Details zur Umsatzsteuer für Photovoltaik

Symbolbild für Photovoltaik-Umsatzsteuer: Handwerker schraubt Modulklemmen einer Photovoltaikanlage fest.Foto: pressmaster / stock.adobe.com
PV-Anlagen unterliegen - eben so wie die mit ihnen verbundenen Handwerksleistungen - künftig in vielen Fällen, aber nicht in allen, null Prozent Umsatzsteuer
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Vergleich zum ersten Entwurf eines Schreibens zur Regelung der Umsatzsteuern für Photovoltaikanlagen noch Änderungen vorgenommen. So sind nun zum Beispiel auch Zählerschränke teilweise für null Prozent Umsatzsteuer zu haben. Und auch bei PV-Anlagen im Mietkauf hat das BMF die Regeln angepasst.

Generell gilt der Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer nur bei der Lieferung von Photovoltaik-Anlagen. Würde eine Anlage tatsächlich nur für einen bestimmten Zeitraum gemietet, so läge der Umsatzsteuersatz bei den vollen 19 Prozent. Das BMF baut den Unternehmen, die andere Lösungen als den Direktkauf anbieten, mit seinem neu gefassten Schreiben nun aber eine Brücke zum Nullsteuersatz – offenbar nach deren Intervention.

In Abschnitt 12.18 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses steht nun eindeutig: „Die Vermietung von Photovoltaikanlagen stellt keine Lieferung von Photovoltaikanlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz”. Das BMF unterscheidet jedoch zwischen Vermietung auf der einen sowie Leasing- oder Mietkaufverträgen auf der anderen Seite. Diese könnten „je nach konkreter Ausgestaltung”, so der Erlass, umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder sonstige Leistung einzustufen sein. In einem Beispiel dazu ist dem BMF wichtig, dass es für den Kunden nach dem Laufzeitende die wirtschaftlich rationalste Möglicheit ist, die Anlage für einen Euro zu übernehmen statt sie auf eigene Kosten abbauen zu müssen. Damit legt das BMF nahe, dass das Mieten oder Leasen am Ende auf einen Kauf hinauslaufen sollte, um dem Nullsteuersatz zu unterliegen.

Was unterliegt dem Nullsteuersatz für Photovoltaik?

Miet(kauf)angebote enthalten häufig auch andere Servicebestandteile, wie Wartungsleistungen oder die Versicherung der Anlage. Bei diesen gilt der übliche Steuersatz. Es ist aber erlaubt, dass das liefernde Unternehmen pauschal 90 Prozent der Gesamtkosten für die überlassene Photovoltaikanlage veranschlagt. In seinem ersten Entwurf hatte das BMF noch
80 Prozent vorgesehen.

Außerdem profitieren Unternehmen und Kunden von einer Übergangsregelung: Bei Umsätzen nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. April 2023 soll nicht beanstandet werden, wenn diese nicht ganz genau den nun vom BMF vorgelegten Regelungen entsprechen.

Erweitert hat das BMF gegenüber seinem ersten Entwurf auch die Leistungen, die dem Nullsteuersatz unterliegen. So hat es nun, nachdem unter anderem der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) dies reklamiert hatte, die Zählerkästen in den Kanon der Nullsteuer-Produkte aufgenommen. Der Nullsteuersatz gilt hier aber ebenso wie u.a. bei Schrauben, Kabeln, Software und Zweirichtungszählern nur, wenn sie eine Nebenleistung zur Lieferung der Photovoltaikanlage darstellen. Bei den Zählerkästen gibt das BMF außerdem vor, dass der Netzbetreiber einen neuen Kasten verlangt beziehungsweise dieser aufgrund von technischen Normen für den Betrieb der PV-Anlage erforderlich ist.

Ab welcher Größe der PV-Anlage gilt die Umsatzsteuer-Befreiung

Im Entwurf des BMF-Schreibens hatte es eine Einschränkung gegeben, die sich in der Praxis als Hindernis für den Markt hätte auswirken oder diesen beeinflussen können. Das BMF will nicht, dass Kleinanwendungen in Kombination mit Photovoltaik auch vom Nullsteuersatz erfasst sind, also zum Beispiel solar betriebene Ladegeräte, Solarlampen etc.. Daher hat es eine Mindestgröße für die Solarmodule definiert. Diese lag zunächst bei 500 Watt. Hier hatte der BSW eingewendet, die Schwelle solle auf 200 Watt herabgesetzt werden, insbesondere um Steckersolargeräte – wie vom BMF gewollt – einzubeziehen. Die Leistung von deren Modulen liege, so der BSW, zwischen 200 und 300 Watt. Das Bundesfinanzministerium hat die Schwelle nun auf 300 Watt festgelegt. Dies schließt aber nicht unbedingt kleinere Leistungen aus. Denn die Größe ist als Vereinfachungsregel gedacht. Bei Verwendung von mindestens 300 Watt starken Modulen kann man ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass netzgebundene oder nicht-netzgebundene stationäre Anlagen zum Einsatz kommen sollen.

