Steuerliche Förderung für neue Heizung ab 2023 geändert

Aktenordner mt der Beschriftung SteuernFoto: gopixa / stock.adobe.com
Neben der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit direkten Zuschüssen gibt es als Variante auch eine steuerliche Förderung für neue Heizungen und andere Investitionen in selbst genutzten Wohngebäuden. Hier ändern sich ab dem 1. Januar 2023 die Bedingungen. Dabei kann die Steuerermäßigung in bestimmten Fällen sogar attraktiver sein als der BEG-Zuschuss.

Am 16. Dezember steht eine Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) auf der Tagesordnung des Bundesrates, der sie voraussichtlich bestätigen wird. Der Bundestag hat die Neuregelung der steuerlichen Förderung für energetische Sanierungen bereits am 24. November beschlossen. Mit der Verordnung konkretisiert die Ampelkoalition den Paragrafen 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieser Paragraf schafft einen Rechtsanspruch für Steuerermäßigungen bei energetischen Sanierungsmaßnahmen. Das betrifft die steuerliche Förderung für eine neue Heizung und andere Maßnahmen, wie die Dämmung der Fassade oder neue Fenster. Eine Voraussetzung ist, dass das Gebäude mindestens zehn Jahre alt ist.

Steuerliche Förderung nur für selbst genutzten Wohnraum

Anders als die BEG-Förderung des BAFA bzw. der KfW gilt die Steuerermäßigung nur für selbst genutzten Wohnraum. Insgesamt 20 Prozent der Investitionskosten können Steuerzahler:innen im Laufe von drei Jahren von der zu zahlenden Einkommensteuer abziehen. Diese steuerliche Förderung ist – auch im Unterschied zur BEG – nicht vorher zu beantragen. Wurde beispielsweise im Jahr 2022 eine neue Heizung installiert, so reduziert sich mit der Steuererklärung für das Jahr 2022 unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerschuld. Für das Jahr der Investition und das darauf folgende Jahr beträgt die steuerliche Förderung jeweils 7 Prozent der Investitionskosten und maximal 14.000 Euro pro Jahr. Im dritten Jahr sinkt der Prozentsatz auf 6 und der maximale Abzugsbetrag auf 12.000 Euro.

Ein Beispiel: Hat eine Familie im Jahr 2022 eine Solarkollektoranlage aufs Dach gebaut und dafür 10.000 Euro gezahlt, so kann sie mit der Steuererklärung für das Jahr 2022 im Jahr 2023 einen Betrag von 700 Euro zurückerhalten. Das Gleiche gilt im Jahr 2024. Im Jahr 2025 wären es noch 600 Euro, insgesamt betrüge die steuerliche Förderung für die Solarthermieanlage also 2.000 Euro. Das ist allerdings nur möglich, wenn die Familie keine anderen Bundesfördermittel in Anspruch genommen hat. Zu beachten ist noch, dass die Steuerermäßigung nicht höher sein kann als die tatsächlich zu zahlende Steuer.

Steuerliche Förderung für Gebäudesanierung geändert ab 1.1.2023

Die – unter anderem technischen – Mindestanforderungen regeln Bundestag und Bundesrat in der ESanMV. Diese wollen sie nun anpassen, nachdem sich bereits im Juli 2022 die Bedingungen in der BEG geändert haben. So gibt es keinen Zuschuss mehr für Gas-Hybridheizungen, sondern nur noch für Anlagen, die ohne Öl, Gas und Kohle auskommen. Bislang steht aber eine steuerliche Förderung für eine Gas-Hybrid-Heizung über das Finanzamt noch zur Verfügung. Die neue Verordnung soll für Maßnahmen gelten, die nach dem 31. Dezember 2022 begonnen werden.

Die Änderungen der Mindestanforderungen bei der Erneuerung der Heizungsanlage sollen damit weitgehend den geltenden technischen Anforderungen der BEG – Einzelmaßnahmen (Stand 21. Juli 2022) entsprechen. Die konkreten Bestimmungen dazu finden sich in Anhang 6 der Verordnung. So will der Gesetzgeber die Streichung der Förderung gasbetriebener Heizungen und die Anpassung der Anforderungen an Gebäude- und Wärmenetze der direkten Förderung nun in der steuerlichen Förderung nachvollziehen.

