Erhöhte Photovoltaik-Volleinspeisevergütung: Clearingstelle leitet Hinweisverfahren ein

Wer die erhöhte Volleinspeisevergütung für seine Photovoltaik-Anlage in Anspruch nehmen will, muss das dem Netzbetreiber mitteilen. Dies muss laut EEG „im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage vor der Inbetriebnahme und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres in Textform“ geschehen. Wie genau diese Vorgaben des EEG auszulegen sind, ist umstritten.
Daher hat die Clearingstelle EEG|KWKG am 23. Juli 2025 beschlossen, ein Hinweisverfahren zur Auslegung und Anwendung des § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023 hinsichtlich der Mitteilung zur erhöhten Vergütung bei Photovoltaik-Volleinspeiseanlagen eingeleitet. Dabei geht es um folgende Fragen:
1. Wie ist die erhöhte Volleinspeisevergütung gemäß § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023 vom Photovoltaik-Anlagenbetreibenden gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen?
Insbesondere will die Clearingstelle in diesem Zusammenhang klären, wann dem Textformerfordernis Genüge getan ist. Zudem: Wie ist die Fristenregelung für Neu- und Bestandsanlagen zu verstehen? Was muss mindestens Inhalt der Mitteilung an den Netzbetreiber sein? Muss jedes Jahr aufs Neue eine Mitteilung an den Netzbetreiber erfolgen?
2. Gibt es eine Hinweispflicht des Netzbetreibers auf die Regelung des § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023 bzw. die besonderen Anforderungen zur Beanspruchung der Volleinspeisevergütung für eine Photovoltaik-Anlage?
Die im Anhang der Verfahrensvorschriften der Clearingstelle EEG|KWKG aufgeführten Verbände sowie ausgewählte, im Anhang der Verfahrensvorschriften aufgeführten Interessengruppen und öffentlichen Stellen können bis zum 5. September 2025 eine schriftliche Stellungnahme zu dem zum Beschluss vorgesehenen Hinweisentwurf einreichen.
Quelle: Clearingstelle EEG|KWKG | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH