Neue Details zur Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG 2024

Hängemappe mit Aufschrift Heizungsförderung und Geldscheinen - Symbol für BEG.Foto: studio v-zwoelf / stock.adobe.com
Am 20. Dezember hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen neuen Vorschlag für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) 2024 vorgelegt. Gegenüber dem Entwurf vom November reduzieren sich die Fördersätze teils wieder. Alle Details zu den Änderungen:

Sie stehen jetzt noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Haushaltsausschusses. Er muss die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) 2024 nochmals absegnen. Denn dies hatte der Bundestag der Regierung bereits im Sommer ins Pflichtenheft geschrieben. Aufgrund der geringeren Haushaltsmittel ist allerdings zu erwarten, dass der Ausschuss zustimmt. Er kommt dafür nicht mehr zusammen. Stattdessen will das Bundeswirtschaftsministerium die Zustimmung im Umlaufverfahren einholen. Bereits im November 2023 hatte der Haushaltsausschuss einen Entwurf für die BEG genehmigt.

Fördersätze in der Bundesförderung für effiziente Gebäude – BEG 2024 – etwas geringer

Die jetzt bekannt gewordenen Änderungen betreffen vor allem großzügigere BEG-Fördersätze, die die Regierung zur Ankurbelung der Wohnwirtschaft ins Auge gefasst hatte. Diesen hatte der Haushaltsausschuss auch bereits zugestimmt. Nun nimmt die Regierung sie zurück, auch wenn sie diese teils sowieso bereits limitiert hatte. Das trifft in erster Linie Vermieter:innen. Denn auch ihnen sollte laut Beschlusslage vom November – bis zu einer bestimmten Gesamtfördersumme – der „Klimageschwindigkeitsbonus“ zu Gute kommen. Den gibt es nun nur noch für selbstnutzende Gebäudeeigentümer:innen und dies auch nur für die selbst bewohnte Wohnung. So reduzieren sich dadurch auch die Förder-Höchstbeträge, wenn zum Beispiel in einem teilvermieteten Zweifamilienhaus eine neue Heizung zum Einsatz kommt.

Außerdem schraubt das BMWK im neuen Entwurf für die Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG 2024 einige weitere Fördersätze zurück. So senkt sie den Klimageschwindigkeitsbonus von 25 auf 20 Prozent. Er ist erhältlich, wenn Hauseigentümer:innen frühzeitig in eine neue Heizung mit erneuerbaren Energien investieren. Weiterhin gilt dabei, dass der Bonus beim Austausch funktionstüchtiger Kohle-, Öl, Nachstrom-, Biomasse- und Gasheizungen zu gewähren ist. Biomasse- und Gaszentralheizungen müssen dabei mindestens 20 Jahre alt sein. Außerdem sind Biomasseheizungen für den Klimageschwindigkeitsbonus mit einer Solarthermieanlage, Wärmepumpe oder Photovoltaikanlage mindestens für die Warmwasserversorgung zu kombinieren.

Der volle Satz in Höhe von 20 Prozent kann fließen, wenn Hauseigentümer:innen den Förderantrag vor dem 31.12.2028 stellen. In den Folgejahren reduziert sich der Fördersatz um jährlich 3 Prozent. Zum 31.12.2036 soll er komplett auslaufen.

15 und 20 Prozent bei Sanierungsmaßnahmen

Eine weitere Absenkung gegenüber der zunächst im November beschlossenen Förderrichtlinie hat die Regierung für Maßnahmen an der Außenhülle und der Nicht-Heizungs-Anlagentechnik veranlasst. Die Fördersätze werden 2024 nicht angehoben, sondern verharren bei den jetzt geltenden 15 Prozent bzw. 20 Prozent bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans.

Ansonsten bleiben alle Förderbereiche und auch die Höchstsätze bestehen, über die die Solarthemen bereits berichtet haben. Im Vergleich zur derzeit geltenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sollen sich die Förderstellen – wie bislang auch geplant – ändern, bei denen Hauseigentümer:innen Anträge stellen können. Bei den Heizungen wechselt die Zuständigkeit von der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) zur KfW Bank.

Erste Antragstellungen für Heizungen ab Ende Februar

Für private Selbstnutzerinnen von Einfamilienhäusern soll nach den derzeitigen Planungen eine Antragstellung in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) 2024 für eine neue EE-Heizung voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 möglich sein. Für die anderen Gruppen erfolgt die Freischaltung des Förderportals bei der KfW Bank in Absprache zwischen BMWK und KfW erst später und gestaffelt. Die Antragstellung für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung ist wohl schon ab dem 1. Januar 2024 möglich; hier bleibt das Bafa zuständig. Generelle Voraussetzung ist allerdings, dass die neue Förderrichtlinie vorher im Bundesanzeiger steht. Das hat das BMWK für Ende Dezember 2023 angekündigt – sofern der Haushaltsausschuss tatsächlich zustimmt und keine weiteren Verhandlungen nötig sind.

Autor: Andreas Witt | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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