Garten-PV kann noch nicht aufblühen

Die Grundidee der mit dem EEG 2023 eingeführten Garten-PV war einfach. Die Ampelkoalition wollte die Nutzung der Solarenergie von Fesseln befreien. Und sie wollte auch mehr Menschen den Betrieb einer Photovoltaikanlage ermöglichen, deren Gebäude zur Installation einer solchen Anlage nicht geeignet sind. Im Rahmen von Garten-PV erlaubt das EEG Anlagen bis zu 20 Kilowatt (kW) Leistung. Voraussetzung ist, dass sich auf dem Grundstück ein Wohngebäude befindet. Die Grundfläche der PV-Anlage darf dabei nicht größer sein als die des Gebäudes.
Doch nutzen konnte man den Absatz 1a in Paragraf 48 des EEG zunächst nicht. Denn eine eigene Verordnung sollte regeln, wann ein Gebäude für die PV-Nutzung als unge- eignet gilt. Diese Verordnung ließ auf sich warten und ist bis heute nicht verfügbar.
Vereinfachungen für Garten-PV durch Solarpaket I
Mit dem am 16. Mai 2024 in Kraft getretenen Solarpaket I kam es zu einer weiteren Entbürokratisierung. Demnach muss ein:e PV-Anlagenbetreiber:in bis zum Vorliegen der Verordnung nicht mehr nachweisen, dass das Gebäude tatsächlich ungeeignet ist. Wird eine PV-Anlage in den Garten gebaut, so ist automatisch davon auszugehen. So erklärt es der Übergangsparagraf 100 EEG.
Doch so einfach diese Regelung zunächst klingt – in der Praxis gibt es doch einige Hürden. Die erste steckt in Absatz 1a. Denn die Garten-PV-Vereinfachung gilt nur auf bebauten Grundstücken, die sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 des Baugesetzbuchs befinden. Der gesamte Außenbereich ist also ausgeschlossen.
EEG-Vergütung für Garten-PV
Im Innenbereich kann der Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber für den Strom aus PV-Gartenanlagen eine Einspeisevergütung zahlen, die derzeit (bis Ende Januar 2025) bei 6,46 Cent je Kilowattstunde liegt. Doch aufgrund des Baurechts ist auch innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen eine PV-Freiflächenanlage nicht per se zulässig.
Zwar sind laut der Musterbauordnung des Bundes und einiger Landesbauordnungen PV-Anlagen im Innenbereich verfahrensfrei: Bauherren müssen für sie keine Baugenehmigung beantragen. Doch sie müssen dennoch die Bauvorschriften einhalten. Dazu enthält Paragraf 34 eine Reihe von Regelungen. Insbesondere müssen Anlagenbetreiber:innen in spe vorhandene Bebauungspläne beachten.
Kommunen können vereinfachen
Dabei liegt es durchaus in der Hand der Kommunen, den Einsatz von PV-Anlagen in Gärten zu vereinfachen. Sie können festlegen, welche Ortsteile als im Zusammenhang bebaut gelten sollen. Und in diesen Ortsteilen können sie durch eine Satzung vereinfachende Regeln für Garten-PV-Anlagen schaffen. Sie können zum Beispiel erklären, dass solche Garten-PV-Anlagen generell oder unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.
Anlagenzusammenfassung
Aber auch wenn soweit alle Voraussetzungen passen, kann den PV-Projekten dennoch das EEG ins Gehege kommen. Die PV-Gartenanlagen gelten als Freiflächenanlagen. Und diese müssen in einem Radius von zwei Kilometern, sofern sie innerhalb von 24 Monaten in Betrieb gehen, zu verschiedenen Zwecken zusammengefasst werden. So kann es bei einer Mehrzahl von auch kleinen Freiflächenanlagen dazu kommen, dass sie sich an einer Ausschreibung beteiligen müssen, wenn die Leistung der zusammengefassten Anlagen 750 kW überschreitet.
Der im vergangenen Jahr vorgelegte Plan für eine umfangreichere Änderung von Energiegesetzen sollte Garten-PV-Anlagen von dieser Zusammenfassung von Freiflächenanlagen ausnehmen. Sie wären hier Anlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden gleichgestellt worden. Doch dazu kommt es nun – zumindest zunächst – nicht mehr. Im gerade im Bundestag diskutierten Entwurf u.a. zur Novelle des EEG ist diese Änderung nicht mehr enthalten.
Wer Garten-PV vermeiden und eine höhere Vergütung kassieren möchte, kann auch einen Carport oder eine Terassenüberdachung mit PV errichten. Im Außenbereich wäre dafür ein Bauantrag erforderlich, im Innenbereich kann dies genehmigungsfrei sein.
Autor: Andreas Witt | © Solarthemen Media GmbH