Baden-Württemberg: Wärmeplanung für alle Kommunen

Menschen beugen sich über einen Tisch, Baden-Württemberg will die Wärmeplanung an die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes anpassen.Foto: saksit /stock.adobe.com
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat einen Gesetzentwurf zur Ergänzung des KlimaG BW vorgelegt. Neu ist, dass künftig alle Gemeinden unabhängig von ihrer Einwohnerzahl eine Wärmeplanung vorlegen müssen. Damit setzt das Land Vorgaben des WPG um.

In ganz Baden-Württemberg sollen künftig die Wärmeplanung sowie Anpassungskonzepte für die Folgen des Klimawandels erstellt werden. Das ergibt sich aus dem Gesetzentwurf, den die Landesregierung auf den Weg gebracht hat und den die Regierungsfraktionen nun in den Landtag einbringen wollen. Damit will das Land die neuen bundesrechtlichen Regelungen im Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) und Wärmeplanungsgesetz (WPG) durch eine Ergänzung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) umsetzen. Für die Pflichtaufgaben erhalten die Kommunen finanziellen Ausgleich über Konnexitätszahlungen.

„In Baden-Württemberg sind wir frühzeitig vorangegangen, um den Gemeinden und ihren Bürgerinnen und Bürgern mit der Wärmeplanung einen Weg aufzuzeigen, wie sie künftig klimafreundlich heizen können“, sagt Umwelt- und Energieministerin Thekla Walker. „So gut wie alle Stadtkreise und Großen Kreisstädte haben diese bereits vorgelegt. Auch zahlreiche kleinere Gemeinden haben sich an die Planung gemacht.“

Baden-Württemberg hat Wärmeplanung 2020 eingeführt

Baden-Württemberg hat bereits im Jahr 2020 die kommunale Wärmeplanung für 104 Stadtkreise und Große Kreisstädte mit Vorlage bis Ende 2023 verbindlich eingeführt. Somit hat das Land bundesweit fachliche Maßstäbe gesetzt, die auch in das Wärmeplanungsgesetz des Bundes eingeflossen sind. Neu ist nun, dass künftig alle Gemeinden – unabhängig von ihrer Einwohnerzahl – eine Wärmeplanung vorlegen müssen. Ferner müssen Gemeinden, die nicht unter den Bestandsschutz fallen, die Wärmepläne nach dem Wärmeplanungsgesetz bis spätestens 30. Juni 2028 zu erstellen.

Mit Hilfe des Fahrplans Wärmeplan sollen die Kommunen bei der Transformation der Wärmeversorgung die optimal an die Verhältnisse vor Ort angepassten Entscheidungen treffen. Genauso soll der Wärmeplan Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und andere lokale Akteurinnen und Akteuren bei ihrer individuellen Entscheidung zur geeignetsten Heiztechnologie unterstützen.

Für die Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz nutzt das Land im Interesse der Gemeinden die vom Bundesgesetz eingeräumte Möglichkeit zur Zulassung von Planungskonvois und zur Bereitstellung eines vereinfachten Verfahrens für die Wärmeplanung in Gemeinden unter 10 000 Einwohnern. Zudem leistet das Land im Rahmen der Konnexität einen Ausgleich für die entstandenen Kosten.

Bestandsschutz für bestehende Pläne

Für bestehende oder gerade entstehende Wärmeplanungen auf der Grundlage der bisherigen landesrechtlichen Vorgaben gilt Bestandsschutz, auch für die geförderten freiwilligen Planungen. Erst mit der ersten Fortschreibung gilt es auch für sie die Vorgaben des Bundesgesetzes zu beachten, wobei spätestens ab dem 1. Juli 2030 für alle Wärmepläne die Vorgaben des Bundesgesetzes gelten. 

Über die Vorgaben zur Wärmeplanung hinaus enthält das Wärmeplanungsgesetz verbindliche Vorgaben für die Betreiber von bestehenden und neuen Wärmenetzen zur schrittweisen Dekarbonisierung ihrer Netze, die es bisher – auch in Baden-Württemberg – nicht gab.

Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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