GEG-Entwurf: Aus für Verbrenner im Heizungskeller

Wärmepumpe neben einemPufferspeicher im Heizungskeller - Symbolbild für das GEG GebäudeenergiegesetzFoto: Martin Winzer / stock.adobe.com
Das Gebäudeenergiegesetz soll dafür sorgen, dass bald in Heizungskellern hauptsächlich solche Wärmepumpenanlagen oder Fernwärme-Übergabestationen zu finden sind.
Mit den bekannt gewordenen Referentenentwürfen des Bundeswirtschaftsministerium zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) hat jetzt die heiße Phase der Debatte um den Ausstieg aus neuen, rein fossilen Heizungen begonnen. Die Gesetzentwürfe enthalten zahlreiche Details dazu.

So langsam wie ein großer Öltanker auf einen radikalen Kurswechsel des Kapitäns reagiert, so gemächlich wird auch der deutsche Heizungsbestand sich wandeln, wenn das Personal auf der Brücke wechselt, und eine neue Bundesregierung das Ruder herumreißt. Und gerade wegen dieser Trägheit versucht Bundeswirtschaftsminister Habeck in diesen Tagen geduldig zu erklären, sein von manchen Medien als „Heizungsverbot“ tituliertes Vorhaben zu erklären. Dass nämlich in Sachen Wärmewende nun ein starker Einschlag des Ruders für echte Richtungsänderungen notwendig sei. In der vergangenen Woche beispielsweise nam sich Habeck eine Stunde Zeit, um in einer Pressekonferenz einen „Werkstattbericht“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Transformation der Energieversorgung in Richtung Klimaneutralität vorzustellen. Natürlich kam er darin auch auf ein zentrales Vorhaben seines Hauses für das Jahr 2023 zu sprechen: die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG. Der GEG-Vor-Entwurf sorgt jetzt – mit reichlich Verspätung – für erhebliche öffentliche Debatten sorgt.

Ab 2024 sollen neue Heizungen grundsätzlich nur noch installiert werden dürfen, wenn sie mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden. Das hatte die Koalition bereits vor fast einem Jahr unter dem Eindruck des russischen Angriffs auf die Ukraine beschlossen. Auch die Konzepte dafür hatte das BMWK seit dem Sommer öffentlich zur Diskussion gestellt.
Der Zeitdruck, der jetzt herrsche, sei auch durch die Nachlässigkeit vorheriger Bundesregierungen entstanden, machte der Minister mit einem typischen Habeck-Bild deutlich: „Die verlorene Zeit der letzten zehn Jahre hängt uns wie Blei in den Klamotten.” Ohne Akteure der aktuellen Debatte beim Namen zu nennen, ließ Habeck keinen Zweifel daran, dass er nicht willens sei, vom Kern der 65-Prozent-Regel Abstriche zu machen: „Das kann nicht die Haltung sein, dass wir wieder vor den Problemen zurücktreten, weil sie zu groß sind.“

Härtefälle und Übergangslösungen

Ohnehin räumt der GEG-Entwurf des BMWK, den Habecks Ministerium inzwischen auch mit dem SPD-geführten Bauministerium (BMWSB) abgestimmt hat, zahlreiche Härtefall- und Übergangslösungen ein, um auf Einwände von Interessensverbänden einzugehen.

Einer dieser Einwände kommt vom Heizungsindustrieverband BDH, dessen Mitglieder im vergangenen Jahr noch über 650.000 fossile Heizkessel verkauft haben, was genau zwei Drittel des deutschen Gesamtmarktes entspricht. Zwar will der BDH auf Anfrage zu den aktuellen GEG-Entwürfen keine Stellungnahme abgeben, da es sich um nicht-offizielle Papiere handele. Dass allerdings allein mit der vom BMWK neben den Anschlüssen an Wärmenetze bevorzugten Wärmepumpe schnelle Klimaneutralität deutscher Heizungskeller nicht zu erreichen sei, das ließ BDH-Hauptgeschäftsführer Markus Staudt vom Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) während einer Pressekon­ferenz unmittelbar vor der Heizungs- und Sanitär-Messe ISH durchblicken. Im GEG-Entwurf des BMWK würden andere Energieträ­ger wie Holz oder Biogas nicht gleichbehandelt.

Der BDH-Pressesprecher Frederic Leers verweist in diesem Zusammenhang auf eine vermeintliche Diskrepanz der Zahlen: Das BMWK gehe in seinen Veröffentlichungen unisono mit der Wärmepumpenbranche von der Installion von jährlich 500.000 Wärmepumpen ab dem Jahr 2024 aus. 2022 sei aber fast eine Million Kessel neu eingebaut worden und künftig solle das Sanierungstempo noch weiter steigen. Zwischen 500.000 und einer Million klaffe offenkundig eine Lücke, so Leers.

Auch die Solarthermiefraktion im Bundesverband Solarwirtschaft ist mit den bisherigen GEG-Entwürfen nicht vollends zufrieden. Die BSW-Arbeitsgruppe Solarthermie tüftelt aktuell an einer praxisgerechten Formel, mit der ein Beitrag von Solarthermieanlagen zum 65-Prozent-EE-Anteil sinnvoll veranschlagt werden könnte. Da bislang Solarthermieanlagen nur in sehr seltenen Fällen gemeinsam mit Wärmepumpen eingebaut werden, befürch­ten nämlich viele aus der Solarwärmesparte, durch die 65-Prozent-Regel eher Gegen- als Rückenwind zu bekommen.

