RED III: Was müssen Genehmigungsstellen für Windenergie wissen?

Im Bild ein Rotmilan vor einer Windenergie-Anlage, Symbol für Naturschutz und Windenergie.Foto: Manfred Stöber / stock.adobe.com
Rotmilan vor Windenergie-Anlage (Archivbild).
Mit immer neuen Gesetzen und Regelungen Schritt zu halten, ist schwierig. Das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE) erklärt, was nun in welcher Reihenfolge für die staatlichen Stellen ansteht.

Schon allein die Entstehung der verschiedenen Regeln kann verwirren. Die Gesetzgebungsorgane der Europäischen Union (EU) haben nach langwierigen Verhandlungen die Novellierung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie („RED III“ oder „Richtlinie“) Ende 2023 beschlossen. Die Richtlinie ist Teil der Politikprogramme European Green Deal, Fit for 55 und REPowerEU. Parallel hatte der Energieministerrat der EU in einem gesonderten Verfahren eine thematisch flankierende Notfallverordnung erlassen. Die genannten europäischen Gesetze sind aufeinander abgestimmt und sollen sich ergänzen. Die temporär fortbestehende EU-Notfallverordnung soll einen fließenden Übergang zu den Bestimmungen der hier behandelten RED III gewährleisten. Was die RED III für die Planung und Genehmigung von erneuerbaren Energien, insbesondere der Windenergie, bedeutet, hat das KNE auf 13 Seiten zusammengefasst.

Die kostenlose Publikation des KNE soll vor allem den verantwortlichen staatlichen Akteuren eine Einführung und Orientierung bieten. Praktisch ist dafür der chronologische Aufbau: Was am eiligsten ist, kommt auch in dem Bericht zuerst dran. Der erste Stichtag ist dabei bereits vorbei: bis zum 21. Mai 2024 konnten bereits ausgewiesene Gebiete gemäß der RED III zu Beschleunigungsgebieten erklärt werden. Diese Option hat der Bundestag mit dem gerade beschlossenen Solarpaket bereits genutzt und vor dem 19. Mai ausgewiesene Windenergiegebiete zu Beschleunigungsgebieten erklärt.

Als nächstes stehen die Erfassung und förmliche Ausweisung der Beschleunigungsgebiete an. Die Erfassung soll bis zum 21. Mai 2025 geschehen, der Bericht der KNE erläutert hierzu Einzelheiten. Zudem werde man sich fortlaufend mit der neuen Gebietsplanung der Beschleunigungsgebiete befassen müssen, heißt es vom KNE.

Mit weiteren in der Richtlinie enthaltenen Themen wie dem Netz- und Speicherausbau, befasst sich die Ausarbeitung nicht. In diesem Gebiet habe es jedoch ebenso weitreichende Änderungen gegeben. Am Ende des Dokuments findet sich dazu ein einordnender Ausblick.

Das KNE betont, dass der Gesetzgebungsprozess in Deutschland noch läuft. Einzelne Aspekte könnten sich daher noch ändern beziehungsweise könnten von Literatur und Gesetzgebung weiter spezifiziert werden. Die Ausarbeitung diene daher der allgemeinen Orientierung, beruhend auf den europarechtlichen Vorgaben. Sie könne keine eigene fortlaufende Befassung ersetzen. Zu dem Papier geht es hier.

Quelle: KNE | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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