Windenergie: BWE legt Anwendungshilfe für EU-Notfallverordnung vor

Das Bild zeigt Windenergie-Anlagen am Waldrand, durch die EU-Notfallverordnung ergeben sich Vereinfachungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für Windenergie.Foto: pedrosala / stock.adobe.com
Für die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich durch die EU-Notfallverordnung Vereinfachungen.
Die EU-Notfallverordnung soll die Genehmigungsverfahren für Windenergie-Anlagen beschleunigen. Damit diese schnell umsetzt wird, hat der Bundesverband Windenergie (BWE) eine Anwendungshilfe verfasst.

Seit dem 30. Dezember 2022 ist die EU-Notfallverordnung in Kraft. Ziel der Verordnung ist, die aktuelle Energiekrise durch Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien abzufedern. Diese Beschleunigung soll durch die Vereinfachung von Verfahren geleistet werden. Der Bundesverband Windenergie (BWE) hat nun eine Anwendungshilfe zur Umsetzung der EU-Notfallverordnung erarbeitet.

BWE-Präsident Hermann Albers: „Für den Zeitraum von 18 Monaten wird die EU-Notfallverordnung Einfluss auf die Verfahren haben. Von zentraler Bedeutung ist Artikel 6 der Verordnung, welcher es ermöglicht, Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfung auf Genehmigungsebene einzuführen, falls auf Planungsebene bereits eine strategische Umweltprüfung erfolgt ist. Dies soll im Rahmen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes umgesetzt werden. Von Bedeutung ist auch Artikel fünf. Dieser regelt Erleichterungen für Repowering-Vorhaben. Artikel fünf ist umgehend gültig, die Behörden müssen ihn also bereits jetzt anwenden und eventuell entgegenstehendes nationales Recht außer Acht lassen.“

Konkret regelt Artikel fünf der EU-Notfallverordnung, dass die Genehmigungsbehörden Verfahren für Windenergie-Repowering-Vorhaben innerhalb von sechs Monaten abschließen müssen. In diesem Zeitraum ist auch die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits enthalten. Netzanschlüsse von Repoweringprojekten sind innerhalb von drei Monaten zu genehmigen, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken vorliegen, die Netzkomponenten technisch kompatibel sind und die Leistungssteigerung im Repoweringprozess nicht mehr als 15 Prozent beträgt. Auch bezüglich der UVP-Prüfungen für Repoweringvorhaben ergeben sich Vereinfachungen. Falls die UVP-Vorprüfung keine nachteiligen Auswirkungen im Vergleich zur Bestandssituation ergeben sollte, ist keine UVP mehr durchzuführen. Für eine etwaig erforderliche UVP ist die Prüfung ebenfalls auf das nachteilige „Delta“ beschränkt.

EU-Notfallverordnung bei Windenergie findet keine Beachtung

„Die bereits gültigen Bestimmungen der Notfallverordnung werden in Genehmigungsverfahren vor Ort noch nicht beachtet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist hier gefordert, die Länder verbindlich zur Einhaltung dieser Maßnahmen anzuhalten und deren Umsetzung zu überprüfen. Die angekündigten monatlichen Updates zum Genehmigungsstatus seitens des Ministeriums böten hierzu einen guten Rahmen“, so Albers.

Die Maßnahmen in der EU-Notfallverordnung haben laut BWE das Potenzial, deutliche Beschleunigungswirkung für die Windenergie zu entfalten. „Es kommt hierbei maßgeblich auf die zu erwartende Umsetzung von Artikel 6 der EU-Verordnung an. Es ist auch wichtig, dass die Verordnung bei Erleichterungen für Repowering ansetzt. Ein großer Teil des deutschen Anlagenparks ist deutlich über zehn Jahre alt. Hier ergeben sich bis 2025 durch Repowering Zubaupotenziale von bis zu 45 Gigawatt. Dies ist ein erhebliches Potenzial, das es schnellstmöglich zu heben gilt. Deshalb stellt der BWE seinen Mitgliedern Anwendungshilfen bereit, um die Unternehmen bei der Planung zu unterstützen“, sagt Albers.

Die Anwendungshilfe des BWE zur EU-Notfallverordnung ist unter diesem Link zu finden.

17.2.2023 | Quelle: BWE | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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