Neues Gebäudeenergiegesetz: Pflichten für Austausch von Gas- und Ölheizungen

Symbolische Darstellung der Förderung für Neubau und Gebäudesanierung mit Geldmünzen vor GebäudenFoto: Eisenhans / stock.adobe.com
Die Passage zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der neuen Vereinbarung, die die Ampelkoalition am gestrigen Dienstag beschlossen hat, ist kurz. Sie lässt dem Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck damit aber auch mehr Spielraum. Folgende Regelungen sind nun zu erwarten, die ab dem 1. Januar 2024 greifen.

Die Ampelkoalition hat in ihrer Vereinbarung vom 28. März 2023 bekräftigt, was sie bereits am 22. März 2022 beschlossen hatte. Ab dem 1. Januar 2024 soll das Gebäudeenergiegesetz festschreiben, dass möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Dies soll dann sowohl für Neu- als auch Altbauten gelten. Soweit entspricht der neue Beschluss den bisherigen Vorgaben. Allerdings betont die Ampelkoalition nun, dass das Gesetz pragmatisch unbillige Härten vermeiden solle. Zudem solle das GEG sozialen Aspekten angemessen Rechnung tragen. Das allerdings ist eine Vorgabe, die sehr wahrscheinlich in den parlamentarischen Beratungen sowieso zum Zuge gekommen wäre. Auch derzeit gibt es Ausnahmen bei bestehenden Pflichten zum Austausch alter Ölheizungen.

Längere Übergangszeiträume im Gebäudeenergiegesetz

Ähnlich gilt dies für die ausreichenden Übergangszeiträume, die für den Heizungswechsel zur Verfügung stehen sollen. Es ist daher zu erwarten, dass im GEG längere Betriebszeiten als bislang diskutiert vorzusehen sind. Längere Übergangszeiträume sind vor allem sinnvoll, wenn Kommunen ihre Wärmenetze ausbauen wollen, dies aber nicht von heute auf morgen möglich ist. Die Pflicht von Hauseigentümer:innen zum Heizungstausch könnte hier schon dadurch erfüllt sein, dass sie sich zum Anschluss bereit erklären, sobald dies möglich ist.

Die Ampelkoalition hat sich darauf verständigt, einen technologieoffenen Ansatz im GEG zu verfolgen. Einen solchen Ansatz hatte auch bereits ein Expertengremium vorgesehen, das dem Wirtschaftsministerium zugearbeitet hat. Demnach sollten auch zum Beispiel Pelletheizungen oder der Einsatz von synthetischem Gas als Ersatzoption möglich sein. Pelletheizungen sollten dann erlaubt sein, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz nicht möglich und eine Wärmepumpe unwirtschaftlich ist. Und bei Einsatz von eventuell teurem synthetischem Gas sollten Vermieter die Mehrkosten tragen. Diese Art von grundsätzlicher Technologieoffenheit war schon Teil des Expertenkonzeptes, wie die 65-Prozent-Zielsetzung zu erreichen wäre. Welche genaue Ausgestaltung im neuen Gebäudeenergiegesetz zu finden sein wird, bleibt aber abzuwarten.

FDP und SPD werden sich wohl nicht querstellen

Das Gebäudeenergiegesetz will die Bundesregierung nun bereits im April auf den Weg bringen. Nach den tagelangen Verhandlungen in der Ampelkoalition ist dabei wohl nicht mehr zu erwarten, dass FDP und SPD die Vorlage des Wirtschaftsministeriums blockieren. Habeck wird freilich sicherstellen müssen, dass das GEG die jetzt verabredeten Kriterien einhält. Klar ist aber, dass der 65-Prozent-Anteil erneuerbarer Energien bei neuen Heizungen und auch beim Heizungstausch im Grundsatz zum 1. Januar 2024 kommt.

Mehr Förderung für den Heizungstausch erforderlich

Parallel muss die Regierung an einer Novelle der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) arbeiten, um den Austausch von Öl- und Gasheizungen zu fördern. Auch Bundesfinanzminister Christian Lindner muss dabei seinen Beitrag leisten. Denn die Ampelkoalition hat sich in ihrer neuen Vereinbarung darauf festgelegt, den Austausch „gezielt und bürokratiearm aus dem Klima- und Transformationsfonds“ finanziell zu unterstützen. „Niemand wird im Stich gelassen“, betont die Ampelkoalition in ihrem letzen Satz der Vereinbarung. Damit legt sie sich zugleich darauf fest, deutlich mehr Finanzmittel auch für bonitätsschwache Hauseigentümer:innen zu mobilisieren. 

29.3.2023 | Autor: Andreas Witt
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