EU will schnellere Genehmigungen für erneuerbare Energien

In sogenannten „Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien" sollen die Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energie künftig sehr viel schneller abgewickelt werden.Foto: Guido Bröer
In sogenannten „Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien" sollen die Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energie künftig sehr viel schneller abgewickelt werden.
Der Energierat der EU-Mitgliedsstaaten hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, das die schnellere Genehmigung von Anlagen zur Gewinnung Erneuerbarer Energien adressiert.

Die EU erkennt damit an, dass erneuerbare Energien und die erforderliche Netzinfrastruktur im herausragenden öffentlichen Interesse sind und damit Vorfahrt bei Genehmigungen und Planung haben. Die entsprechende Notfallverordnung soll bereits ab Januar 2023 gelten. Insbesondere soll es nur noch eine Strategische Umweltprüfung auf Projekt- und Planungsebene geben. In der vorigen Woche hatte sich bereits das EU-Parlament mit diesem Thema befasst, allerdings mit Bezug auf die Reform der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED IV).

Aktuell bestehende Hürden in Form schleppender und langwieriger Genehmigungsverfahren von Solaranlagen auf Gebäuden sowie Wärmepumpen sollen durch die Notfallverordnung abgebaut werden, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimapolitik, nennt den Beschluss einen Booster für die Erneuerbaren. Damit werde der Ausbau von Sonnen- und Windkraft in den kommenden Jahren EU-weit massiv beschleunigt. Die Standards für die naturschutzrechtliche Prüfung würden vereinfacht, wenn klar sei, dass die Population einer Art nicht gefährdet sei Damit erreiche man Rechtssicherheit für schnellere und einheitlichere Genehmigungen beim Windkraft-Ausbau.

REPowerEU: Gleiches Ziel, anderes Verfahren

Das Ausweisen der Flächen regelt die Notfallverordnung allerdings nicht. Dies ist Gegenstand des REPowerEU-Pakets beziehungsweise der Richtlinie RED IV, die im kommenden Jahr folgen soll. Über sie hat der Rat ebenfalls beraten. Ab dem Inkrafttreten der Richtlinie – voraussichtlich 2024 – sollen die Mitgliedsstaaten innerhalb von 18 Monaten die Gebiete kartieren, die für die nationalen Beiträge zur Erreichung des Ziels für erneuerbare Energien bis 2030 erforderlich sind. Für Biomasse-Feuerungen und Wasserkraftwerke sollen keine speziellen Gebiete ausgewiesen werden.

Innerhalb von 30 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie müssen die Staaten einen oder mehrere Pläne der Pläne für die Ausweisung von „Vorranggebieten für erneuerbare Energien“ annehmen.

Eine kürzere Frist von sechs Monaten gilt für Gebiete, die bereits als geeignet für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien ausgewiesen sind, sofern sie nicht unter anderem in Natura-2000-Gebieten liegen und einer Umweltprüfung unterzogen wurden. Die deutschen Wind-Vorranggebiete sollen auf EU-Ebene als solche „Go-to Areas“ anerkannt und Projekte in diesen Gebieten schneller genehmigt werden.

Gesammelte Umweltprüfungen sollen Genehmigung beschleunigen

Als Vorranggebiete gemäß der RED IV sollen die Mitgliedsländer Flächen an Land, im Meer und in Binnengewässern auswählen, die für bestimmte Technologien der erneuerbaren Energien besonders geeignet sind und geringere Risiken für die Umwelt bergen. Schutzgebiete sollten zum Beispiel vermieden werden. In dieser Planung sollen die Staaten auch direkt Maßnahmen bestimmen, um negative Umweltauswirkungen zu mindern. Um das Verfahren zu beschleunigen, sollen die Pläne dann als Ganzes einer vereinfachten Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, anstatt wie bisher üblich für jedes einzelne Projekt eine Prüfung durchzuführen.

Da der Ausbau der erneuerbaren Energien in den Vorranggebieten als „im übergeordneten öffentlichen Interesse“ gilt, sind die Gründe für rechtliche Einwände eingeschränkt.

EU legt Fristen für Genehmigungen von Erneuerbare-Energien-Anlage fest

Der Rat hat zudem auch für die RED IV festgelegt, wie lange die Staaten für die Verfahren zur Genehmigung höchstens brauchen dürfen. Für Projekte an Land darf das Genehmigungsverfahren nicht länger als ein Jahr dauern, für Offshore-Projekte nicht länger als zwei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist um bis zu sechs Monate verlängert werden.

Innerhalb von sechs Monaten sollen die Behörden Genehmigungen für Repowering, neue Anlagen mit weniger als 150 kW, gemeinsam genutzte Energiespeicher und deren Netzanschluss erteilen. Auch hier gilt für Offshore-Windenergie-Projekte die doppelte Frist, also in diesem Fall ein Jahr. In Ausnahmefällen, zum Beispiel aus zwingenden Sicherheitsgründen, kann die Frist um bis zu drei Monate verlängert werden.

Etwas mehr Zeit zum Prüfen haben die Behörden außerhalb der Go-To-Areas. Dort sollen die Genehmigungsverfahren an Land in zwei Jahren abgeschlossen sein, für Offshore-Projekte in drei Jahren. Verlängerungen sind hier um bis zu sechs Monate möglich.

Für das Repowering von Anlagen und für neue Anlagen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 150 kW, für Energiespeicher am selben Ort sowie für deren Netzanschluss sollten die Verfahren nicht länger als ein Jahr dauern, und zwei Jahre, wenn es sich um Offshore-Windenergieprojekte handelt. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um bis zu drei Monate verlängert werden.

Die Zeit, in der die Anlagen, ihre Netzanschlüsse und die dazugehörige notwendige Netzinfrastruktur gebaut oder repowered werden, sollen nicht auf diese Fristen angerechnet werden.

Speziell für Solaranlagen vereinbarten die Mitgliedstaaten, dass das Genehmigungsverfahren nicht länger als drei Monate dauern soll.

Genehmigung erfordert weiterhin ausdrückliche Entscheidung der Behörden

Der EU-Rat stellt jedoch klar, dass für die Erteilung von Genehmigungen für EE-Anlagen eine ausdrückliche endgültige Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens erforderlich ist. Die sogenannte Genehmigungsfiktion, die in bestimmten Situationen in der Notfallverordnung greift, ist in der RED IV nicht vorgesehen.

Auch beim Ausbau der Verteil- und Übertragungsnetze soll es Vereinfachungen geben. Das Screening beziehungsweise die Umweltverträglichkeitsprüfung für Netzverstärkungen soll auf diejenigen potenziellen Auswirkungen beschränkt sein, die sich aus der Veränderung der Netzinfrastruktur ergeben.

Das Ausbauziel für Erneuerbare Energien hat der EU-Rat indessen nicht erneut erhöht. Es bleibt wie im Juni beschlossen bei 40 % der Energie des Bruttoendverbrauch der Union im Jahr 2030. Die Kommission hatte in REPowerEU vorgeschlagen, das Ziel auf mindestens 45 % im Jahr 2030 zu erhöhen. Das derzeitige Ziel in der Richtlinie über erneuerbare Energien von 2018 liegt bei 32,5 % im Jahr 2030.

20.12.2022 | Quelle: BMWK, Europäischer Rat | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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