BEG: Habeck-Ministerium konkretisiert geplante Heizungsförderung

Im Bild eine Thermografie eines Gebäudes als Symbol für die Evaluation der BEG-Förderung.Foto: smuki / stock.adobe.com
Die BEG-Förderung umfasst neben der Umstellung auf Heizungen mit erneuerbaren Energien auch Dämmungen und Fenstertausch.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird neu aufgebaut und vor allem die Heizungsförderung teils deutlich erhöht. Außerdem sollen die Institutionen für die Antragstellung wechseln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat jetzt einen Vorschlag vorgelegt. Gegenüber der bisherigen Förderung kann sich der prozentuale Zuschuss erhöhen, aber der maximale Betrag sinken. Hier die Details:

Während sich durch die BEG-Novelle bei den Fördersätzen für Effizienzmaßnahmen nichts ändert, stockt das BMWK sie für die Heizungsförderung deutlich auf. Das Ministerium folgt damit einem Beschluss des Bundestages, der in Folge des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) Hauseigentümer:innen per Förderung durch Bafa bzw. KfW stärker unterstützen möchte. Einerseits gibt es im GEG nun stärkere Verpflichtungen. Andererseits fließt dafür teils mehr Fördergeld.

Seinen ersten Vorschlag hat das von Robert Habeck geführte Ministerium am Freitag im Rahmen einer Verbändeanhörung zur Diskussion gestellt. Bis Dienstag will es noch für Änderungswünsche empfänglich sein und anschließend die neue BEG-Förderrichtlinie fertigstellen. Sie geht dann zunächst in den Haushaltsausschuss des Bundestages und ist von dessen Zustimmung abhängig. Das BMWK hofft, dass diese in der zweiten oder dritten Oktoberwoche erteilt wird. Wenn so weit alles glatt geht, könnte die Förderrichtlinie Ende Oktober oder Anfang November im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Neue Zuständigkeiten für die bisherige Bafa-Förderung

Seit Jahrzehnten hat sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) um die Zuschussanträge zur Förderung von klimafreundlichen Heizungen gekümmert. Damit soll ab dem 1. Januar 2024 laut den Plänen des Wirtschaftsministeriums größtenteils Schluss sein. Es will die Zuständigkeiten für die Einzelmaßnahmen in der BEG neu sortieren. Für die Förderung von fast allen förderfähigen Heizungen ist dann bald die KfW-Bank die Anlaufstelle. Nur für Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes soll weiterhin das Bafa die Anträge bearbeiten. Es bleibt auch verantwortlich für die anderen Förderbestandteile der BEG-Einzelmaßnahmen, also die Förderung von Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (ohne Heizungen), der Heizungsoptimierung und der Fachplanung sowie Baubegleitung.

Neue maximale Förderung von Heizungen

Richtungweisend für die neue Heizungsförderung in der BEG ist der Entschließungsantrag des Bundestages vom 8. September 2023, der schon eine Reihe von Vorgaben gemacht hat. Der BMWK-Vorschlag für die Förderrichtlinie weicht aber an einer entscheidenden Stelle davon ab. Die Abgeordneten hatten den Maximalbetrag der anrechenbaren Investitionskosten je Heizung gegenüber der bislang geltenden Richtlinie von 60.000 auf 30.000 Euro für Einfamilienhäuser stark abgesenkt. Vor allem deswegen gab es Kritik von einigen Verbänden, die den Betrag nicht als ausreichend ansehen. Das Motiv für die Absenkung ist, höhere Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Denn je besser die Förderung, desto höher können auch die Angebotskosten sein. Andererseits gibt es auch Heizungssanierungen, die die 30.000-Euro-Grenze deutlich überschreiten können.

Das Ministerium will bei den 30.000 Euro als maximal für die prozentuale Förderung anrechenbares Investitionsvolumen für Einfamilienhäuser bleiben. Es legt aber im Vergleich zum Beschluss des Bundestages bei den Maximalbeträgen für weitere Wohneinheiten etwas zu. Für die zweite bis sechste Wohnung sollen es 15.000 statt 10.000 Euro sein und ab der siebten Wohnung dann 8.000 statt 3.000 Euro. Dabei ist es freilich offen, ob der Haushaltsausschuss das akzeptiert.

Bis zu 75 Prozent Förderung von der KfW Bank

Gegenüber der jetzigen Heizungsförderung in der BEG bringt die Novelle in jedem Fall einfachere und teils höhere Fördersätze. Für jede grundsätzlich förderfähige Heizung gibt es künftige von der KfW einen einheitlichen Zuschuss von zunächst 30 Prozent. Ein Effizienzbonus von 5 Prozent lockt, wenn bei einer Wärmepumpe als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser oder ein natürliches Kältemittel zum Einsatz kommt.

