Floating-PV: Bundesrat fordert 15-Prozent-Flächenbeschränkung für schwimmende Photovoltaik zu kippen

Zu sehen ist eine schwimmende Photovoltaik-Anlage. Der Bunderrat fordert, die 15-Prozent-Flächenbeschränkung für Floating-PV zu streichen.Foto: Supawit / stock.adobe.com
Im Gesetzentwurf des Bundes ist festgelegt, dass schwimmende Photovoltaik-Anlagen nur 15 Prozent von Gewässeroberflächen bedecken dürfen. Der Bundesrat hat nun einen Änderungsantrag aus Nordrhein-Westfalen zugestimmt, die 15-Prozent-Flächenbeschränkung aus dem Gesetzentwurf zu streichen.

Eine im Gesetzentwurf des Bundes vorgesehene 15-Prozent-Flächenbeschränkung für Floating-PV soll entfallen. Danach dürften schwimmende Photovoltaik-Anlagen auf künstlichen Gewässern wie etwa Baggerseen nicht mehr als 15 Prozent der Gewässeroberfläche bedecken. Die Länder stimmten im Bundesrat mehrheitlich diesem Änderungsantrag aus Nordrhein-Westfalen zu, darunter auch Baden-Württemberg.

Baden-Württemberg, das einen entsprechenden Antrag mitgebracht hatte, stellte sich schlussendlich hinter den NRW-Antrag. Umwelt- und Energieministerin Thekla Walker hatte bereits kurz nach Bekanntwerden des „Osterpakets“ des Bundes, mit dem dieser die erneuerbaren Energien vorangetreiben will, noch Nachbesserungsbedarf bei den sogenannten Floating-PV gesehen. Das Potenzial für schwimmende PV-Anlagen müsse man dringend besser gnutzen. Denn Floating-PV biete den Vorteil, ungenützte Flächen als zusätzliche Flächen für die Energiewende zu gewinnen. Ohne Konkurrenz etwa zu Windkraftanlagen oder Freiflächen-PV.

Zum Erreichen der von der Bundregierung neu gefassten Ausbauziele bedürfe es eines massiven Solarenergieausbaus. Nicht nur im Gebäudesektor, sondern auch in der Fläche, hieß es im Antrag aus Stuttgart. Für einen möglichst flächensparsamen Ausbau müssten Möglichkeiten einer sinnvollen Doppelnutzung von Flächen verstärkt zum Einsatz kommen, wie beispielsweise in Form von schwimmenden Photovoltaikanlagen. Die geplante 15-Prozent-Flächenbeschränkung für Floating-PV müsse entfallen. Denn durch eine solche pauschale Grenzziehung sei zu befürchten, dass bestehende Ausbaupotenziale der Floating-PV nicht hinreichend ausgeschöpft werden könnten.

Eine wichtige wasserrechtliche Flächenrestriktion hingegen unterstützt Baden-Württemberg, die der Gesetzentwurf des Bundes in Artikel 12 Nummer 3 „zwecks Vorbeugung negativer gewässerökologischer Auswirkungen“ vorsieht: So sollen schwimmende Photovoltaik-Anlagen nur in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer errichtet und betrieben werden, wie zum Beispiel auf Baggerseen.

23.5.2022 | Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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