen jeweils um 10.000 Euro.
Maximale Förderhöhe
Der maximale Fördersatz, der sich aus dem Grundfördersatz und den zusätzlichen Förderboni ergibt, ist auf 70 Prozent gedeckelt. Für Menschen mit weniger als 30.000 Euro Haushaltseinkommen steigt der maximale Fördersatz auf 80 Prozent. Familien mit Kind erhalten bis 30.000 Euro Haushaltseinkommen den höheren Satz von maximal 80 Prozent. Somit können Bürger:innen derzeit maximal einen Zuschuss von 22.400 Euro erhalten. Dieser sinkt in den kommenden Jahren durch die Degression der maximalen förderfähigen Kosten.
Der Ergänzungskredit kann sich auf 120.000 Euro belaufen. Das Haushaltsjahreseinkommen muss dabei weniger als 90.000 Euro betragen.
Bedingungen für Solarthermie in der Heizungsförderung
Die Solarthermie-Förderung umfasst die Neuinstallation oder die Erweiterung einer bestehenden Solarkollektor-Anlage. Die Sonnenkollektoren müssen über eine transparente Abdeckung verfügen. Unverglaste Kollektoren wie Schwimmbadabsorber sind von der BEG-Förderung ausgeschlossen. Die erzeugte Solarwärme muss der Heizung und für das Warmwasser im Gebäude genutzt werden. Schwimmbadheizungen sind nicht förderfähig. PVT-Kollektoren sind förderfähig, wenn sie als Wärmeerzeuger oder als Wärmequelle für eine Wärmepumpe dienen.
Solarkollektoren müssen über eine unabhängige Solar-Keymark-Prüfung verfügen. Ihr Mindestertrag muss 525 kWh/m2a betragen. Dieser Nachweis erfolgt durch den Solar Keymark-Prüfbericht und zieht dafür die ermittelten Erträge bei 25 °C und 50 °C Kollektortemperatur nach einer speziellen Gewichtung heran. Luftkollektoren müssen keinen Mindestertrag aufweisen. Zudem muss bei allen geförderten Heizsystemen eine Fachkraft einen hydraulischer Abgleich durchgeführt haben. Wer eine Solarthermie-Anlage zur Trinkwassererzeugung installiert, ist von der Pflicht zum hydraulischen Abgleich ausgenommen. Bei allen Heizsystem muss eine Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige sowie eine Messung für die erzeugten Wärmemengen vorhanden sein. Bei Luftkollektoren muss keine Erfassung der Erträge erfolgen.
Förderfähige Solarthermie-Anlagen sind auf einer Förderliste des BAFA zusammengestellt, die unter dem nebenstehenden Link zu finden ist.
Autor: Jens-Peter Meyer
Aktualisierung am 21.7.2026