Gesetzesentwurf liegt vor: EEG-Umlage ab Juli „auf Null“ abgesenkt

Zu sehen ist ein symbolisches Bild mit Geldscheinen und einem Stromstecker zur Illustration der Absenkung der EEG-Umlage.Foto: Stockfotos-MG - stock.adobe.com
Die EEG-Umlage machte in den letzten Jahren einen wesentlichen Teil des Strompreises aus.
Für die geplante frühere Abschaffung der EEG-Umlage gibt es nun einen offiziellen Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP.

Der Gesetzesentwurf soll auch sicherstellen, dass die geringeren Kosten durch das Senken der EEG-Umlage auf Null an die Letztverbraucher:innen weitergegeben werden. Wie die dauerhafte Abschaffung der EEG-Umlage und die EEG-Förderung über den Energie- und Klimafonds erfolgen soll, ist in dem Gesetzesentwurf noch nicht geklärt. Das will die Bundesregierung erst mit einem zweiten Gesetzentwurf „im Frühjahr 2022“ im Rahmen ihres „Sofortprogramms“ regeln.

EEG-Umlage befristet auf Null gesetzt, Weitergabe der Kostensenkung verbindlich

Der Gesetzentwurf hat zwei wesentliche Artikel. Im Artikel 1 des Gesetzes wird die EEG-Umlage mit Wirkung vom 1. Juli 2022 und befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf null gesetzt. Artikel 2 des Gesetzes legt fest, dass die Kostenminderung auf allen Spannungsebenen an die Letztverbraucher:innen weiterzugeben ist. Dafür enthält der Artikel auch Anpassungen im Energiewirtschaftsgesetz.

Laut dem Gesetzesentwurf soll das Aussetzen der Umlage Verbraucher:innen im Jahr 2022 um 6,6 Milliarden Euro inklusive Mehrwertsteuer entlasten. Dieses Geld soll aus dem Energie- und Klimafonds (EKF) stammen.

Die Koalitionsfraktionen begründen den Gesetzesentwurf mit den hohen Energiepreisen und der wichtigen Rolle der Elektrifizierung für die Energiewende. Hierzu will die Bundesregierung die Finanzierung der Kosten für Förderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz über den Strompreis noch schneller als bisher geplant beenden, indem sie die EEG-Umlage bereits zum 1. Juli 2022 auf null abgesenkt, heißt es in dem Entwurf.  Die Maßnahme diene „allein und ausschließlich“ der Entlastung von Unternehmen und Verbraucher:innen. „Um diesen Gesetzeszweck zu erreichen, ist eine gesetzliche Absicherung der Weitergabe dieser Kostenentlastung an die Letztverbraucher unverzichtbar“.

Der vollständige Gesetzesentwurf ist hier nachzulesen.

15.3.2022 | Quelle: Bundestag | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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