Förderfähig sind folgende Heizungen:

  • Solarthermische Anlagen
  • Biomasseheizungen (laut Entwurf nur in Kombination mit einer Solarthermie- oder Photovoltaikanlage oder Wärmepumpe)
  • Wärmepumpen
  • Brennstoffzellenheizungen
  • Wasserstofffähige Heizungen (nur Investitionsmehrkosten gegenüber Gasheizung)
  • Innovative Heizungstechniken mit erneuerbaren Energien
  • Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen (unter bestimmten Voraussetzungen und bis 16 Gebäuden – hier liegt die Zuständigkeit beim Bafa)
  • Anschlüsse an ein Gebäudenetz
  • Anschlüsse an ein Wärmenetz

Wie das Ministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) im Laufe des 25. September ankündigte, soll der maximale Zuschuss sogar auf 75 Prozent angehoben werden.

Förderung von Heizungen mit neuen Boni

Die weiteren Boni, der „Klima-Bonus“ und der „Einkommensbonus“, sind personenabhängig. So sollen nur Eigentümer:innen laut BMWK den „Klima-Bonus“ erhalten, die selbst in dem Gebäude wohnen. Dieser Bonus sollte laut BMWK 20 Prozent betragen, wenn eine Heizung bis Ende 2028 ausgetauscht wird; später soll der Bonus schrittweise sinken. Aufgrund einer Ankündigung des BMWSB ist nun aber von einem Bonus von zunächst 25 Prozent auszugehen, der von ihm als „Speed-Bonus bezeichnet wird. Und von diesem Bonus sollen auch Vermieter:innen profitieren. Er soll aber schon früher, ab 2026, abgesenkt werden.

Er gilt für funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen. Bei zentralen Gasheizungen greift der Bonus aber erst, wenn sie mehr als 20 Jahre alt sind. Das heißt, der Bund will offenbar weiterhin gerade bei den Heizungen auf den Bonus verzichten, die einen großen Teil des Bestandes und auch der derzeitigen Treibhausgasemissionen ausmachen.

Bei 30 Prozent liegt der Einkommensbonus. Von ihm profitieren diejenigen, die selbst in ihrem Haus oder ihrer Eigentumswohnung leben und deren zu versteuerndes jährliches Einkommen den Betrag von 40.000 Euro nicht überschreitet. Es ist also nicht das Bruttoeinkommen für die Förderung maßgeblich, sondern das Einkommen nach Abzug von Werbungskosten und diversen Freibeträgen. Über Steuerbescheide ist dabei das Einkommen im zweiten und dritten Jahr vor der Antragstellung. nachzuweisen. Das Einkommen aller in einem Haushalt lebenden Personen wird zusammengerechnet.

Rechnerisch können Grundförderung und Boni zwar 80 Prozent erreichen. Der maximale Zuschuss ist allerdings auf 70 Prozent beschränkt. Momentan steht im Entwurf der Förderrichtlinie noch, dass bei Kumulierung mit anderen öffentlichen Fördermitteln ein Anteil von 60 Prozent nicht überschritten werden darf. Doch diesen Widerspruch wird das Ministerium vermutlich noch auflösen. Die 60-Prozent-Grenze steht schon in der derzeit noch geltenden BEG-Förderrichtlinie für die Bafa-Förderung 2023.

Welchen Bonus erhalten Wohnungseigentümergemeinschaften?

Nun kann es durchaus sein, dass in einem Mehrfamilienhaus mehrere Eigentümer:innen leben, deren Einkommensverhältnisse unterschiedlich sind. Dem BMWK schwebt hier vor, dass der Verwalter bei einem Heizungstausch zunächst den Zuschuss für die Grundförderung beantragt. Zusätzlich sollen diejenigen Eigentümer:innen, deren Einkommen unter 40.000 Euro liegt, persönlich den Einkommensbonus an ihrem Kostenanteil beanspruchen können. Wie das genau ablaufen soll, ist aber noch nicht klar. Das BMWK strebt dafür eine Lösung bis zum Frühjahr 2024 an.

Was ist besser? Alte Bafa- oder neue KfW-Förderung?

Nicht für jede:n ist die künftige KfW-Förderung günstiger als die bisherige Bafa-Förderung. Es kommt auf die genaue Konstellation an. So gibt es derzeit – mit Heizungstauschbonus – bei Wärmepumpen eine Förderung von bis zu 40 Prozent. Da zudem die maximale förderfähige Investition jetzt noch bis zu 60.000 Euro beträgt, kann diese Förderung für einige Hauseigentümer:innen lohnender sein als die künftige. Wenn etwa die kompletten Kosten für eine Erdwärme-Wärmepumpe mit Erdsonden und Umfeldmaßnahmen, wie einer neuen Fußbodenheizung, bei einem großen Einfamilienhaus bei 50.000 Euro liegen, kommt man dieses Jahr noch auf einen Zuschuss von 20.000 Euro. Im nächsten Jahr würde er sich – mit Klimabonus – für entsprechend gut verdienende Eigenheimbesitzer auf 15.000 Euro reduzieren.

