Bericht zum Elektromobilitätsgesetz veröffentlicht

Zu sehen ist ein Elektroauto. Der Bericht zum Elektromobilitätsgesetz prüft Privilegien für Elektrofahrzeuge kritisch.Foto: FPM-BERLIN / stock.adobe.com
Das Bundesverkehrsministerium hat einen Bericht zum Elektromobilitätsgesetz vorgelegt. Darin schlagen die Expert:innen Änderungen vor, um der aktuellen Marktsituation gerecht zu werden.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die Berichterstattung 2021 zum Elektromobilitätsgesetz (EmoG) veröffentlicht. Den Bericht haben die Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, das Fraunhofer ISI, TÜV Nord und die Institut Stadt Mobilität Energie (ISMS) GmbH verfasst.

Einer der Co-Autoren des Berichts, der alle drei Jahre erscheint, ist der Experte für E-Mobilität Christian A. Mayer von der Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB. Er teilt dazu mit: „Mit dem Elektromobilitätsgesetz wurden 2015 die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um Elektroautos zum Durchbruch zu verhelfen. Unsere diesjährige Berichterstattung zeigt, dass seitdem schon viel erreicht wurde. Nun gilt es, die Privilegien für Elektrofahrzeuge kritisch zu prüfen und auf die aktuelle Marktsituation anzupassen.“

Elektromobilitätsgesetz erfasst BEV und PHEV

Wie bereits im Bericht aus dem Jahr 2018 empfehlen die Expert:innen, dass Hybridfahrzeuge (PHEV) weiterhin dem Anwendungsbereich des Elektromobilitätsgesetz unterliegen. Allerdings erscheine dies angesichts der festzustellenden Marktentwicklung bei rein elektrischen Fahrzeugen (BEV) und der relativ geringen Umweltvorteile von PHEV nur dann noch gerechtfertigt, wenn man die künftige Privilegierung von PHEV an verschärfte Umweltkriterien knüpft, heißt es in dem Bericht.

Die Expert:innen empfehlen zudem die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Elektromobilitätsgesetzes auf Nutzfahrzeuge und Fahrzeuge zur Personenbeförderung. „Allerdings dürften dabei aktuell wohl nur BEV und nicht auch PHEV mit noch zu bestimmenden Umweltkriterien in Betracht kommen“, so der Bericht. Die Ausweitung des Anwendungsbereiches soll laut den Expert:innen den Handlungsrahmen der Kommunen erweitern. Diese sollten letztlich selbst darüber entscheiden, welche Privilegien sie den einzelnen Fahrzeugklassen in ihrer Kommune tatsächlich einräumen.

Anpassungsbedarf beim Elektromobilitätsgesetz gibt es auch bei der Ausweisung von Parkflächen für E-Autos. Bisher ist die Nutzung von Stellplätzen mit Ladeinfrastruktur nicht an den Ladevorgang gekoppelt. Demnach kann man auch Fahrzeuge außerhalb des Ladevorgangs auf den ausgewiesenen Parkflächen abstellen. Ob und wie man die Parkberechtigung an den Ladevorgang koppeln sollte, ist umstritten. Ungeklärt ist, wie man eine solche Vorgabe technisch und ordnungsrechtlich umsetzen kann. Eine Lösungsmöglichkeit schlägt der Bericht vor: „Bezüglich des Parkens außerhalb des Ladevorgangs wären tarifliche Regelungen denkbar, die eine Höchstbelegungsdauer oder eine Verteuerung des Ladevorgangs vorsehen, wenn das Fahrzeug über die Ladedauer hinaus abgestellt bleibt.“

Der Bericht „Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge – Berichterstattung 2021“ ist unter diesem Link zu finden.

23.12.2021 | Quelle: Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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