DGS: PV-Anlage auch mit Solarspitzengesetz rentabel

Die DGS beobachtet, dass die Änderung des Energiewirtschaftsrechts durch das am 25. Februar 2025 in Kraft getretene Solarspitzengesetz (EnWG-Novelle) für Verunsicherung sorgt. Schlagworte wie negative Strompreise und Drosselung der Leistung auf 60 Prozent werfen Fragen auf. „Photovoltaik (PV) lohnt sich auch weiterhin finanziell“, sagt DGS-Geschäftsführer Jörg Sutter mit Blick auf die Fakten und fügt hinzu: „Wer schlau ist, nutzt die Photovoltaikanlage mit einem Batteriespeicher und speichert den selbst erzeugten Solarstrom in der Mittagszeit zwischen oder nutzt ihn für große elektrische Verbraucher wie das Elektroauto. Dann kann das neue Gesetz sogar noch von Vorteil sein.“
Wer mit einer PV-Anlage auf dem Dach seines Wohnhauses Solarstrom erzeugt, kann von durchschnittlichen Erzeugungskosten von rund 10 bis 15 Cent je Kilowattstunde ausgehen. Das entspricht einer Differenz von mindestens 20 Cent im Vergleich zum Strompreis bei den Energieversorger:innen.*
Gesetz soll Stromspitzen reduzieren
Hintergrund für das Solarspitzengesetz ist, dass an sonnigen Tagen die rund fünf Millionen PV-Anlagen in Deutschland für ein hohes Angebot im Stromnetz sorgen. Zusammen mit anderen Stromerzeugern übertrifft dies dann teilweise die Nachfrage nach Strom. So entstehen die sogenannten Stromspitzen, die aufgrund der hohen Solarstrahlung vor allem in der Mittagszeit auftreten. Überschreitet die Stromerzeugung den Verbrauch, notiert die Strombörse negative Strompreise. Als Folge müssen Stromproduzenten dafür bezahlen, dass ihr Strom abgenommen wird, anstatt dass die Produktion bezahlt wird.
Die ehemalige Bundesregierung aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wollte deshalb die Stromspitzen minimieren. Dazu sollten auch die Betreiber:innen von kleinen PV-Anlagen beitragen. Im Solarspitzengesetz wurde daher festgelegt, dass Solarstrom in den Zeiten nicht vergütet wird, in denen an der Strombörse ein Börsenstrom von null oder weniger aufgerufen wird. Ein Anreiz also, Solarstrom in solchen Zeiten selbst im Haus zu nutzen und nicht einzuspeisen.
Vorteil durch Batteriespeicher
Die viertelstündlich erfassten Zeiten ohne Vergütung werden allerdings an den regulären Zeitraum von 20 Jahren für die gesetzlich garantierte Einspeisevergütung hinten angehängt. „Die neue Regelung ist deshalb nicht zwangsläufig ein Nachteil“, so Sutter.
Wer in Zeiten negativer Strompreise selbst erzeugten Solarstrom im Akku zwischenspeichert oder ihn für große elektrische Verbraucher nutzt, hat in der Zeit praktisch keinen Verlust und kann trotzdem noch von der nach 20 Jahren angehängten Zeit profitieren. Dies bezieht sich auf Standardanlagen mit Eigenverbrauch. „Bei Volleinspeiseanlagen mit Südausrichtung sieht es anders aus“, schränkt Sutter ein.
Ausnahmen vom Solarspitzengesetz
Von der Regelung ausgenommen sind bestehende PV-Anlagen, neue Anlagen mit weniger als 2 Kilowatt Leistung sowie Neuanlagen unter 100 Kilowatt Leistung, die noch keinen Smart Meter haben. Ein Smart Meter ist eine intelligente Messeinrichtung. Über diesen können die Netzbetreiber:innen mit der Photovoltaikanlage kommunizieren und die genauen Einspeiseverläufe erfassen. Deshalb ist ein Smart Meter erforderlich, um das Gesetz in diesem Punkt in der Praxis umzusetzen.