Technologieoffen im Altbau

Bei aller Vorliebe des BMWK für elektrische Wärmepumpen und zunehmend dekarbonisierte Wärmenetze, gibt sich der GEG-Entwurf doch zumindest im Altbau im Prinzip technologieoffen. Sieht der Gesetzentwurf für Neubauten Biomasse und Gasheizungen nicht mehr als Erfüllungsoptionen vor, so können sie im Altbau weiterhin eingebaut werden. Ohnehin möglich ist dies als Spitzenlastkessel, der in Ergänzung einer entsprechend ausgelegten Wärmepumpe maximal 35 Prozent der Jahresheizleistung beitragen darf Alle weiteren Details zur 65-Prozent-Regel ergeben sich aus den neu ins GEG eingefügten Paragrafen 71a bis 71m, die dort insgesamt elf Druckseiten umfassen.

Beispielsweise muss beim Anschluss an ein neues Wärmenetz der Netzbetreiber nachweisen, dass mindestens 65 Prozent der Energie aus Erneuerbaren oder Abwärme stammen. Bei Bestandsnetzen ist stattdessen ab 1.1.2027 die Vorlage eines Transformatinsplans obligatorisch. Aus ihm muss verbindlich hervorgehen, wie der Betreiber das Netz bis 2030 zu mindestens 50 Prozent und bis 2045 zu 100 Prozent dekarbonisieren will.

Am enfachsten ist die Vorgabe des § 71c für elektrische Wärmepumpen. Die 65-Prozent-Regel soll hier ohne Rücksicht auf die Herkunft des Stroms als erfüllt gelten, wenn die Wärmepumpe den Bedarf des Gebäudes vollständig deckt.

Stromdirektheizungen sind hingegen nur zulässig, wenn Gebäude hohe Effizienzstandards erfüllen. Ausnahmen bestehen aber für Räume mit mehr als 4 Metern Deckenhöhe.

Sonderregeln für Biomethan

Soll im Altbau Biomethan zum Einsatz kommen, so darf dieses höchstens zu 40 Prozent aus Mais hergestellt worden sein.

Für neue Pelletsheizungen und andere neue Kesselanlagen für feste Biomasse soll künftig die Kombination mit einer Solaranlage obligatorisch sein, wobei sowohl Solarthermieanlagen als auch photovoltaisch versorgte Heizstäbe erlaubt sein sollen. Besteht keine zentrale Warmwasserversorgung oder hat das Gebäude nur Einzelraumfeuerungen, so gilt die Solarvorgabe nicht. In allen anderen Fällen sind die Solarthermieanlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern mit mindestens 0,04 Quadratmeter Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche auszulegen. In Mehrfamilienhäusern liegt der Mindestwert bei 0,03 Quadratmeter pro Nutzflächen-Quadratmeter. Bei photovoltaischer Wärmeerzeugung genügen 30 Watt pro Quadratmeter oder der Nachweis, dass die gesamte Dachfläche belegt wurde.

In Wärmepumpen-Hybridheizungen darf der Spitzenlastkessel nur nachrangig eingesetzt werden, also wenn die Leistung der Wärmepumpe zur Deckung des Wärmebedarfs nicht mehr ausreicht. Für gasförmige oder flüssige Brennstoffe darf der Spitzenlastkessel nur ein Brennwertkessel sein.

Übergangsregelungen statt „Heizungsverbot“

Geht eine Heizung kaputt, so dass sie ausgetauscht werden muss, kann für maximal drei Jahre ein Ersatzkessel eingebaut werden, beispielsweise ein Gebrauchtkessel, der nicht die 65-Prozent-Anforderung erfüllt. Eine fünfjährige Übergangsfrist möchte der Gesetzgeber dafür einräumen, sofern das Gebäude in dieser Zeit absehbar an ein Wärmenetz angeschlossen werdenund entsprechende Anschlusszusagen bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich diese Frist sogar auf 10 Jahre verlängern. Für Etagenheizungen und Hallenheizungen sollen gesonderte Übergangsfristen gelten.

Riskant ist der Verzicht auf eine Wärmepumpe allemal für Vermieter. Entscheidet sich der Vermieter für eine Biomethan- oder Wasserstoffheizung, so hat er nämlich etwaige Mehrkosten des Brennstoffs gegenüber dem örtlichen Grundversorgungstarif selbst zu tragen. Im Falle fester oder flüssiger Biomasse gilt dies in ähnlicher Weise.

Dem Mieterschutz dient auch die Regelung, dass eine Modernisierungsumlage für eine Wärmepumpe nur erhoben werden kann, wenn deren Jahresarbeitszahl nachweislich über 2,5 liegt. Bei energetisch halbwegs geeigneten Gebäuden darf man auf den Nachweis zwar verzichten, aber dann darf der Vermieter nur 50 Prozent der Modernisierungskosten der Wärmepumpe umlegen.

17.3.2023 | Autor: Guido Bröer
© Solarthemen Media GmbH

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