Wahlrecht zwischen BEG-Zuschuss und steuerlicher Förderung

Haus- und Wohnungseigentümer:innen müssen sich zwischen BEG-Zuschuss und steuerlicher Förderung bei einer neuen, regenerativ betriebenen Heizung entscheiden. Bis zum Sommer 2022 waren die Fördersätze in der BEG für die Heizung deutlich attraktiver als die steuerliche Förderung. Das hat sich aber insbesondere bei Biomasseheizungen geändert. Eine förderfähige Biomasseheizung erhält in der BEG nur noch einen Zuschuss in Höhe von 10 Prozent, jedenfalls wenn sie nicht mit einer anderen erneuerbaren Energiequelle verbunden ist, wie zum Beispiel einer Solarthermieanlage. Dagegen ist nun die steuerliche Förderung mit einheitlich 20 Prozent (verteilt auf drei Jahre) doppelt so hoch.

Bei anderen Heiztechnologien ist der BEG-Zuschuss allerdings nach wie vor höher als die Steuerermäßigung, wobei der Abstand etwas geschrumpft ist. So ist es eventuell eher zu verschmerzen, wenn Haus- und Wohnungseigentümer:innen eine Maßnahme schnell realisieren wollen und nicht auf die Zusage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) warten können. Zwar können Haus- und Wohnungseigentümer:innen auch in der BEG nach Antragstellung direkt eine Maßnahme beauftragen. Dieser „vorzeitige Maßnahmenbeginn“ erfolgt dann aber auf eigenes Risiko, falls etwa die Mittel für die BEG erschöpft sein sollten. Hier kann die steuerliche Förderung notfalls auch einspringen, denn hier gibt es keine Mittelbegrenzung.

Wer den Zuschuss nicht möglichst direkt benötigt, kann auch bei anderen Maßnahmen die steuerliche Förderung ins Auge fassen. Seit dem Sommer beträgt der BEG-Zuschuss für Maßnahmen an der Gebäudehülle, wenn keine individueller Sanierungsfahrplan vorliegt, noch 15 Prozent. Die steuerliche Förderung ist also beispielsweise für neue Fenster, Fassaden- oder Dachdämmung um 5 Prozent höher. Für Honorare von Energieberater:innen, die eine geförderte Maßnahme begleiten, spendiert der Staat analog zur BEG einen Zuschuss von 50 Prozent über die Steuerermäßigung.

Verschärfte Grenzwerte bei Biomassekesseln

Gegenüber dem bisherigen Anhang 6 in der ESanMV werden sich die Bedingungen der steuerlichen Förderung für Biomassekessel verschärfen. So ist ab 1.1.2023 ein „jahreszeitbedingter Raumheizungsnutzungsgrad“ gemäß Ökodesign-Richtlinie von mindestens 81 Prozent zu erreichen. Bislang forderte die Verordnung 78 Prozent oder den Nachweis der Effizienz über den Kesselwirkungsgrad. Die zweite Verschärfung betrifft die Emissionsgrenzwerte. Dürfen Biomassekessel derzeit noch 15 Milligramm Staub je Kubikmeter ausstoßen, so sinkt dieser Wert im kommenden Jahr auf 2,5 Milligramm je Kubikmeter.

Steuerliche Förderung für Gebäudenetze: Höhere Anteile erneuerbarer Energie

Steuerlich förderfähig ist es auch weiterhin, Gebäudenetze mit mindestens zwei Gebäuden zur Eigenversorgung auf dem Grundstück zu errichten und zu erweitern. Derzeit ist dafür noch ein Erneuerbare-Energien-Anteil von 25 Prozent ausreichend. Ab dem 1. Januar 2023 sind es 55 Prozent.

Weiterhin steuerlich fördert der Bund als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung den Anschluss bzw. die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz oder an ein Fernwärmenetz. Hier muss der Erneuerbare-Energien-Anteil dann bei mindestens 25 Prozent liegen. Alternativ ist hier auch unvermeidbare Abwärme möglich. Und die dritte Option ist der Anschluss an ein Wärmenetz, für das ein durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderter Transformationsplan vorliegt oder das einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 aufweist.

4.12.2022 | Autor: Andreas Witt
© Solarthemen Media GmbH

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