Für Vermieter, die nicht selbst im Gebäude wohnen und deshalb keinen Bonus beanspruchen können, ist die jetzige Förderung fast immer höher. Nur wenn sie auf eine Holzheizung setzen, kommt es im nächsten Jahr mitunter zu einer Verbesserung. Der Grund dafür ist der derzeit geringe Fördersatz von nur 10 bis 20 Prozent für Holzheizungen. Da ein Biomassekessel aber immer – sowohl in der neuen wie in der alten Förderrichtlinie – mit einer Solaranlage oder Wärmepumpe zu kombinieren ist, kann aufgrund der Maximalbeträge die Förderung selbst dafür in diesem Jahr lukrativer sein.

Solarthermie bleibt auch allein förderfähig

Zuletzt war es eine offene Frage, ob eine solarthermische Anlage allein weiter förderfähig ist. Dem BMWK-Vorschlag für die Heizungsförderung zufolge wird das so sein. Das heißt, eine bestehende Heizungsanlage – auch eine Gas- oder Ölheizung – lässt sich durch eine geförderte Solarwärmeanlage ergänzen. Der Fördersatz steigt leicht von 25 auf 30 Prozent oder mit Einkommensbonus sogar auf 60 Prozent. Der Klimabonus muss bei der Investition in eine nachgerüstete Solarthermieanlage entfallen, weil dadurch keine alte Heizung ersetzt wird.

Neu bei der BEG-Heizungsförderung: Kombination von Zuschuss und KfW-Kredit

Mit der neuen Förderung will das BMWK einkommensschwächeren Haushalten den Umstieg auf klimafreundliche und im Betrieb günstigere Heizungen ermöglichen. Daher sollen Zuschuss und Kredit verknüpft sein. Der bewilligte Zuschuss soll dabei auch die Grundlage für den KfW-Kredit bilden. Dabei soll der Antrag für den günstigen Kredit immer über die Hausbank laufen. Dem Ministerium scheint bewusst zu sein, dass manche Hausbank an den Förderkrediten kein großes Interesse hat. Daher soll es demnächst möglichst einfach sein. Liegt die Förderzusage vor, soll der KfW-Kredit den Gesamtbetrag der Investition abdecken. Der Zuschuss, so die Idee des BMWK, soll zur Sondertilgung genutzt werden müssen. Abzuwickeln ist alles, was mit den Krediten zu tun hat, über die Hausbank. Sie reichen das Angebot der KfW an die Hauseigentümer:innen weiter. Die Zinssätze sind einkommensabhängig und werden von der KfW festgelegt.

Das Ministerium geht nicht davon aus, dass die KfW die zusätzliche Förderung über einen zinsgünstigen Kredit ebenfalls ab Januar 2024 anbieten kann. Dafür sind wohl noch ein paar mehr Details zu klären. Das Kreditangebot soll im Laufe des Jahres 2024 kommen. Eine Zinsverbilligung soll es für Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro geben. Förderfähig sind mit dem Kredit nicht nur die neuen Heizungen sondern auch die weiteren Sanierungsmaßnahmen. Die maximal per Kredit geförderte Investitionssumme setzt das Ministerium bei 120.000 Euro je Wohneinheit an. Voraussetzung für die Zinsverbilligung ist, dass eine der Wohneinheiten vom Eigentümer selbst bewohnt wird.

Welche weiteren Einzelmaßnahmen fördert das Bafa in der BEG?

Die bisherigen Förderbestandteile bleiben im Wesentlichen bestehen. Für Maßnahmen an der Gebäudehülle beträgt der Zuschuss laut den Plänen des BMWK weiterhin 15 Prozent, mit individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP) sind es 20 Prozent. Offenbar könnte sich der Zuschuss aber auch auf 30 Prozent erhöhen, wie aus einer Ankündigung des BMWSB hervorgeht.

Der iSFP wird mit der neuen Richtlinie wohl wichtiger, da sich durch ihn die maximale Investitionssumme für die Maßnahmen an der Gebäudehülle von 30.000 auf 60.000 Euro erhöhen soll. Die Begrenzung auf 30.000 Euro, wenn kein iSFP vorliegt, entfällt nur dann, wenn der Gebäudeeigentümer nicht antragsberechtigt für den iSFP sein sollte.

Einige Verbände kritisieren, dass die Fördersätze bei diesen Maßnahmen außerhalb der Heizungssanierung nicht ansteigen. Offenbar würde hier auch das Wirtschaftsministerium gern noch etwas zulegen. Wie aus dem BMWK zu erfahren ist, reichen dafür aber die für die BEG zur Verfügung stehenden Gesamtmittel nach derzeitiger Haushaltsplanung nicht aus.

Weiter gefördert wird auch die Anlagentechnik und die Heizungsoptimierung. Die Fördersätze bleiben bei 15 und mit iSFP bei 20 Prozent. Für die begleitende Fachplanung soll der Zuschuss weiterhin bei 50 Prozent liegen.

Dieser Artikel wurde im Laufe des 25. Septembers aktualisiert, weil sich die Bundesregierung laut einer Ankündigung des Ministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen kurzfristig auf eine Erhöhung von Zuschüssen verständigt hat.

25.9.2023 | Autor: Andreas Witt
© Solarthemen Media GmbH

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