Weniger Steuern und Bürokratie für Photovoltaik 2023

Photovoltaik auf Einfamilienhaus - heute noch oft dur Bürokratie im Zusammenhang mit Steuern behindertFoto: Guido Bröer
Wenn Steuern und die damit zusammenhängende Bürokratie ab 2023 entfielen, würden hier vielleicht mehr Dächer mit Photovoltaik geschmückt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) plant für das kommende Jahr Umsatz- und Ertragssteuern für Betreiber zahlreicher kleiner und mittelgroßer Photovoltaikanlagen abzuschaffen. Vor allem soll dies unnötige Bürokratie für Millionen PV-Anwender abbauen.

Ein Gesetzentwurf des BMF befindet sich derzeit offenbar in der Ressortabstimmung, wie die Pressestelle des Bundesfinanzministeriums (BMF) gegenüber den Solarthemen indirekt bestätigt. Die vorgeschlagenen Neuregelungen für Steuern auf Photovoltaik-Anlagen sollen demnach ab Januar 2023 in Kraft treten.

Ein Papier aus dem Finanzministerium, das den Solarthemen vorliegt, beschreibt bereits recht detailliert die Pläne. Drei wesentliche Änderungen am Steuerrecht schlägt das Ressort von Christian Lindner (FDP) demnach vor:

  1. Bestimmte PV-Anlagen will das BMF von sämtlichen Ertragssteuern befreien.
  2. Die Umsatzsteuer für Anlagen bis 30 kW auf bestimmten Gebäudetypen soll entfallen.
  3. Lohnsteuerhilfevereine sollen künftig auch dann Arbeitnehmer:innen und Rentner:innen beraten dürfen, wenn diese eine PV-Anlage betreiben.

Ertragssteuer soll 2023 für Photovoltaik bis 30 kW (und mehr) entfallen

Die geplante Ertragssteuerbefreiung soll einerseits Photovoltaikanlagen bis zu einer Nennleistung laut Marktstammdatenregister von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien unfassen. Andererseits zielt das BMF aber auch auf größere PV-Anlagen, die von mehreren Parteien genutzt werden. Größere Solargeneratoren auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden sollen bis zu 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit von Ertragssteuern ausgenommen sein. Damit wären dann wohl auch viele Mieterstromprojekte von Ertragssteuern befreit. Allerdings will das BMF die Steuerbefreiung auf eine Gesamtleistung von 100 kW pro Steuerpflichtigen oder je Mitunternehmerschaft deckeln.

Der Effekt der geplanten Maßnahmen ist weniger finanzieller Natur, denn die kleinen Solaranlagen werfen ja üblicherweise keinen gewaltigen Gewinn ab. Viel wichtiger dürfte sein, dass mit den möglichen Neuregelungen zu den Steuern ab 2023 einiges an bürokratischen Hürden für die Photovoltaik verschwände. Denn die Steuerbefreiung soll sowohl die Einspeisevergütung als auch den Eigenverbrauch und die Lieferung des Photovoltaikstrom an Mieter umfassen. Im BMF-Papier heißt es dazu wörtlich: „Eine Gewinnermittlung muss für diese begünstigten Photovoltaikanlagen grundsätzlich nicht (mehr) abgegeben werden.“

Keine Umsatzsteuer für bestimmte kleine PV-Anlagen

Der zweite Punkt der Lindner-Initiative betrifft die Umsatzsteuer. Sie soll – wie von der EU-Kommission ausdrücklich erlaubt – für bestimmte PV-Anlagen bis 30 kW komplett entfallen. Dazu will das BMF laut seinem Papier in § 12 des Umsatzsteuergesetzes „für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern“ einen „Nullsteuersatz“ vorsehen. Dieser soll allerdings nur greifen, wenn die PV-Anlage „auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird“. Davon sollen die Finanzbehörden allerdings nach dem BMF-Vorschlag im Regelfall ausgehen, wenn die PV-Anlage nicht größer als 30 kW ist. Bleibt es bei diesen Formulierungen, so darf man somit gespannt sein, wie die konkreten Ausführungen zur Umsatzbesteuerung für kleinere Anlagen von Freiberuflern und Gewerbetreibenden ausfallen wird. Wobei die Umsatzsteuer für diese Klientel zumeist auch heute schon keine bürokratische Hürde darstellt.

Lohnsteuerhilfevereine bleiben trotz Photovoltaikanlage im Boot

Ein nur auf den ersten Blick marginaler Punkt der BMF-Pläne ist die Nummer drei, die geplante Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Darin will das Ministerium ausdrücklich regeln, dass Lohnsteuerhilfevereine auch dann ihre Mandant:innen betreuen dürfen, wenn diese eine PV-Anlage von nicht mehr als 30 kW Leistung betreiben. Bislang verhindert noch jegliche Einnahme von Arbeitnehmern oder Rentnern aus einer eigenen PV-Anlage – sei diese rentabel oder nicht – das Tätigwerden eines Lohnsteuerhilfevereins.

Thomas Seltmann vom Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) freut sich über diese Initiative des Bundesfinanzministeriums besonders: „Wir brauchen dringend eine gesetzliche Regelung bezüglich der Lohnsteuerhilfevereine, weil sonst weiterhin jeder, der eine Photovoltaikanlage betreibt, seine Steuererklärung nicht mehr von diesen Selbsthilfeorganisationen erstellen lassen darf. Dann bleibt nur noch der Weg zu den Steuerberatern, die aber gar kein Interesse daran haben, massenweise einfache Arbeitnehmerfälle zu bearbeiten.”

4 Millionen Arbeitnehmer:innen und Rentner vertreten die Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland gegenüber dem Fiskus. Und bislang dürfen sie das laut Steuerberatungsgesetz nicht mehr, sobald jemand selbstständige Einnahmen erzielt, zum Beispiel indem Oma auf ihrem sprichwörtlichen kleinen Häuschen eine PV-Anlage betreibt. Für Uwe Rauhöft, den Vorstandsvorsitzenden des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine wird es deshalb höchste Zeit, dass das Finanzministerium aktiv wird: „Es ist für uns ganz wichtig, dass alle Arbeitnehmer und Rentner, die eine Solaranlage betreiben, sich weiterhin von einem Lohnsteuerhilfeverein vertreten lassen können.”

7.9.2022 | Autor: Guido Bröer
© Solarthemen Media GmbH

Einen Hintergrundbeitrag, der die wichtigsten aktuell geltenden steuerlichen Regelungen für Betreiber:innen kleiner Photovoltaikanlagen erklärt, finden Sie im Basiswissen des Solarservers.

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