Welche Bereiche profitieren von der Null-Umsatzsteuer auf Photovoltaik?

Die Anwendungsbereiche, bei denen der Steuersatz bei null Prozent liegen soll, haben sich durch das neue Schreiben des BMF nicht geändert. Das sind zum einen Gebäude, die für ideelle und hoheitliche Tätigkeiten Verwendung finden. Dazu zählen zum Beispiel auch, wie das BMF jetzt herausstellt, Container, wie sie etwa Schulen als Ersatz für andere Räumlichkeiten nutzen. Zum anderen sollen Anlagen auf Gebäuden vom Nullsteuersatz erfasst sein, die – teilweise – dem Wohnen dienen. Der volle Steuersatz fällt an, wenn Gebäude in erster Linie gewerblich genutzt werden. Eine einzelne Hausmeisterwohnung führt hier nicht dazu, dass die Steuer auf null Prozent sinkt. Zudem gibt das BMF einen Wohnanteil an der Nutzfläche von mindestens zehn Prozent vor. Immer gilt aber die Vereinfachungsregel. Nach der darf bei Anlagen bis 30 Kilowatt (kW) Leistung der Nullsteuersatz – auch auf reinen Gewerbegebäuden – angewendet werden.

Welche Steuersatz gilt bei PV-Anlagen-Erweiterungen?

Will der Betreiber eine solche Anlage auf einem nicht begünstigten Gebäude später erweitern, muss er mit dem vollen Steuersatz rechnen. Die Erweiterung über 30 kW hinaus profitiert nicht von der Vereinfachungsregel. Allerdings bleibt der Nullsteuersatz für den bereits bestehenden Teil erhalten.

Was müssen Installateure bei der Photovoltaik-Umsatzsteuer beachten?

Die Rechnungen schreiben die Installateure. Sie müssen also wissen, welcher Umsatzsteuer-Satz für den jeweiligen Kunden und dessen Photovoltaik-Projekt gilt. Hier gibt das BMF eine relativ einfache Regelung vor. Es reicht, wenn der Anlagenbetreiber gegenüber dem Installateur bzw. Lieferanten erklärt, dass es sich um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Anlage(n) auf dem Gebäude nicht mehr als 30 kW beträgt oder betragen wird. Diese Erklärung kann laut BMF zudem im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung erfolgen, die man für die PV-Anlage sicherlich ohnehin schließt. Sie ist auch im Rahmen von AGBs möglich. Ebenso soll es bei nachträglichen Lieferungen von Speichern, wesentlichen Komponenten und Ersatzteilen gelten.

Aufmerksam sollten Handwer­ker:in­nen und zukünftige Betreiber:innen sein, um vor allem im Zusammenhang mit weiteren Arbeiten an einem Gebäude die Leistungen und Lieferungen klar zu definieren. Wird etwa für die PV-Anlage der Dachsparren separat von einer Zimmerei verstärkt, so würden hier laut BMF-Schreiben 19 Prozent anfallen. Sind die Arbeiten am Dach aber Teil einer einheitlichen Leistung, einer „Paketlösung”, so greift hier auch für diese der Nullsteuersatz. Ähnliches gilt, wenn der neue Zählerschrank, der eventuell nur wegen der PV-Anlage zu installieren ist, in weitere Elektroarbeiten eingebunden ist. Dann könnte das Finanzamt hier auf dem vollen Steuersatz bestehen. Ist derselbe Zählerschrank aber Teil der Rechnung für die Leistungen rund um die PV-Anlage, so beträgt die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer null Prozent.

Auch wenn es nun ein finales BMF-Schreiben gibt, so sollte bei der Rechnungsstellung dennoch eine gewisse Achtsamkeit walten.

17.3.2023 | Autor: Andreas Witt
© Solarthemen Media GmbH

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