Neuerdings kommt zur Regelung auch eine Steuerbox hinzu, die jedoch oft keinen Mehraufwand bedeutet. Wer einen Batteriespeicher oder eine Wallbox für das Elektroauto einbaut, ist ohnehin verpflichtet, eine solche Steuerbox installieren zu lassen. Diese wird dann einfach für die PV-Anlage mitgenutzt.
Wird mit der neuen PV-Anlage auch gleich ein Smart Meter mit Steuerbox eingebaut, greift die Regelung im Solarspitzengesetz. Wird die Anlage ohne Smart Meter gebaut, weil das noch nicht möglich ist, greift die Regelung erst mit dem späteren Einbau von Smart Meter und Steuerbox. „Das kann, je nach zuständigem Messstellenbetreiber, nach wenigen Wochen oder auch erst in Jahren sein“, informiert Jörg Sutter.
Begrenzung der Einspeiseleistung auf 60 Prozent
Für die Zeit bis dahin gibt es eine Übergangsregelung. Bei Neuanlagen bis 100 Kilowatt Leistung, die noch keinen Smart Meter haben, kommt eine 60 Prozent-Leistungsbegrenzung zum Einsatz. Dies gilt bis zum Zeitpunkt des späteren Einbaus des Smart Meters.
Dazu weist Sutter auf einen Punkt hin: Die Leistungsbegrenzung ist keine Begrenzung der Erzeugungsleistung, sondern der Einspeiseleistung ins Stromnetz. Arbeitet die PV-Anlage bei sonnigem Wetter mit hoher Leistung, darf nur die Einspeisung ins Netz die 60 Prozent der Modul-Nennleistung nicht überschreiten. Läuft eine 10 Kilowatt-Anlage an einem sonnigen Tag mit 9 Kilowatt Momentanleistung, dürfen maximal 6 Kilowatt eingespeist werden. Die übrigen drei Kilowatt können zum Eigenverbrauch genutzt werden. Das beutetet, Strom direkt zu verbrauchen, im Batteriespeicher zwischenzuspeichern oder das E-Auto zu laden.
„Mit diesem Beispiel wird schon klar: Die meisten neuen Photovoltaikanlagen mit Batteriespeicher, bei denen der Haushalt einen gewissen Stromverbrauch hat, werden in der Praxis nur selten die Regelgrenze erreichen und damit auch kaum finanziellen Verlust haben“, resümiert Sutter.
Untersuchung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW)
Um den Unterschied zu Volleinspeiseanlagen mit idealer Südausrichtung aufzuzeigen, verweist er auf eine Untersuchung der HTW Berlin. Simulierte Beispiele zeigten dort, dass eine südausgerichtete Volleinspeiseanlage rund neun Prozent Jahresertrag verlieren könnte, eine Anlage mit Ost-West-Ausrichtung jedoch nur 1,1 Prozent.
„Derzeit wird in der Praxis ausschließlich diese Übergangsregelung mit der 60 Prozent-Drosselung umgesetzt“, beobachtet Sutter. Ab 2028 werden Smart Meter allerdings auch bei Bestandsanlagen Pflicht. Spätestens dann wird sich die erste Regelung weiter durchsetzen. Deshalb arbeiten Hersteller von Stromspeicher- und Energiemanagementsystemen an neuen Programmierungen. Diese sollen die Auswirkungen der Regelungen im Solarspitzengesetz weiter abfedern.
Hintergrundinformation
* Aktueller Strompreis laut BDEW (12.05.25)
„Der durchschnittliche Strompreis für Haushalte ist im derzeitigen Mittel für 2025 im Vergleich zum Vorjahr gesunken und beträgt nun durchschnittlich 39,69 ct/kWh.“
Quelle: Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH