Förderung: Solarthermie-Anlage als Geschenk vom Staat

Installateur montiert Solarthermie-AnlageFoto: Ingo Bartussek / stock.adobe.com
Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gibt es Geld für neue Heizungen. Ein wichtiges Detail zu „Gas-Hybridheizungen“ ist jetzt geklärt. Es betrifft die Mindest-Leistung von Solarthermieanlagen. Damit gibt es die Solaranlage als Geschenk vom Staat.

0,394 Quadratmeter Solarkollektor pro Kilowatt Kesselleistung: Wer diese Vorgabe einhält – was nicht schwer ist – der bekommt seine Solaranlage quasi als Geschenk von Vater Staat zum neuen Brennwertkessel dazu. So könnte man die neue Fördersystematik für Gas-Hybridheizungen durchaus zusammenfassen.

Umfangreiche förderfähige Kosten

Denn der vom BAFA vorgelegte Katalog der förderfähigen Kosten ist umfangreich. Er reicht von der Entsorgung alter Ölkessel über einen neuen Gasanschluss, die Schornsteinsanierung, neue Heizkörper bis zum hydraulischen Abgleich und dem Einbau energiesparender Smart-Home-Systeme. Und auf all dies gibt es bei einer Gas-Hybridheizung 30 Prozent Zuschuss. Falls der Antragsteller gleichzeitig einen Ölkessel ausmustert, sind es sogar 40 Prozent. Auf diese Weise kann bei einer umfangreichen Heizungssanierung ein so hoher vierstelliger Förderbetrag zusammenkommen, dass der Mehrpreis für die heizungsunterstützende Solaranlage gegenüber einem reinem Brennwertsystem  davon durchaus aufgewogen werden kann.

Voraussetzung für die staatliche Förderung für eine Gas-Brennwertheizung ist bekanntlich seit diesem Jahr, dass diese mit einem Regenerativ-Wärmeerzeuger kombiniert wird. Und in der Regel ist da an eine Solarthermieanlage zu denken.

0,394 Quadratmeter pro Kilowatt

Was hat es nun mit den 0,394 m2/kW auf sich? Die Zahl steht zwar so nirgends in den Förderrichtlinien, aber sie ergibt sich aus den neuesten Hinweisen auf der Internetseite des BAFA. Dort wird nämlich seit Anfang dieser Woche endlich erklärt, wie die Vorgabe zu verstehen ist, wonach bei einer  „Gas-Hybridheizung“ die Leistung des erneuerbaren Wärmeerzeugers mindestens 25 Prozent der Gebäudeheizlast betragen muss. Zunächst hatte das BAFA vor (Solarthemen berichteten darüber am 7. Januar 2020), für Solarkollektoren einen aus der VDI-Richtlinie 6002 abgeleiteten Wert von 5oo Watt pro Quadratmeter Kollektorbruttofläche anzusetzen. Jetzt soll stattdessen ein höherer Wert von 635 W/m2 gelten, um so das Kriterium leicht abzuschwächen.

Wo kommen die 635 W/m2 her?

Die Behörde hat sich jetzt nach Beratung mit Experten der Solarthermiebranche davon überzeugen lassen, den seit 2004 international im Rahmen der Internationalen Energieagentur (IEA) verabredeten Umrechnungsfaktor von 700 Watt pro Quadratmeter zugrunde zu legen. Er wurde einst von der europäischen Solar­thermie-Lobby erfunden, um sich besser mit der Photovoltaik messen zu können. Allerdings beziehen sich diese 700 Watt auf die Aperturfläche. Daher leitet das BAFA nun in Anlehnung an internationale Gepflogenheiten daraus den Wert von 635 Watt pro Quadratmeter Bruttofläche ab. Die nach EN 12831 überschlägig zum Beispiel mit einem Online-Rechner zu ermittelnde Heizlast wird dabei hilfsweise mit der Kesselleistung gleichgesetzt. Ist die Kesselleistung bekannt, muss die Bruttokollektorfläche also mindestens 0,394 Quadratmeter pro kW Kesselleistung betragen.

Beispiel: Zu einem 20-kW-Kessel müssten also mindesten 7,87 Quadratmeter Kollektor installiert werden. Mithin greift der Leistungsfaktor in diesem Beispiel nur für Vakuumkollektoranlagen, deren Mindestgröße ansonsten 7 Quadratmeter beträgt. Denn bei heizungsunterstützenden Flachkollektoranlagen liegt die Mindestgröße ohnehin schon bei 9 Quadratmetern. Um das Leistungskriterium muss sich der Installateur also erst kümmern, falls er die  „Hybridanlage“ mit einem Gaskessel plant, der mindestens 18 kW (in Verbindung mit Röhrenkollektoren) beziehungsweise 23 kW (bei Flachkollektoren) leistet.

Flexiblität für EE-Hybride

Der Leistungsbezug entfällt übrigens innerhalb sogenannter Erneuerbare-Energien-Hybridheizungen (EE-Hybride). Diese sind in Punkt 2.7 der neuen Förderrichtlinie geregelt. Demnach kann die Kombination einer Biomasse- oder Wärmepumpenheizung mit einer Solarthermieanlage auch dann als sogenannte Hybridanlage mit den höheren Fördersätzen bezuschusst werden, wenn der Betreiber nur eine kleinere Kollektorfläche installieren lässt. Auch eine bloße Trinkwassersolaranlage ist in Kombination mit Wärmepumpen und Biomassekesseln im Altbau mit den höheren Prozentsätzen förderbar. Diese liegen 5 Prozent über denen der Gas-Hybridanlage: Es gibt 35 Prozent bzw. 45 Prozent Förderung mit Abwackprämie für eine Ölheizung. Die Summe liegt hier also für die Solarthermieanlage deutlich höher als jene 30 Prozent, die es für die Einzelinstallation einer Solarthermieanlage gibt. So gibt es auch hier sozusagen die Solaranlage als Geschenk.

30 % auch für Trinkwasser-Solar

Die 30 Prozent kann das BAFA jetzt allerdings im Altbau auch für eine bloße Trinkwassersolaranlage ab 3 m2 Kollektorfläche gewähren. Diese kleinen Anlagen sind somit jetzt deutlich besser gestellt als bisher. Bis 2019 gab es dafür lediglich einen Pauschalbetrag von 500 Euro als Zuschuss.

Um so schwieriger bleibt für Solarthermieanlagen eine Förderung im Neubau. Diese gibt es für Ein- und Zweifamilienhäuser nur ab 20 Quadratmetern in Sonnenhäusern mit mehr als 50 Prozent solarem Deckungsgrad. Keine Ausnahme machen hier laut den Förderrichtlinien die EE-Hybridanlagen – und da wird es etwas absurd. Selbst in Verbindung mit einer Brennwert-Pelletsheizung, die für sich im Neubau 35 Prozent Zuschussanspruch hat, kann das BAFA eine normale Solaranlage nicht fördern. Dabei ist sie gerade in dieser Konstellation sehr sinnvoll einsetzbar.

Das widerspricht zwar der vom Fördergeber erklärten Logik, wonach nur besonders anspruchsvolle Anlagen im Neubau zu fördern sind. Es scheitert aber in diesem Fall an der Konstruktion der Förderrichtlinie. Für EE-Hybride bestimmt diese, „dass die einzelnen Heizungssysteme, aus denen der EE-Hybrid kombiniert wird,  die jeweils einschlägigen technischen Vorgaben (der Richtlinie) erfüllen.“ In diesem Fall zählt also nicht, dass eine gute, förderfähige Heizungsoption noch weiter verbessert werden kann.

Deulich anders ist die Logik im Bereich der Wärmepumpen. In Verbindung mit ihnen fällt beispielsweise nach dem entsprechenden BAFA-Merk­blatt ein Kombikollektor mit Photovoltaik und Solarthermie (PVT) voll unter die förderfähigen Kosten. Voraussetzung ist aber, dass der erzeugte Strom vollständig der Eigenversorgung dient. In der Förderstelle gibt es sogar Diskussionen, ob unter dieser Voraussetzung auch reine PV-Anlagen mit Wärmepumpen förderfähig sein könnten.

Ansonsten kommt die Photovoltaik allerdings in der Förderlogik der neuen BAFA-Richtlinie nicht direkt vor. Im Gegensatz zu den Entwürfen zur Novelle des Gebäudesanierungsgesetzes, nach denen gebäudenah erzeugter PV-Strom künftig auf den Primärenergiebedarf des Gebäudes an­rechenbar werden soll (vgl. Solar­- themen+plus vom 25.10.2019), ist die PV bisher in den Förder­richtlinien ausgeschlossen.

Sanktionen für „Renewable Ready“?

Interessant ist, wie die zuständigen Behörden und Ministerien sich den Umgang mit dem neuen Begriff „Renewable Ready“ vorstellen. Er beschreibt die neue Möglichkeit, eine Brennwertheizung mit 20 Prozent fördern zu lassen, wenn diese spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme regenerativ – zum Beispiel solar – nachgerüstet wird. Die gleiche Möglichkeit besteht auch im Rahmen der steuerlichen Förderung von Heizungssanierungen. Offen war allerdings bislang, wie die entsprechende Nachrüstung nachgewiesen werden muss und welche Sanktionen drohen, falls dies nicht geschieht.

Auf Anfrage der Solarthemen schrieb das BAFA dazu jetzt: „Die Nachrüstung des erneuerbaren Wärmeerzeugers muss gegenüber dem BAFA fristgerecht nachgewiesen werden. Der Nachweis ist im Regelfall über einen erneuten Förderantrag für den erneuerbaren Wärmeerzeuger zu führen. Der Antrag muss dabei so rechtzeitig gestellt werden, dass die Nachrüstung innerhalb von zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Gasbrennwertheizung erfolgt. Das BAFA wird die Nachrüstung vor Fristablauf in geeigneter Form gegenüber dem Antragsteller anmahnen und auf die Folgen bei Fristablauf hinweisen. Wenn keine fristgerechte Nachrüstung erfolgt, muss der Zuschuss zurückgezahlt werden.“

Finanzbehörden diskutieren noch

Bezüglich der ab dem Steuerjahr 2020 geltenden steuerlichen Förderung von Gebäudesanierungen nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) gibt es beim Bundesfinanzministerium (BMF) bislang offenbar noch keine genauen Verwaltungsvorschriften. Auf Anfrage der Solarthemen verweist die Pressestelle auf ein BMF-Schreiben „Musterbescheinigung energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG“. Das befindet sich bereits in der Abstimmung. Das Ministerium wolle es bald veröffentlichen. Dazu soll es ein mit den obersten Finanzbehörden der Länder sowie mit den beteiligten Ressorts noch abzustimmendes Anwendungsschreiben zu § 35c EStG geben. In ihm wollen die Behörden Zweifelsfragen zur gesetzlichen Regelung des § 35c EStG klären. Außerdem wollen sie zur im November erlassenen Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) Klarheit schaffen. Das Ministerium schreibt: „Dazu zählen unter anderem auch die von Ihnen aufgezeigten Fragen zu 6.4. der ESanMV, die Thematik ,Renewable Ready‘ betreffend. Das Ergebnis dieses Abstimmungsprozesses bleibt abzuwarten.“

23.1.2020 | Autor: Guido Bröer | Solarthemen | solarserver.de
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