Bundesgerichtshof definiert Photovoltaikanlagen an und auf Gebäuden

Am 29. Oktober gab der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein neues Urteil zur Solarstrom-Einspeisevergütung nach § 11 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 (EEG) bekannt. Laut einer Pressemitteilung des BGH setzt die in § 11 Abs. 2 EEG aufgestellte Erfordernis wonach die Anlage „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ sein muss, voraus, dass das Gebäude […]

Am 29. Oktober gab der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein neues Urteil zur Solarstrom-Einspeisevergütung nach § 11 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 (EEG) bekannt. Laut einer Pressemitteilung des BGH setzt die in § 11 Abs. 2 EEG aufgestellte Erfordernis wonach die Anlage „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ sein muss, voraus, dass das Gebäude die Anlage über seine Statik trägt. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, wird die Zahlung einer höheren Einspeisevergütung von mindestens 57,4 Cent pro Kilowattstunde bei Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt gewährt. Das Gebäude müsse als Tragegerüst die Hauptsache bilden, von dem die darauf oder daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abhängig ist, heißt es in der Pressemitteilung.
Der BGH hat zudem entschieden, dass diejenigen Anlagen nicht unter § 11 Abs. 2 EEG fallen, die eine eigenständige, von einem Gebäude unabhängige Tragekonstruktion aufweisen und bei denen das damit zusammenhängende Gebäude erst dadurch entstanden ist, dass die Tragekonstruktion selbst überdacht wurde.

Tragekonstruktionen mit Doppelfunktion
Hintergrund der Entscheidung des BGH ist ein Fall, in dem die Tragekonstruktion von Solarmodulen zugleich Unterstände für Hühner bietet. Die Klägerin betreibe auf einem Gelände für die Freilandhaltung von Hühnern 69 solcher Konstruktionen, heißt es in der Pressemitteilung. Sie vertrete die Auffassung, es handle sich um Solaranlagen, für die sie nach § 11 Abs. 2 EEG eine erhöhte Vergütung für den eingespeisten Solarstrom beanspruchen könne. Das Landgericht hat die auf Zahlung der erhöhten Vergütung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hin änderte das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Die vom Berufungsgericht im Anschluss zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entsprechen die Photovoltaik-Anlagen der Klägerin nicht den im § 11 Abs. 2 EEG vorgegebenen Voraussetzungen. Die Anlagen seien nicht in ihrem Bestand von dem Tragegerüst eines die Hauptsache bildenden Gebäudes abhängig. Vielmehr sei das Tragewerk selbst darauf ausgerichtet, ohne Zwischenschaltung einer Trägerkonstruktion für ein Gebäude die Photovoltaikmodule unmittelbar zu tragen. Somit könne der eingespeiste Strom nicht nach § 11 Abs. 2 EEG mit einem erhöhten Tarif vergütet werden.

11.11.2008 | Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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