EEG-Clearingstelle votiert zur Anlagenzusammenfassung und zu technischen Vorgaben des Einspeisemanagements
In dem Verfahren wurde geklärt, ob die Solaranlagen eines Anlagenbetreibers auf einem Gebäude, das sich über zwei Grundstücke erstreckt, mit Solaranlagen eines anderen Anlagenbetreibers auf einem Wohnhaus, das sich auf demselben Grundstück wie ein Teil der anderen Solaranlage befindet, zusammenzufassen sind und als eine Anlage im Sinne von § 6 Absatz 3 EEG 2012 gelten. Zu klären war, ob die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 1 EEG 2012 zu beachten waren.
Die Entscheidung setzt sich darüber hinaus mit dem vom Bundesgerichtshof geprägten Begriff des sogenannten "Solarkraftwerks" auseinander und prüft auch die Zusammenfassung der Solaranlagen unter Zugrundelegen des BGH-Urteils.
Das Votum findet sich unter: https://www.clearingstelle-eeg.de/votv/2015/45
23.6.2017 | Quelle: Clearingstelle EEG | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH i. Gr.
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